1998  
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98.001 Veräußerung-Hausgrundstück
 
  1. BGH,     U, 02.10.81,     – V_ZR_147/80 –

  2. JURION = BGHZ_81,385 -94 = NJW_82,98 -99 = MDR_82,130 = JZ_92,21 -22

  3. BGB_§_249

  4. Schadensersatz

 

Veräußert der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück, bevor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat, so wird die Herstellung mit der Folge unmöglich, daß der Anspruch aus § 249 Abs.2 BGB erlischt.

§§§

98.002 Caroline von Monaco I
 
  1. BVerfG,     B, 14.01.98,     – 1_BvR_1861/93 –

  2. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2; BGB_§_823, BGB_§_1004; (Hb) PresseG_§_11

  3. Verfassungsrecht

 

1) Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

 

2) Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung nach den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

 

3) Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

§§§

98.003 Vollstreckungsmaßnahme
 
  1. BGH,     U, 02.04.98,     – III_ZR_111/97 –

  2. JURION

  3. GG_Art.34; BGB_§_839; AO_§_181 Abs.1, AO_§_257 Abs.1 Nr.3, AO_§_257 Abs.2 S.1

  4. Amtshaftung

Abs.13

LB 1) Nachdem das Berufungsgericht nämlich bereits den objektiven Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist Die "Kollegialgerichts-Richtlinie besagt, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. zu dieser Richtlinie zuletzt: Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - III_ZR_23/96 = NJW_98,751, 752 mwN).

 

LB 2) In der Senatsrechtsprechung ist nämlich seit langem anerkannt, daß rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen, auch solche zur Durchsetzung von Steuerforderungen, keine Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen können, weil hier das Schadensbild und seine Ausgleichung nicht von einem zu Unrecht abverlangten "Sonderopfer im Interesse des Allgemeinwohls" geprägt wird (Senatsurteile BGHZ_30,123 und BGHZ_32,240; Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III_ZR_89/83 = WM_84,1240; Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III_ZR_28/84 = WM_86,204, 207;)

* * *

T-98-01Kollegialgerichts-Richtlinie

13

"Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (vgl. die in BGHR BGB 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7, 9, 11, 13, 14, 21 und 24 abgedruckten Senatsentscheidungen). Eine weitere Ausnahme kann geboten sein, wenn das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabs gebilligt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO). Von alledem kann hier keine Rede sein. Insbesondere ist ein Abweichen von der Richtlinie hier nicht schon deshalb geboten, weil die Prüfung des Verjährungseintritts dem Berufungsgericht möglicherweise - der Senat läßt auch diese Frage offen - aufgrund der Bindungswirkung des finanzgerichtlichen Urteils von vornherein verwehrt gewesen war. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, daß die Prüfung der Amtstätigkeit selbst anhand der vorstehend wiedergegebenen Sorgfaltskriterien stattgefunden hat und ihr Ergebnis daher eine geeignete Grundlage dafür bietet, die Verschuldensfrage, die durch das Ergebnis des finanzgerichtlichen Prozesses ohnehin nicht präjudiziert wird, bei der gebotenen Betrachtungsweise ex ante zu verneinen."

 

Auszug aus BGH U, 02.04.98, - III_ZR_111/97 -, JURION,  Abs.13

§§§

98.004 Schadensersatzanspruch
 
  1. BVerwG,     U, 28.05.98,     – 2_C_29.97 –

  2. JURION = BVerwGE_107,29 = DÖV_98,1083 -84 = DVBl_98,1083 .84 = NJW_98,3288 -89

  3. BBG_§_8, BBG_§_23; BGB_§_839 Abs.3,

 

1) Der Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und dadurch entgangener Beförderung stützt sich auf das Beamtenverhältnis, ohne daß es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf (Bestätigung von BVerwGE_80 123 ).

 

2) Für diesen Schadenersatzanspruch gilt ebenfalls der in § 839 Abs.3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, hier insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat.

§§§

98.005 Betonplatte-Aufkantung
 
  1. OLG Saarl,     U, 21.07.98,     – 4_U_886/97 –

  2. OLG-RepKo_98,404

  3. BGB_§_839 Abs.1; GG_Art.34; SStrG_§_9

  4. Amtshaftung

 

Eine Amtshaftung der Gemeinde wegen Verletzung der ihr hinsichtlich der öffentlichen Straßen und Plätze obliegenden Verkehrssicherungspflicht greift nicht bereits beim Sturz einer Fußgängerin infolge der Aufkantung einer auf einem öffentlichen Platz verlegten Betonplatte.

§§§

98.006 Betriebsplanzulassung
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.10.98,     – 2_R_6/98 –

  2. SKZ_99,124-66

  3. BBergG_§_51, BBergG_§_52

  4. Amtshaftung

 

Sofern ein von bergbaulichen Einwirkungen auf sein Grundeigentum Betroffener nach Erledigung einer von ihm angefochtenen Betriebsplanzulassung durch Abschluß des von ihr erfaßten Steinkohlebergbaus erklärt, er beabsichtige, im Wege der Amtshaftungsklage Ersatzansprüche für Schäden geltend zu machen, die nach den Bestimmungen des Bergschadensrechts nicht ersetzt würden, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn er selbst nicht behauptet, daß ihm ein von den Bergschadensregelungen nicht abgedeckter Schaden bisher entstanden sei, und der Eintritt eines solchen Schadens auch künftig nicht zu erwarten ist, weil die durch den Abbau ausgelösten Bodenbewegungen zwischenzeitlich abgeklungen sind.

§§§

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§§§