1997 | ||
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[ 1996 ] [ 1998 ] | [ ] |
97.001 | Gesetzgebung | |
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1) Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen. Nur ausnahmsweise kann etwa anderes in Betracht kommen. | ||
2) Eine Rechtsverstoß enthält nicht allein deshalb, weil sie gegen ein Grundrecht verstößt, die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. | ||
3) Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der verfassungsrechtlich umstrittene Normen anwendet, bis zum Erlaß einer gerichtlichen Nichtigkeitserklärung jedenfalls nicht schuldhaft Amtpflichten verletzt. | ||
§§§ |
97.002 | KKW-Mühlheim-Kärlich | |
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1) Zur Frage der Amtshaftung für eine rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung. | ||
2) Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" iS von § 839 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sogenannten Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen. | ||
3) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs.1 S.1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht. | ||
4) Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen. | ||
5) Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist. | ||
§§§ |
97.003 | Verjährung | |
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1) Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften nur dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt. Dabei ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren. Eine Wissensvertretung durch Behörden, die sich im Zuge strafrechtlicher Verfolgung als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit der Ermittlung von Sachverhalten befassen, die auch für zivilrechtliche Ansprüche bedeutsam sind, findet nicht statt. | ||
2) Bei einem Mahnbescheidsantrag, dessen Zustellung die Verjährung unterbrechen soll, genügt neben der Bezeichnung der Bundesrepublik als Antragstellerin die Angabe der sie vertretenden Behörde. Der Benennung einer natürlichen Person, durch die die Behörde vertreten wird, bedarf es nicht. | ||
§§§ |
97.004 | Marktplatzpflasterung | |
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1) Grundsätzliches der Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. | ||
2) Nicht jedes mangelhaft verlegte Pflaster kann einen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Auch der Verstoß gegen technische Normen stellt für sich keine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht dar. | ||
3) Ob es unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet ist, unebene Verkehrswege, für deren Gestaltung in dieser Art und Weise keinerlei Bedürfnis besteht, neu zu schaffen ("historischer Marktplatz"), bleibt offen. | ||
§§§ |
97.005 | Paketbeförderung | |
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LF: An der überkommendenen rechtlichen Einordnung der Dienstfahrt eines Bediensteten der Deutschen Bundespost (Postdienst) zum Zwecke der Brief- und Paketbeförderung als hoheitliche Tätigkeit hat sich durch die "Postreform I" zumindest bis zum 01.07.1991 nichts geändert. | ||
§§§ |
97.006 | Verkehrsunfall | |
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1) Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft iS des Art.34 S.1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland. | ||
2) Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wenn ein Zivildienstleistender als Fahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. | ||
§§§ |
97.007 | Bearbeitung verzögerte | |
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(LF) Zur Frage, wie lange die Bauordnungsbehörde die Entscheidung über eine Bauvoranfrage "verzögern" darf, um der Gemeinde die Möglichkeit von das Vorhaben verhindernden Umplanungen zu geben. | ||
§§§ |
97.008 | Amtshaftung der Aufsichtsbehörde | |
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1) Zur Amtshaftung der Aufsichtsbehörden gegenüber dem durch einen ungetreuen Notar Geschädigten, wenn ein mit der Notarprüfung beauftragter Richter Mängel in der Amtsführung des Notars festgestellt hat, die Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung des Notars geben. | ||
2) Für den durch einen ungetreuen Notar Geschädigten stellt die von der Notarkammer abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung im Verhältnis zur nach § 839 BGB, Art.34 GG haftenden Aufsichtsbehörde eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB dar. | ||
LB 3) Von der Aufgabenstellung des Prüfungsbeauftragten her, die geradezu darauf angelegt ist, den Aufsichtsbehörden das für ihre Tätigkeit notwendige Tatsachenwissen zu verschaffen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die vom Prüfungsbeauftragten anläßlich einer Geschäftsprüfung gewonnenen Erkenntnisse den Aufsichtsbehörden als eigene Kenntnis zuzurechnen sind. | ||
LB 4) Wenn und soweit danach die vom Prüfungsbeauftragten anläßlich der Geschäftsprüfung des Notars F. festgestellten Tatsachen Anlaß zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegeben haben sollten, bestand ab diesem Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats jedem Rechtsuchenden gegenüber die Amtspflicht der "Aufsichtsorgane", in sachgerechter Ausübung ihrer Prüfungs- und Aufsichtsbefugnisse bzw. in Wahrnehmung ihrer Berichtspflichten dafür Sorge zu tragen, daß ein solches Amtsenthebungsverfahren unverzüglich eingeleitet wird bzw werden kann. | ||
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T-97-01 | Amtspflichtverletzung der Aufsichtsbehörde | |
"Nach § 93 Abs.1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden, nämlich dem Präsidenten des Landgerichts, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Landesjustizverwaltung (§ 92 BNotO), die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Stellt die Aufsichtsbehörde in dem der Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die je nach der Schwere der Pflichtverletzung erforderlichen Maßnahmen (vgl. Seybold/Schippel/Bracker, BNotO, 6.Aufl, 93 Rn.5). | ||
Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ_35,44 sowie Urteil vom 14. November 1963 - III_ZR_113/62 - VersR_64,304 ) soll die Dienstaufsicht, ebenso wie die staatliche Disziplinargewalt (§ 96 ff BNotO), im Interesse der Rechtspflege, also im allgemeinen Interesse, die ordnungsgemäße Ausübung des Notaramtes sichern. Den Betätigungen der Dienstaufsicht fehlen ihrer Natur nach zunächst nähere Verbindungen zu einzelnen Rechtsuchenden, weil sich Folgerungen nur für einen ganz unbestimmten und so großen Kreis von Personen ergeben können, daß ihre Interessen noch dem Interesse der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Danach begründet die allgemeine Dienstaufsicht über die Notare grundsätzlich keine Amtspflichten der mit dieser Aufgabe betrauten Justizbehörden gegenüber Dritten. | ||
Anderes kann im Einzelfall gegenüber solchen Personen gelten, die sich mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen an die Aufsichtsbehörden wenden. Darüber hinausgehend kann sich gegenüber allen Rechtsuchenden die Amtspflicht ergeben, ein auf die Amtsenthebung des Notars gerichtetes Verfahren einzuleiten und sachgemäß durchzuführen, etwa weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung deren Interessen gefährden (§ 50 Abs.1 Nr.7 BNotO; diese Bestimmung entspricht dem früheren § 38 Nr.6 RNotO). Dabei verdichten sich die im Interesse der Allgemeinheit liegenden Amtspflichten der Aufsichtsbehörden erst bzw. schon dann in solche, die auch dem Interesse der Rechtsuchenden dienen, wenn die Behörde bei Ausübung der Dienstaufsicht oder sonstwie eine durch bestimmte und nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis solcher belastender Umstände erhält, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlaß zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens geben. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn infolge unzureichender Handhabung der allgemeinen Dienstaufsicht Tatsachen, die einen zur Einleitung des Enthebungsverfahrens genügenden Verdacht begründen würden, der Dienstaufsichtsbehörde unbekannt bleiben. | ||
An dieser Rechtsprechung des Senats, die auch das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist festzuhalten. | ||
2. Kommt es bei der Entscheidung darüber, ob die in Rede stehenden Amtspflichten drittgerichtet sind und deshalb eine Verletzung dieser Pflichten Amtshaftungsansprüche auszulösen vermag, auf die Kenntnis der zuständigen Behörden an, so versteht sich, daß diese Tatsachenkenntnis den Behörden durch ihre Organe bzw. die für sie tätigen Amtswalter vermittelt werden muß. Dabei beantwortet sich die Frage, welche Anforderungen an den "wissenden" Behördenbediensteten zu stellen sind, damit dessen Kenntnis der Behörde zugerechnet werden kann, nicht nach § 166 Abs.1 BGB. Diese Bestimmung betrifft zunächst den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, und zwar auch soweit es um ihre entsprechende Anwendung auf solche Personen geht, die zwar nicht Vertreter des Geschäftsherrn sind, aber von diesem mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben betraut worden sind (vgl. BGHZ_117,104, 106 ff). Auch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, wonach bei Behörden und öffentlichen Körperschaften unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 BGB die Verjährungsfrist des 852 BGB erst zu laufen beginnt, wann der mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzforderungen betraute Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. nur BGHZ_133,129, 138 f; BGH, Urteil vom 4.Februar 1997 - VI_ZR_306/95 - ZIP_97,685, 686 f m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist nicht einschlägig. Zum einen bewegt sich die Behörde auch bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auf der Ebene des Privatrechts; zum anderen setzt diese Rechtsprechung des VI. Zivilsenats im Interesse des von der Verjährung bedrohten Geschädigten einer Wissenszurechnung bewußt enge Grenzen. Soweit es sich wie hier um den Bereich der hoheitlichen Behördentätigkeit handelt, ist hinsichtlich der Wissenszurechnung unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften darauf abzustellen, welche Funktion der informierte Amtswalter innerhalb der Behörde ausübt. Muß danach aufgrund der Behördenorganisation bzw. nach den Anforderungen, die an diese Organisation mit Blick auf eine sachgerechte Erledigung der der Behörde oder Stelle zugewiesenen Aufgaben zu stellen sind, erwartet werden, daß der betreffende Amtswalter entweder selbst die aufgrund seiner Tatsachenkenntnis erforderlichen Maßnahmen ergreift oder aber den zur Entscheidung hierüber berufenen Amtsträgern die notwendige Kenntnis vermittelt, so reicht dies aus, das Wissen "der Behörde" zu bejahen. | ||
Vorliegend mag zwar zweifelhaft sein, ob der Prüfungsbeauftragte als Teil der Prüfungsbehörde selbst angesehen werden kann; der Wortlaut des § 93 Abs.2 Satz 1 BNotO, der hinsichtlich der Vorlagepflicht des Notars zwischen den Aufsichtsbehörden und den von diesen beauftragten Richtern unterscheidet, spricht eher dagegen. Dies kann jedoch dahinstehen. Der Prüfungsbeauftragte hat jedenfalls die Aufgabe, im Auftrag der zuständigen Aufsichtsbehörden und in Wahrnehmung des diesen Behörden zugewiesenen Kontrollrechts die Amtsführung des Notars zu überprüfen (vgl. §§ 32, 33 DONot). Diese Prüfung umfaßt die gesamte Amtstätigkeit, sowohl die Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Verfahrensbestimmungen für die Aufnahme der notariellen Urkunden als auch die Einhaltung der Dienstvorschriften über die Einrichtung der Geschäftsstelle, über die Führung und Aufbewahrung der Bücher und Akten, über die Verwahrung von Wertgegenständen usw. (vgl. Seybold/Schippel/Bracker, a.a.O.,§ 93 Rn.23). Wenn auch dem Prüfungsbeauftragten selbst keine Aufsichtsbefugnis zusteht (Bracker, a.a.O., Rn. 28), so ist doch der von ihm zu erstellende Prüfungsbericht (vgl.§ 32 Abs.3 DONot) für die Aufsichtsbehörden die maßgebliche Entscheidungsgrundlage dafür, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen aufgrund etwaiger festgestellter Mängel hinsichtlich der Amtsführung des Notars zu ergreifen sind. Von dieser Aufgabenstellung des Prüfungsbeauftragten her, die geradezu darauf angelegt ist, den Aufsichtsbehörden das für ihre Tätigkeit notwendige Tatsachenwissen zu verschaffen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die vom Prüfungsbeauftragten anläßlich einer Geschäftsprüfung gewonnenen Erkenntnisse den Aufsichtsbehörden als eigene Kenntnis zuzurechnen sind. | ||
3. Wenn und soweit danach die vom Prüfungsbeauftragten anläßlich der Geschäftsprüfung des Notars F. festgestellten Tatsachen Anlaß zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegeben haben sollten - was nach dem im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin spätestens im März 1989 der Fall gewesen war -, bestand ab diesem Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Senats jedem Rechtsuchenden gegenüber die Amtspflicht der "Aufsichtsorgane", in sachgerechter Ausübung ihrer Prüfungs- und Aufsichtsbefugnisse bzw. in Wahrnehmung ihrer Berichtspflichten dafür Sorge zu tragen, daß ein solches Amtsenthebungsverfahren unverzüglich eingeleitet wird bzw. werden kann. | ||
Danach kommt als Anknüpfung für eine Amtshaftung des Beklagten das Fehlverhalten eines jeden Amtswalters in Betracht, dessen pflichtwidriges Tun oder Unterlassen ursächlich dafür geworden ist, daß die (rechtzeitige) Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens unterblieben ist, und nicht nur das Fehlverhalten desjenigen, dem es oblag, hierüber zu entscheiden bzw. diese gebotene Maßnahme nach "außen" hin umzusetzen. Wäre es anders, so könnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in der Vorlage des Prüfungsberichts im Januar 1990 an den Präsidenten des Landgerichts nicht der für die Begründung drittgerichteter Amtspflichten der Aufsichtsbehörden allen Rechtsuchenden gegenüber maßgebliche Vorgang gesehen werden, da für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens nach § 50 Abs.3 Satz 1, § 112 Satz 2 BNotO allein die Landesjustizverwaltung zuständig ist und nach den hier maßgeblichen schleswig-holsteinischen Vorschriften auch zur Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung nach § 54 Abs.1 BNotO allein der Justizminister berufen ist (vgl.§ 23 Abs.2 Buchst.d AVNot vom 22. November 1982 - SchlHA S.189 - bzw. § 28 Abs.2 Nr.4 AVNot vom 15. August 1991 - SchlHA S.141). | ||
Soweit es daher vorliegend um ein Fehlverhalten des Prüfungsbeauftragten selbst geht, scheitert ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art.34 GG nicht daran, daß diesem keine Aufsichtsbefugnisse zugestanden haben. Ohne Belang ist ferner der vom Berufungsgericht herausgestellte Aspekt, daß der Auftrag des die Notaraufsicht wahrnehmenden Landgerichtspräsidenten an einen bestimmten Richter oder Beamten der Justizverwaltung, ihn bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung des Notars zu unterstützen, ein innerdienstlicher Vorgang ist, den der hiervon betroffene Notar nicht nach § 111 BNotO anfechten kann (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ_32/93 - NJW-RR_95,886 f). Für die Frage, ob ein Amtswalter drittgerichtete Amtspflichten verletzt hat, spielt es keine Rolle, ob sich der Geschädigte oder sonst jemand mit irgendwelchen Rechtsbehelfen gegen die Betrauung des Amtsträgers mit der konkret verletzten Aufgabe hätte wenden können. | ||
Soweit schließlich ein amtspflichtwidriges Verhalten des Präsidenten des Landgerichts in Rede steht, kann sich das beklagte Land nicht darauf berufen, daß es aus dessen Sicht bis zur Vorlage des Prüfungsberichts nur um die Wahrnehmung der allgemeinen, allenfalls im Verhältnis zu dem Führer der der Überprüfung des Notars F. zugrundeliegenden Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber (auch) im Verhältnis zur Klägerin eine drittschützende Wirkung begründenden Dienstaufsicht gegangen ist: Das Verschulden im Rahmen des 839 BGB muß sich nur auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen; daß der Beamte den hieraus für einen in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogenen Dritten entstandenen Schaden - oder überhaupt einen Schaden - vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8.April 1988 - V_ZR_34/87 - NJW_88,2037, 2038 | ||
Mit dieser Betrachtungsweise befindet sich der Senat im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung. So hat der Senat bereits entschieden, daß die wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht in Anspruch genommene Zollverwaltung gegenüber dem geschädigten Steuerpflichtigen nicht geltend machen kann, daß der zur Erfüllung dieser Pflicht berufene Sachbearbeiter der Veranlagungs- und Festsetzungsstelle des zuständigen Hauptzollamts wegen fehlender Unterrichtung durch die Mitarbeiter der Zollzahlstelle nicht die notwendige Tatsachenkenntnis gehabt habe (Urteil vom 7. Dezember 1995 - III_ZR_141/94 - NVwZ_96,512, 515). . | ||
Auszug aus BGH U, 15.05.97, - III_ZR_204/96 -, JURION, Abs.12 ff | ||
§§§ |
97.009 | Kehrbezirksunterlagen | |
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Die in § 17 S.1 SchfV normierte Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre rechzeitig zu übergeben, ist eine Amtspflicht, die auch dem Interesse des Nachfolgers zu dienen bestimmt ist. | ||
§§§ |
97.010 | Feuerschutzmaßnahme | |
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LF 1) Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Baugenehmigung, besteht in dem Vertrauen, das die bauaufsichtliche Maßnahme begründen soll. | ||
LF 2) Das wirtschaftliche Risiko, daß das genehmigte und errichtete Bauvorhaben sich später in feuerschutztechnischer Hinsicht als unzureichend erweist, hat der Bauherr selbst zu tragen. | ||
§§§ |
97.011 | Kanalisationsdimensierung | |
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LB 1) Der Senat hat in BGHZ_109,8 | ||
LB 2) Der Berechnungsregen kann nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein; vielmehr sind zusätzlich die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten. Die "Überstauungshäufigkeit" (Wasserspiegelanstieg bis in die Geländehöhe) ist als Maßstab für die Auslegung der Kanalisation geeigneter als die Regenhäufigkeit. | ||
LB 3) Der Berechnungsregen kann - auch bei längeren Wiederkehrzeiten - insbesondere dann nicht alleiniger Maßstab sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt. | ||
§§§ |
97.012 | Beigeordnetenernennung |
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Zur Frage von Amtspflichtverletzungen des Bürgermeisters im Verfahren betreffend die Wahl und die Ernennung eines Beigeordneten. | |
§§§ |
Amtshaftung - 1997 | [ ] |
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§§§