2011 | ||
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[ 2010 ] [ 2012 ] | [ ] |
11.001 | Trichinenuntersuchungen |
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Eine Gemeinde, die in der Zeit zwischen 1991 und 1996 gesonderte Gebühren für Untersuchungen auf Trichinen und für bakteriologische Untersuchungen erhoben hat, hat nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art.5 Abs.1 der Entscheidung 88/408/EWG und Art.2 Abs.4 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG verstoßen. | |
Jurion-LS 1) Den Mitgliedstaaten bleibt nach Art.2 Abs.2 der Richtlinie 85/73/EWG und nach Art.2 Abs.3 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG die Möglichkeit überlassen, einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühr zu erheben, sofern dieser die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. | |
§§§ | |
11.002 | Genehmigungsplanung |
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1) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernimmt. | |
2) Es können bauordnungsrechtliche Bedenken von solchem Gewicht gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bestehen, dass der Bauherr ihretwegen nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung vertrauen darf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III_ZR_34/73, NJW_75,1968, 1969). | |
3) Sind dem Auftraggeber Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren (§ 254 Abs.1 BGB). | |
LB 4) Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs.1 Satz 1 BGB a.F. und nicht der Regelverjährung unterliegen, wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII_ZR_171/08, BauR_10,1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773). Er hat damit seine frühere gegenteilige Auffassung (BGH, Urteil vom 30. September 1999, VII_ZR_162/97, BauR_00,128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97) aufgegeben. | |
§§§ | |
11.003 | Abstimmungsverhalten |
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1) Die für das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung genommene Körperschaft trifft mit Rücksicht darauf, dass nach § 41 Abs.3 Ärzte-ZV über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. | |
2) Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschließendes Klageverfahren eine Hemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in entsprechender Anwendung des § 204 Abs.1 Nr.1, § 209 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassenärztliche Vereinigung das Gericht anruft. | |
§§§ | |
11.004 | Rückgabeantrag |
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Die Pflicht nach § 31 Abs.2 VermG, den Verfügungsberechtigten über die Stellung eines Rückgabeantrags nach § 30 VermG zu informieren, besteht in einem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vermögenswert bereits wirksam veräußert ist und anstelle einer Rückübertragung nur noch ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses nach § 3 Abs.4 Satz 3 VermG in Betracht kommt, nicht als drittgerichtete Amtspflicht, sondern hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III_ZR_130/98, BGHZ_143,18 und vom 17. Juni 2004 - III_ZR_335/03, WM_05,618 ). | |
§§§ | |
11.005 | Immaterielle Entschädigung |
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1) Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof. | |
2) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. | |
§§§ | |
11.006 | Versagung Vorsteuerabzug |
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1) Zum qualififizierten Verstoß gegen Art.4 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Finanzbehörden einem Unternehmen in der Aufbauphase den Vorsteuerabzug versagen, da Ausgangsumsätze bis zum Entscheidungszeitpunkt weder erzielt worden noch überhaupt erzielbar gewesen seien. | |
2) Die Verjährung eines Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | |
3) Bemühungen eines Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung zur Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft zu bewegen, können für sich genommen nicht als Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen aus dieser Versagung folgenden Schadensersatzanspruch angesehen werden, wenn dieses Begehren nicht thematisiert worden ist. | |
4) d) Beantragt der Steuerpflichtige nach § 164 Abs.2 Satz 2 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, hat dies für einen auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gestützten Schadensersatzanspruch in jeweils entsprechender Anwendung von § 209 Abs.1 BGB a.F. verjährungsunterbrechende beziehungsweise von § 204 Abs.1 BGB n.F. verjährungshemmende Wirkung. | |
§§§ | |
11.007 | Berufungsrücknahme |
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Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs.1 ZPO ist nur bis zum Beginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich. | |
§§§ | |
11.008 | Schweizer Spital |
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1) Die Haftung des Staates und des Amtsträgers für nicht-hoheitliches Handeln unterliegt - soweit es um unerlaubte Handlungen geht - dem allgemeinen Deliktsstatut. | |
2) Die Frage, ob eine Tätigkeit kollisionsrechtlich als hoheitlich oder nicht-hoheitlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung, die die Kollisionsnorm aufgestellt hat, d.h. für nicht der Rom II-Verordnung unterliegende Fälle nach dem am Gerichtsort geltenden Recht. | |
3) Die Beziehungen zwischen einem deutschen Patienten und dem in einem Schweizer Spital beschäftigten und den Patienten behandelnden Arzt können auch dann, wenn zwischen ihnen kein vertragliches Rechtsverhältnis besteht, maßgeblich durch das zwischen dem Spitalträger und dem Patienten bestehende ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt sein mit der Folge, dass gemäß Art.41 Abs.2 Nr.1 EGBGB Schweizer Recht zur Anwendung kommt. | |
4) Im Fall der akzessorischen Anknüpfung an eine besondere Beziehung zwischen den Beteiligten gemäß Art.41 Abs.2 Nr.1 EGBGB ist eine Rück- oder Weiterverweisung nach dem Sinn der Verweisung ausgeschlossen (Art.4 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB). | |
§§§ | |
11.009 | Vorausleistungspflicht |
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1) Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs.2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt. | |
2) Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff.3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs.3 Nr.3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam. | |
§§§ | |
11.010 | Vertrauensschadensversicherung |
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1) Der nach § 19a Abs.2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs.2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen. | |
2) Die in § 4 Ziff.2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist. | |
§§§ | |
11.011 | Schwellwertüberschreitung |
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Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schuldhaft nicht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten zu ersetzen. | |
LB 3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Beurteilung einer ärztlichen Liquidation durch die Zivilgerichte die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne präjudiziert (BVerwG, NVwZ_08,710, 711). | |
LB 2) Nachdem die Beihilfestelle die Überschreitung des Schwellensatzes für ungerechtfertigt erachtet und an dieser Einschätzung auch noch im Widerspruchsverfahren festgehalten hatte, durfte sich der Kläger diesen Standpunkt gegenüber dem behandelnden Arzt zu eigen machen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm später im Amtshaftungsprozess von der Festsetzungsstelle entgegengehalten wird, er habe den sich anschließenden Zivilprozess durch eine "Zahlung unter Vorbehalt" vermeiden können und müssen. | |
§§§ | |
11.012 | Landeswohlfahrtverband |
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Der mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales zum 1. Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Schadensersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Infor mation über ein anhängiges Gerichtsverfahren). | |
§§§ | |
11.013 | Kommunale Einrichtung |
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1) Eine ein berechtigtes Interesse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage begründende Wiederholungsgefahr muss sich auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen. | |
2) Eine behauptete Präjudizialität des Verwaltungsrechtsstreits für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess vermag ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes nur dann zu begründen, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt. | |
§§§ | |
11.014 | Einheitlicher Zusammenschluss |
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1) Für die Frage, ob der Erwerb mehrerer verselbständigter Vermögensgegenstände eines Unternehmens einen einheitlichen Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs.1 Nr.1 GWB darstellt, ist maßgeblich, ob der Vermögenserwerb bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitlicher Vorgang ist, der geeignet ist, die Marktstruktur zu beeinflussen. | |
2) Die indizielle Bedeutung von Marktstrukturmerkmalen, die eine enge Reaktionsverbundenheit der Mitglieder eines Oligopols erwarten lassen, für eine gemeinsame Marktbeherrschung kann dadurch entkräftet werden, dass tatsächlich wesentlicher Wettbewerb stattfindet. Die Bewertung des tatsächlichen Marktgeschehens muss aber die strukturellen Bedingungen beachten, unter denen es sich vollzieht und die seine ökonomische Beurteilung beeinflussen können. | |
3) Ist das beobachtete Verhalten der Mitglieder eines Oligopols mehrdeutig, vermag dies die aufgrund der Marktstrukturanalyse begründete Annahme eines einheitlichen Verhaltens unter Ausschluss wesentlichen Wettbewerbs jedenfalls im Anwendungsbereich der Oligopolvermutungen des § 19 Abs.3 Satz 2 GWB nicht in Frage zu stellen. | |
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11.015 | Mandantenschaden |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31.Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1.Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. | |
§§§ |
Amtshaftung - 2011 | [ ] |
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