1999 (5) | ||
---|---|---|
[ 1998 ] [ « ] [ » ] [ 2000 ] | [ ] |
99.121 | Dienstpostenbewertung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dem Dienstherrn steht bei der Bewertung von Dienstposten eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu, bei deren Gebrauch er allein dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist. §§§ 99.122 | Grenzabstände, Befreiung | | | 1) Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen die Zulässigkeit eines bereits geschaffenen Baubestandes oder seiner Nutzung zu beurteilen ist, stets eine Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) durch das Gericht erforderlich ist. | 2) Umstände, die das Verwaltungsgericht von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung nicht für entscheidungserheblich hält, braucht es nicht aufzuklären. | 3) Die Abstandsflächenbestimmungen bestehen, obwohl drittschützend, auch und vor allem im öffentlichen Interesse und stehen nicht zur Disposition der betroffenen Nachbarn. | 4) Besondere städtebauliche Gegebenheiten im Verständnis des § 75 Abs.3 Nr.4 LBO 1996, die ein Abweichen von den Abstandsflächenbestimmungen rechtfertigen, liegen nicht vor, wenn sich in der Umgebung des umstrittenen Vorhabens überwiegend freistehende, unter Wahrung von Grenzabständen errichtete Wohnhäuser befinden und die Grundstückszuschnitte eine Bebauung unter Beachtung der Abstandsflächenbestimmungen ohne weiteres ermöglichen. §§§ 99.123 | BR-Jugoslawien-Kosovo | | | 1) Für die Beurteilung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) ist im Berufungszulassungsverfahren auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen. Danach eingetretene Änderungen der Verhältnisse (hier die Ereignisse im Gefolge der NATO-Luftangriffe im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien) sind hingegen im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, vielmehr im Rahmen der hierfür eröffneten Verfahren vor dem Bundesamt - für Asylbewerber beziehungsweise Abschiebungsschutz Begehrende nach §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG - geltend zu machen. | 2) Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bei einer Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nach § 116 Abs. 2 VwGO (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 22.12.98 - 3 Q 146/98 -). §§§ 99.124 | dienstliche Beurteilung | | | Auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur richterlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen besteht kein ernstlicher Zweifel daran, daß dienstliche Beurteilungen einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis darstellen, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. §§§ 99.125 | Übertragung-Einzelrichter | | | Mängel bei der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter unterliegen nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. §§§ 99.126 | Syrien | | | 1) Inwieweit syrische Staatsangehörige im Rückkehrfall wegen exilpolitischer Betätigung (hier behauptete Mitgliedschaft in der assyrischen Organisation "Shuraya") asylerhebliche Maßnahmen durch syrische Stellen zugewärtigen haben ist eine Frage des Einzelfalles und von daher rechtsgrundsätzlicher Klärung im Sinne des § 78 Abs.1 Nr.1 AsylVfG nicht zugänglich. | 2) Macht das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eine durch Anhang zum Sitzungsprotokoll konkretisierte Dokumentation über das Herkunftsland eines Asylbewerbers zum Gegenstand der Verhandlung und erhebt dieser hiergegen keine Einwände, so kann er sich im Berufungszulassungsverfahren insoweit nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs berufen. | 3) Die Frage zutreffender Würdigung eines vom Asylbewerber zur Stützung seines Asylbegehrens vorgelegten Dokuments ist nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann von daher keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen. §§§ 99.127 | Vietnam | | | Eine Bestrafung von Vietnamesen bei Rückkehr nach Vietnam wegen an exilpolitische Aktivitäten anknüpfenden Straftatbeständen des vietnamesischen Strafgesetzbuches, die sämtlich wegen des in Art.6 Abs.1 VStG13 niedergelegten Personalitätsprinzips auch für außerhalb des Territoriums Vietnams von Vietnamesen begangene Straftaten gelten, ist dann anzunehmen, wenn der regimekritischen Betätigung im Ausland eine Öffentlichkeitswirkung zukommt, die die Annahme rechtfertigt, daß sie mit einem "Gesichtsverlust" des vietnamesischen Regimes im Ausland oder durch Wirkung der Tätigkeit nach Vietnam hinein verbunden ist. §§§ 99.128 | Divergenzzulassung | | | Zum Verhältnis der Grundsatzzulassung zur Divergenzzulassung. §§§ 99.129 | Grundstückskaufvertrag | | | 1) Ein in einem notariellen Grundstücksveräußerungsvertrag an den Notar erteilter Auftrag, "die erforderlichen Genehmigungen beziehungsweise Bescheinigungen" einzuholen, umfaßt, wenn sich dem Vertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine entsprechende Einschränkung entnehmen läßt, auch die Befugnis, die beantragte Genehmigung ablehnende Bescheide entgegenzunehmen. | 2) Zur Frage, ob in Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung eine einem anderen Rechtsträger zugehörige, in ihrer Prüfungskompetenz auf eine Rechtskontrolle beschränkte Widerspruchsbehörde befugt ist, über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. | 3) Die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, durch eine Sachentscheidung über den verspäteten Widerspruch einer Vertragspartei gegen die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages die auch im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei eingetretene Bestandskraft des Versagungsbescheides, die die endgültige Unwirksamkeit dieses Vertrages herbeigeführt hat, zu durch brechen. §§§ 99.130 | Nutzungsartfreistellung | | | Zum Streitwert einer in der Sache auf die generelle Freistellung von die Nutzungsart betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes abzielenden, auf die Verpflichtung zur Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides gerichteten Klage. | Zur Behandlung von Hilfsanträgen bei der Streitwertbemessung. §§§ 99.131 | Beschwerdezulassung | | | Die Zulassung einer Beschwerde begründende ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von §§ 146, 124 VwGO sind dann nicht im erforderlichen Umfang dargelegt, wenn mit der Antragsbegründung im wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wird, ohne daß sich der Antragsteller hinsichtlich der problematisierten Feststellungen mit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert auseinandersetzt. §§§ 99.132 | Vietnam | | | Als Anknüpfungspunkt für strafrechtliche Sanktionen des vietnamesischen Staates gegenüber zurückkehrenden Vietnamesen kommt nicht jede exilpolitische Betätigung in Betracht. Ein Strafverfolgungsinteresse vietnamesischer Stellen besteht prinzipiell ausschließlich in solchen Fällen, in denen die Staatsschutzbehörden der Auslandsstraftat die Wirkung eines das Ansehen Vietnams im Ausland nachhaltig mindernden Gesichtsverlustes beimessen, das heißt sich mit der Erfüllung des Strafratbestandes nach den jeweiligen Fallumständen eine gesteigerte Kritik an den politischen Verhältnissen in Vietnam verbindet. Ein von den vietnamesischen Behörden als sanktionswürdig angesehener Gesichtsverlust des Regimes kann auch durch solche exilpolitische Betätigungen ausgelöst werden, die ausschließlich im Bundesgebiet stattgefunden und allein dort, nicht aber unmittelbar oder mittelbar in Vietnam selbst Publizitärswirkung Gewonnen haben. §§§ 99.133 | Jagdgrenzen | | | 1) Die gesetzliche kommunale Neugliederung verändert die Grenzen der Jagdbezirke nur "automatisch", soweit diese Grenzen ihrerseits auf Gesetz beruhen. | 2) Verwaltungsakte über Jagdgrenzen (hier eine Abrundungsverfügung von 1935) bleiben mangels spezieller Übergangsregelung von der kommunalen Neugliederung unberührt. §§§ 99.134 | KFZ-Abschleppen | | | 1) Das Abschleppen eines PKW von einem Taxistand kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung dorthin geschoben wurde und der Fahrer/Halter damit keinen Verbotstatbestand erfüllt hat. | 2) Die Heranziehung des Fahrers/Halters zur Zahlung der Abschleppkosten nach § 46 Abs.1 Satz 2 SPolG liegt im behördlichen Ermessen. Dessen Ausübung zuungunsten des Halters/Fahrers ist unter Umständen fehlerhaft, wenn der Grund für das Abschleppen nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. Beim ordnungswidrigen Abstellen wegen einer Betriebsstörung des Fahrzeugs ist ein solcher Ausnahmefall regelmäßig nicht gegeben. §§§ 99.135 | Lebensgemeinschaft | | | 1) In Scheidung lebende Eheleute mit Kindern können ausnahmsweise mit Wirkung für das Sozialhilferecht Abs.1 Satz 2 BSHG) "unter einem Dach" leben, wenn praktisch alle Lebensbereiche (Schlafen, Mahlzeiten, Wäsche, Unternehmungen) getrennt sind und dies nach den Gesamtumständen erkennbar ist. | 2) Kinder können dann sozialhilferechtlich nur einem Elternteil zugeordnet werden. §§§ 99.136 | Bezugnahme | | | 1) Zur Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 124a Abs.3 VwGO ist die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung erforderlich, wobei allerdings die Bezugnahme auf Vorbringen im Zulassungsverfahren genügt, wenn sich ihm schon die Berufungsbegründung im gebotenen Umfang entnehmen läßt. | 2) Die Inlaufsetzung der Begründungsfrist setzt die ordnungsgemäße Belehrung über das Begründungserfordernis voraus. | 3) Es stellt keine die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung in Frage stellende Irreführung dar, wenn der Hinweis auf das Begründungserfordernis unter der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" erfolgt. §§§ 99.137 | Erziehungsgeld | | | Die Abtretung von (neben der Sozialhilfe frei verfügbarem) Erziehungsgeld der Mutter an den Sozialhilfeträger zur Beseitigung einer Stromsperre zugunsten eines Kleinkindes liegt im wohlverstandenen Interesse der Mutter und ist deshalb zulässig. §§§ 99.138 | Syrien | | | 1) Die Frage der Gruppenverfolgung von Jeziden in Syrien ist durch das Senatsurteil vom 28.5.1999 - 3 R 74/98 (vgl. Leitsatz Nr. 93) ungeachtet divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für den Instanzenzug grun dsätzlich - verneinend - geklärt und rechtfertigt keine Beruf ungszulassung. | 2) Das gilt auch für die Kombination der Gruppenverfolgungsfrage mit konkreten Fragen der Sippenhaft und der Exilpolitik. §§§ 99.139 | KFZ-Eignungsgutachten | | | LF 1) Auch nach der Neuregelung von StVG und FeV können allein aus dem fortgeschritenen Alter eines Kraftfahrers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel hergeleitet werden. | LF 2) Angaben von Privatpersonen stellen - auch wenn sich hierbei keine Anhaltspunkte für Nachbarstreitigkeiten ergeben - allein keine tragfähige Grundlage für die Anforderung eines Eignungsgutachtens dar. Sie können lediglich Anhaltspunkte ergeben, die es nahelegen, weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts einzuleiten (wie VG d Saarl ZfS_99,222). Dies gilt auch, wenn die Aussagen polizeilich protokolliert wurden. Auch hier müssen weitere zumutbare Ermittlungen angestellt werden, um die in Rede stehenden Verkehrsauffälligkeiten zu verifizieren. | 3) Die persönliche Begutachtung des Kraftfahrers durch die Fahrerlaubnisbehörde ist als Maßnahme im Rahmen der §§ 11 Abs.2, 46 Abs.3 FeV nicht vorgesehen. Räumt die Behörde als Alternative zu der von ihr zunächst geforderten amtsärztlichen Begutachtung dem Kraftfahrer später die Möglichkeit ein, sie durch eine persönliche Vorsprache von der körperlichen und gesundheitlichen Eignung des Kraftfahrers zu überzeugen, so spricht dies - ungeachtet einer bereits diesbezüglich fehlenden behördlichen Beurteilungskompetenz - bereits für die Unverhältnismäßigkeit der Gutachtenanforderung. §§§ 99.140 | Örtliche Bauvorschriften | | | 1) Zur Auslegung einer örtlichen Bauvorschrift, die nach ihrem Wortlaut Anforderungen an Schornsteine und Feuerstätten stellt, als Verwendungsbeschränkung von Heizstoffen im Sinne von § 83 Abs.2 Nr.3 LBO 1988. | 2) Eine Ermächtigung dahin, die Verwendung von Heizstoffen davon abhängig zu machen, daß sie in bestimmten Feuerstätten verbrannt werden, läßt sich § 83 Abs.2 Nr.3 LBO 1988 nicht entnehmen. §§§ 99.141 | Unterkunftskosten | | | 1) Angemessene Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts liegen nur vor, wenn kumulativ die Wohnfläche und der Quadratmeterpreis angemessen sind (bei einem Quadratmeterpreis von 10,- DM für Blieskastel verneint). | 2) Unangemessene Unterkunftskosten einer neuen Unterkunft sind nur dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn er vorher zugestimmt hat. §§§ 99.142 | EG-Pauschalgebühren | | | § 24 FlHG enthält keine grundlegende Entscheidung für die EG-Pauschalgebühren, sondern eine umfassende Kompetenzübertragung an die Länder mit Einschränkungen gemäß europäischen Recht. §§§ 99.143 | Fernbleiben vom Dienst | | | Die Feststellung, des Verlusts der Dienstbezüge für dienstfreie Tage ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn diese von Zeiten unentschuldigten Fernbleibens eingeschlossen werden, nicht aber, wenn solche nur nachfolgen. §§§ 99.144 | Rechtliches Gehör | | | Zu den Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. | Einzelfall einer erhobenen Gehörsrüge, mit der sich der Kläger in der Sache jedoch gegen die gerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung beziehungsweise die Begründung der Entscheidung wendet. §§§ 99.145 | Wohntrakt | | | Entschließt sich der Bauherr während der Bauausführung, nur den "Wohntrakt" eines ihm im Außenbereich genehmigten aus Wohnteil, Stall und Schlachtraum bestehenden Gesamtvorhabens zu errichten, weil er von der Verwirklichung des landwirtschaftlichen Betriebes (Kleintierhaltung), dem dieses Vorhaben dienen sollte, aus wirtschaftlichen Gründen Abstand nimmt, so realisiert er verglichen mit dem genehmigten Vorhaben kein bloßes "Minus", sondern ein "Aliud". §§§ 99.146 | Zulassungsverfahren | | | Von der Erhebung von Gerichtskosten für ein Zulassungsverfahren kann in Anwendung von § 8 Abs.1 GKG Abstand genommen werden, wenn dieses Verfahren darauf zurückzuführen ist, dass das Verwaltungsgericht einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erledigungserklärung keine Beachtung geschenkt hat. §§§ 99.147 | Postzustellungsurkunde | | | 1) Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Postzustellungsurkunde nach §§ 182, 190 ZPO besteht der begründete Anschein dafür, dass der Zustellungsadressat in die Lage versetzt wurde, sich die erforderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Diese Indizwirkung ist nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen zu entkräften, sodass es regelmäßig nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene die indizierte Annahme schlicht bestreitet. | 2) Stehen sich Aussage des Zustellungsadressanten, er habe die Benachrichtigung nicht gefunden, und die Beurkundung des Postzustellers, er habe die Benachrichtigung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, einander gegenüber, hindert dies zwar nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne weiteres eine Wiedereinsetzung. Die sich auf den Nichtzugang berufende Partei muss in diesem Fall aber glaubhaft machen, dass ein ihr anzulastendes Missgeschick bei der fehlgeschlagenen Kenntnisnahme von dem Schriftstück ua etwa wegen ihrer Sorgfalt bei der Durchsicht der Post und ihrer Vertrautheit mit der Behandlung von zugestellten Schriftstücken auszuschließen ist. §§§ 99.148 | Fahrtkosten-Sonderschule | | | Mehrkosten von rund 75 Prozent sind Sozialhilferechtlich nach § 3 Abs.2 Satz 3 BSHG regelmäßig unverhältnismäßige Mehrkosten und deshalb vom Sozialhilfeträger nicht zu übernehmen. | Eine Teilerstattung unverhältnismäßiger Kosten in Höhe angemessener Kosten scheidet aus. §§§ 99.149 | Rücknahme-Beitragsbescheid | | | Zum Anspruch auf teilweise Rücknahme eines seit rund drei Jahren bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides wegen eines angeblichen Berechnungsfehlers durch Ermessensreduzierung auf Null (im konkreten Fall verneint). §§§ 99.150 | Unterlassungsanspruch | | | § 1004 BGB eröffnet lediglich einen Anspruch gegen den Nachbar, bestimmte Geräuschemissionen zu unterlassen, bildet aber keine Grundlage für das Begehren, zur Lärmvermeidung an der Giebelmauer bauliche Vorkehrungen zu treffen. * * * T-99-01 | Giebelwand: Schallschutz | 457 "... Hinzu kommt, dass die Unterhaltskosten einer Giebelwand gemäß § 922 Satz 2 BGB von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen tu tragen sind, aber nicht ein Nachbar vom anderen die Durchführung bestimmter Handlungen verlangen kann. Ausnahmsweise ist die alleinige, auch deliktische Verantwortung eines Nachbarn für Unterhaltskosten gegeben, wenn er die gemeinsame Einrichtung beschädigt hat (BGH v 28.11.1980 - 5_ZR_148/79, BGHZ_78,397 (399) = MDR_81,305). Von den Beklagten zu verantwortende Eingriffe in den Bestand der Giebelmauer, welche die Geräuschemissionen bedingen, sind indes nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr von der Regelung des § 922 BGB auszugehen, derzufolge die Unterhaltskosten von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen sind. Mithin können die Kläger allenfalls Beteiligung an den für den Schallschutz erforderlichen Kosten fordern (§§ 922, 748 BGB). Ein Anspruch auf Vornahme, wie er hier verfolgt wird, besteht indes nicht. ..." Auszug aus OLG Saarl U, 14.07.99, - 1_U_18/99 -, §§§ |
[ « ] | SörS - 1999 (121-150) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§