2006 | ||
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[ 2005 ] [ 2007 ] | [ ] |
06.001 | Regenrückhaltbecken |
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Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ_158,263 und BGHZ_159,19 ) . | |
§§§ | |
06.002 | Rechtsanwaltskosten |
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Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs.1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren). | |
§§§ | |
06.003 | Abschleppkosten-Inkasso |
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Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen. | |
LB 2) Zur Geltendmachung von Abschleppkosten aus Verwahrung. | |
LB 3) Zur Geltendmachung von Abschleppkosten aus Ersatzvornahme. | |
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T-06-01 | Geltendmachung von Abschleppkosten |
"b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die Geltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Abschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, der dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs.1 Satz 1 PolG NRW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, etwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertragen werden (§ 44 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs.3 Satz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs und seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl_83,1074 ). Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs.3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sa-che von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW_DVBl_83,1074, 1075). | |
c) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie im Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstel-lung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Er-satzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug alsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG NVwZ_88,623; VGH Kassel NVwZ-RR 99,23; Lampert, NJW_01,3526, 3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Ein-griffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe des abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR_99,23, 27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist § 52 Abs.1 PolG NRW iV mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs.5 VwVG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig ge-macht werden. ..." | |
Auszug aus BGH U, 26.01.06, - I_ZR_83/03 -, www.BGH.de, Abs.16 f | |
§§§ | |
06.004 | BSE-Tests |
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Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben. | |
§§§ | |
06.005 | Unterbringung eines Kindes |
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Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet. BGH, | |
LB 2) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ_21,214, 218 ff). | |
§§§ | |
06.006 | Wertgutachter |
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Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 - | |
LB 2) Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Gesichtspunkte, die für die Einbeziehung des Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage heranzuziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne der Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole aaO S.277 f). Insbesondere begründet die hier in Rede stehende Wertermittlung durch einen privaten Sachverständigen in gleicher Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und korrekt verfahren ist. | |
§§§ | |
06i006 | Erledigung-Hauptsache |
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Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung. | |
LB 2) Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet (vgl. BGH, BGHZ_106,359, 366). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs.1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. | |
LB 3) Ein in Anwendung des § 264 Ziff.2 ZPO allein auf Feststellung gerichteter Antrag setzt ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klägers voraus (§ 256 ZPO). | |
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T-06-02 | Übereinstimmende Erledigungserklärung |
"Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat die Rechtshängigkeit der Leistungsklage des Klägers geendet (vgl. BGH, BGHZ_106,359, 366). | |
Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs.1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen und die sie anerkannt hat (§ 91a Abs.1 Satz 1 ZPO, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II_ZR_248/84 - JZ_85,853, 854; BAG, Beschluss vom 4. September 1987 - 8_AZR_487/80 - NJW_88,990; vom 11. September 2003 - 6_AZR_457/02 -NJW_04,533; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.Aufl, 91a Rdnr.22; Musielak/Wolst, ZPO, 4.Aufl, 91a Rdnr.20; Saenger/Gierl, ZPO, § 91a Rdnr.46; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2.Aufl, § 91a Rdnr.58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22.Aufl, § 91a Rdnr.36 zu FN 125). Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, die Beklagte übernehme die angefallenen Gerichtskosten und die festsetzbaren Anwaltskosten des Klägers. Der bisherige Sach- und Streitstand ist daher für die Kostenentscheidung nicht mehr maßgebend. | |
Der Kläger hat seine Erledigungserklärung mit dem Antrag verbunden festzustellen, dass das Zahlungsverlangen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Feststellungsklage ist unzulässig. | |
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob einer solchen Feststellungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. einerseits BGH, BGHZ_106,359, 367; andererseits BGH, Urteil vom 19.März 1998 - I_ZR_264/95 - WM_98,1699, 1701; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr.27; Westermeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005, S.332). | |
Jedenfalls setzt ein solcher in Anwendung des § 264 Ziff.2 ZPO allein auf Feststellung gerichteter Antrag ein rechtliches Interesse auf Seiten des Klägers voraus (§ 256 ZPO). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn es sich aus einer günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - I_ZR_264/95 - aaO), besteht es infolge der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr. Der Umstand, dass die Frage, inwieweit das Honorar eines Kfz-Sachverständigen dem Unfallgeschädigten vom Schädiger zu erstatten ist (§ 249 Abs.2 Satz 1 BGB), in zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien von Interesse sein mag, begründet kein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass für den unfallgeschädigten Kläger des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ein weiteres Mal eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte eine Erstattungspflicht bestreitet und diese Gefahr nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden könnte. | |
Soweit nach allem die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist, ist der Kläger mit den Kosten belastet wie bei einer nur teilweisen Erledigungserklärung (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO Rdnr.27 und 37). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92, 97 ZPO." | |
Auszug aus BGH U, 21.03.06, - VI_ZR_77/05 -, www.BGH.de, Abs.4 ff | |
§§§ | |
06.007 | Zulassungs-+ Berufungsausschuss |
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Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse. | |
§§§ | |
06.008 | Vorhabenbezog-Bebauungsplan |
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Zur öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung gegenüber dem Vorhabenträger im Verfahren betreffend die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. | |
LB 2) Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen | |
§§§ | |
06.009 | Abschiebungshaft |
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Zu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonvention wegen rechtswidriger Abschiebungshaft. | |
§§§ | |
06.010 | Vorlagensperre |
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Weisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungsurkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätigkeit, für die das Verweisungsprivileg des § 19 Abs.1 Satz 2 BNotO nicht gilt. | |
LB 2) Die Verweisungsmöglichkeit gilt nach dem § 19 Abs.1 S.2 2.Hs BNotO nicht im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber bei Amtsgeschäften der in den §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art. | |
§§§ | |
06.011 | Amtshaftungsanspruch |
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Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber, wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III_ZR_353/04 = NJW-RR_05,1148 ). | |
§§§ | |
06.012 | Umwandlungsbeschluss |
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a) Die nach § 16 Abs.2 Satz 1, § 198 Abs.3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs.2 Satz 2 UmwG). | |
b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ_155,306 ). | |
§§§ | |
06.013 | Vorlagebeschluss |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art.234 EG folgende Fra-gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | |
a) Verleihen die Bestimmungen des Art.5 Abs.1 Buchst.o und des Art.6 Abs.1 Buchst.b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fas-sung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S.69) in Verbindung mit Art.5 Abs.1, Art.7 und Art.8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr.L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann? | |
b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art.30 EGV (= Art.28 EG) berufen? | |
c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Um-setzung einer Richtlinie zu zwingen? ]e> ]e[ d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht? ]f> ]f[ e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass | |
d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht? | |
e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Beden-ken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste-henden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.226 EG anhängig ist? | |
§§§ | |
06.014 | Vaterschaftsanfechtung |
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§§§ | |
06.015 | Kriegsvölkerrecht |
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1) Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ_155,279 ). | |
2) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen. | |
3) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation). | |
§§§ | |
06.016 | Rückgabeantrag |
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Zur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan-spruchs ergreifen muss. | |
§§§ | |
06.017 | Veränderungssperre |
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1) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist. | |
2) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist. | |
§§§ | |
06.018 | Betrieb-Abwasserkanalisation |
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1) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen. | |
2) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer. | |
§§§ |
Amtshaftung - 2006 | [ ] |
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§§§