1998   (6)  
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98.151 Altenwohnanlage
 
  • OVG Saarl, B, 07.09.98, - 8_Q_17/97 -

  • SKZ_99,119-44

  • MHG_§_6; WoBauG-Saar_§_26 Abs.2, WoBauG-Saar_§_52

 

1) Ist die Anhebung des Zinssatzes eines Wohnungsbaudarlehens unter den Voraussetzungen des § 26 Abs.2 WoBauG Saar vorbehalten, so ist die Außerachtlassung der Verhältnisse des Betroffenen bei einer Prüfung des Erhöhungstatbestandes und - zumindest in der Regel auch im Rahmen der Ermessensbetätigung rechtlich unbedenklich (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).

 

2) Einzelfall eines Betreibers einer Altenwohnanlage.

§§§


98.152 Syrien-Sippenhaft
 
  • OVG Saarl, B, 08.09.98, - 3_Q_ 73/98 -

  • SKZ_99,127-87

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

Die Frage einer in Syrien zu erwartenden Sippenhaft läßt sich nicht generell, sondern nur auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalles beurteilen; sie ist von daher keiner rechtsgrundsätzlichen KJärung zugänglich und rechtfertigt nicht die Rechtsmittelzulassung nach § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


98.153 Syrien-Christen
 
  • OVG Saarl, B, 08.09.98, - 3_Q_41/98 -

  • SKZ_99,127-89

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

1) Eine generelle Verfolgung von Christen in Syrien ist nicht feststellbar (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27.07.1998 - 3_Q_80/98 -).

 

2) Die bloße Beteiligung an Kämpfen im libanesischen Bürgerkrieg in christlichen Verbänden löst aus heutiger Sicht nicht generell eine Rückkehrgefährdung aus.

§§§


98.154 Anhörungsverstoß
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.98, - 2_V_19/98 -

  • SKZ_99,116-24

  • VwVfG_§_28, VwVfG_§_45 Abs.1 Nr.3, VwVfG_§_45 Abs.2; VwGO_§_80

 

1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verstoß gegen § 28 Abs.1 SVwVfG nicht mit Blick auf eine bloß mögliche Heilung nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SVwVfG in einem noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren bei der Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des demnach in einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides als unbeachtlich behandelt werden.

 

2) Auch eine behebbare Fehlerhaftigkeit bleibt bis zur Heilung des Rechtsverstoßes bestehen und gebietet währenddessen nach der Systematik des § 80 VwGO grundsätzlich die Vollzugsaussetzung (Beschlüsse vom 15.02.1991 - 2_W_2/91 - und vom 07.08.1991 - 2_W_10/91 - im Anschluß an eine entsprechende Entscheidung des 1.Senats vom 20.08.1990 - 1_W_137/90 -).

 

3) Die Heilung eines Verstoßes gegen § 28 Abs.1 SVwVfG kann dadurch erfolgen, daß auf der Grundlage eines mit einer Begründung versehenen Widerspruchs eine Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO getroffen wird.

§§§


98.155 Syrien-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.98, - 3_Q_66/98 -

  • SKZ_99,127-86

  • GG_Art.16a; AuslG_§_52

 

In Syrien findet keine generelle Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger statt.

§§§


98.156 Syrien-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 14.09.98, - 3_Q_121/98 -

  • SKZ_99,127-90

  • AsylVfG_§_78; GG_Art.16a; AuslG:§_51

 

1) In Syrien findet keine generelle Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger statt.

 

2) Die Asylantragstellung in Deutschland durch syrische Staatsangehörige bietet nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rückkehrfall - auch nach längerem Auslandsaufenthalt - noch keinen Anlaß für die Annahme einer generell drohenden asylrelevanten Verfolgung.

 

3) Inwieweit der jeweilige Rückkehrer in den Augen der syrischen Staatsorgane dem Verdacht regimefeindlicher Betätigung unterliegt, ist eine Frage des Einzelfalles und einer allgemeinen "rechtsgrundsätzlichen" Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch für exilpolitische Betätigungen.

§§§


98.157 Architektenliste
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.98, - 1_Q_104/98 -

  • SKZ_99,125-72

  • SAG_§_4 = SArchG_§_4

 

Auch wenn der "Außenseiter", der sich um die Eintragung in die Architektenliste bewerbt, in einem artverwandten Fach akademisch ausgebildet ist, steht seine auf sich gestellte Planungstätigkeit nicht der Beschäftigung in einem Architekturbüro gleich.

§§§


98.158 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, U, 16.09.98, - 9_R_10/97 -

  • SKZ_99,128-94

  • AuslG_§_41, AuslG_§_51, AuslG_§_53 Abs.4; EMRK_Art.3

 

1) Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art.3 EMRK setzt die "(Quasi-)staatlichkeit" der drohenden konventionswidrigen Behandlung des Schutzsuchenden voraus.

 

2) Nach diesen Grundsätzen kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, daß in Afghanistan staatliche Gebietsgewalt existiert und staatsähnliche Gebilde bestehen.

 

3) Anders als § 53 Abs.4 AuslG knüpft § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG die Schutzgewährung nicht an das Erfordernis, daß die sie auslösende Lage des Ausländers von staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt zu verantworten ist, sondern setzt nur voraus, daß dem Ausländer in seinem Herkunftsland - vom wem auch immer - eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei gemäß § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG Gefahren ausscheiden, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, da diese allein nach § 54 AuslG zu berücksichtigen sind. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG könnten ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 der Vorschrift auch dann nicht begründen, wenn sie dem einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise drohten.

 

4) Wegen des von der Verfassung gebotenen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist dann, wenn dem Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.1, 2, 3, 4 und 6 AuslG zu Seite stehen, aber trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für die genannten Rechtsgüter eine generelle Aussetzung der Abschiebung in den betreffenden Staat nach § 54 AuslG unterblieben ist, im Wege der Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Lichte von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Einzelfall Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl BVerwG, Urteil vom 19.November 1996 - 1_C_6/95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr.5, S.26 f).

 

5) Die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG erfordert das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei dieser Maßstab unabhängig davon anzulegen ist, ob der Ausländer schon vor der Ausreise ins Bundesgebiet Eingriffe in die geschätzten Rechtsgüter erlitten hat. Liegen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt (vgl BVerwGE_99,324).

§§§


98.159 Ausgleichszahlungen
 
  • OVG Saarl, U, 17.09.98, - 1_R_10/97 -

  • SKZ_99,120-48

  • EGV_Art.40

 

Die für Ausgleichszahlungen an Erzeuger von Getreide und Raps vorausgesetzten Flächenstillegungen müssen von einem grenzüberschreitenden Betrieb in den betreffenden Staaten anteilig erfüllt werden.

§§§


98.160 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 17.09.98, - 1_Q_173/98 -

  • SKZ_99,114-9

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2,

 

Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs.2 Nr.2, 2.Alt. VwGO), ist auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei angenommenen Sachverhalts zu beurteilen; erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Tatsachen, die bereits vor Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten, aber nicht in den Prozeß eingeführt worden waren, bleiben insoweit unberücksichtigt.

§§§


98.161 Persönliches Erscheinen
 
  • OVG Saarl, B, 18.09.98, - 3_Q_64/98 -

  • SKZ_99,114-11

  • VwGO_§_138; AsylVfG_§_78

 

1) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist (grundsätzlich) geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter mit Erfolg das persönliche Erscheinen eines vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens verlangen kann.

 

2) Eine Verpflichtung des Gerichts, einem auf Ladung des Sachverständigen gerichteten Antrag zur Wahrung des Fragerechts der Beteiligten nachzukommen, besteht erst dann, wenn dieser deutlich macht, inwiefern das Gutachten für erläuterungsbedürftig angesehen wird und wenigstens die allgemeine Frage dargelegt wird.

 

3) Auch insoweit schützt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede nach Meinung des Beteiligten unrichtige Ablehnung eines solchen Antrages. Eine Verletzung dieses Prozeßgrundrechts ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Antrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.

§§§


98.162 Investitionszuschuß
 
  • OVG Saarl, B, 18.09.98, - 1_Q_80/98 -

  • SKZ_99,120-47

  • (SL) VwVfG_§_28, VwVfG_§_39

 

Daß mit Hilfe eines zur Entlastung des Arbeitsmarktes bestimmten Investitionszuschusses zwar Anlagen errichtet, aber keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen wurden, rechtfertigt die Annahme der Zweckverfehlung der Subvention.

§§§


98.163 Obstbrennerei
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.98, - 2_W_6/98 -

  • SKZ_99,121-55

  • BauGB_§_34, BauGB_§_212a Abs.1; BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2; BGB_§_242

 

1) Wurde gegen eine noch im Jahre 1997 erteilte Baugenehmigung für eine gewerblichen Zwecken dienende Anlage (Obstbrennerei) erst im Jahre 1998 Widerspruch erhoben, so kommt diesem Rechtsbehelf gemäß § 212a Abs.1 BauGB in der Fassung des BauROG 1998 keine aufschiebende Wirkung zu.

 

2) Zur Frage, ob eine Obstbrennerei den in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen sonstigen nichtstörenden Gewerbebetrieben zugerechnet werden kann (§ 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO).

 

3) Zur Frage, ob ein Nachbar, der gerechnet ab Baubeginn mehr als ein halbes Jahr zuwartet, bis er Widerspruch gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erhebt, dessen Zweckbestimmung ihm von Anfang an aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Bauherrn bekannt war, seine Abwehrrechte verwirkt hat.

 

4) Ein Nachbar, der mit der Erhebung von Widerspruch gegen eine Baugenehmigung mehr als ein halbes Jahr zuwartet und seinen Rechtsbehelf erst einlegt, wenn das ihm hinsichtlich seiner Zweckbestimmung von Anfang an bekannte Bauwerk im Rohbau weitgehend fertiggestellt ist, muß jedenfalls bei der im Rahmen des Verfahrens nach den 80a Abs.1 Nr.2, Abs.2, 80 Abs.5 - entspr. - VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das aufgrund des erreichten Baufortschrittes veränderte Gewicht der Bauherreninteressen gegen sich gelten lassen.

§§§


98.164 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.98, - 3_Q_61/98 -

  • SKZ_99,127-91

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Das Verwaltungsgericht ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen eines Beteiligen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß (gegen Art. 103 Abs.1 GG ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Bei Fehlen solcher besonderer Umstände genügt es im Regelfall, wenn sich das Gericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten für die Entscheidung primär relevanten Vortrag der Beteiligten auseinandergesetzt hat.

 

2) Zu den (engen) Voraussetzungen für die Annahrne, daß ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne der §§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" ist (hier verneint).

§§§


98.165 Wiedereröffnung
 
  • OVG Saarl, B, 22.09.98, - 3_Q_146/98 -

  • SKZ_99,114-10

  • VwGO_§_104, VwGO_§_116 Abs.2, VwGO_§_138; ZPO_§_227 B

 

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht für den Erlaß des Urteils die Form der Zustellung (§ 116 Abs.2 VwGO gewählt hat und das vollständig abgefaßte und von den an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnete Urteil der Geschäftsstelle übergeben wurde. Auf eine - gegebenenfalls auch nur telefonische - Bekanntgabe des Tenors an (zumindest) einen Beteiligten kommt es dabei nicht an.

§§§


98.166 Anlieger frei
 
  • VG Saarl, B, 22.09.98, - 3_K_58/98 -

  • ZfS_99,42 -44

  • StVO_§_41, StVO_§_42; VwVfG_§_35

 

LF 1) Klagebefugt zur Anfechtung einer Verkehrsregelung, die einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellt, ist derjenige, dessen Bewegungsfreiheit das Verkehrszeichen beschränkt. Insofern muß der Kläger plausibel darlegen, daß er von einem bestimmten Verkehrszeichen tatsächlich in seinem eigenen Verkehrsverhalten betroffen wird.

 

LF 2) Das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) erlaubt im Hinblick auf das Zusatzzeichen "Anlieger frei" nicht nur eigentliche Anlieger - also Personen mit durch rechtliche Beziehungen zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft - die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück. Nicht zu erlaubten Anliegerverkehr gehört es, wenn über die gesperrte Strecke von einem Punkt außerhalb der "Sperrstrecke" ein anderer Punkt jenseits der Strecke erreicht werden soll.

§§§


98.167 Gremiumsbesprechung
 
  • OVG Saarl, B, 23.09.98, - 1_Q_174/98 -

  • SKZ_99,117-32

  • SLVO_§_40

 

1) Es ist unter Zugrundelegung der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen nicht nur zulässig, sondern sachdienlich, wenn der Erstbeurteiler im Vorfeld der Gremiumsbesprechung mit den Sachgebietsleitern Eignung und Leistung der von ihm zu beurteilenden Beamten vergleichend erörtert.

 

2) Welche Erkenntnisquellen ein Beurteiler vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ausschöpfen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

3) Es gibt keinen umgeschriebenen Rechtsgrundsatz, wonach Beurteilungsbeiträge stets schriftlich einzuholen sind. Es ist nicht nur zulässig, sondern sinnvoll, wenn in Beurteilungsbeiträgen eine an den Gesamturteilsstufen orientierte Bewertung unterbleibt.

 

4) Wird nach Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen des behördeninternen Überprüfungsverfahrens ein notwendiger Beurteilungsbeitrag eingeholt und von den Beurteilern sachgerecht dahin gewürdigt, eine Änderung der Beurteilung sei nicht veranlaßt, so ist dadurch der der Beurteilung ursprünglich anhaftende Mangel geheilt.

§§§


98.168 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 28.09.98, - 9_V_21/98 -

  • SKZ_99,116-19

  • VwGO_§_123, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5, VwGO_§_146

 

1) Die Beschwerdezulassung setzt ungeachtet des Vorliegens der behaupteten Zulassungsgründe voraus, daß die Beschwerde nicht bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg verspricht.

 

2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs, dessen Zulassung beantragt wird, wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit erkennbar sind beziehungsweise wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die zu überprüfende Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand hält.

 

3) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO kommt einer Rechtsstreitigkeit nur dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf, das heißt wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat.

 

4) Die Berufung auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO erfordert bei der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, daß der Antragsteller dartut, was er dann, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, noch vorgetragen hätte und inwiefern das zu einem ihm sachlich günstigeren Ergebnis hätte führen können.

§§§


98.169 SB-Baumschutzverordnung
 
  • OVG Saarl, U, 29.09.98, - 2_R_2/98 -

  • SKZ_99,124-68

  • SNG_§_21, SNG_§_34; SB-BaumschutzVO_§_6, SB-BaumschutzVO_§_4

 

1) Nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Nachbar eines nach den Bestimmungen einer Baumschutzverordnung unter Schutz gestellten Baumes ist berechtigt:, einen Antrag auf Genehmigung von Eingriffen in den Baum (hier: Teilbeseitigung) zu stellen und gegebenenfalls gerichtlich zu verfolgen, weil er geltend macht, durch den Zustand des Baumes würden ihm zustehende Rechtsgüter bedroht.

 

2) Für die Annahme einer von dem Baum ausgehenden Gefahr ist es als ausreichend anzusehen, daß ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen (im Anschluß an OVG Münster, Urteil vom 08.10.1993, RdL_94,151).

 

3) Eine Gefahr, die darin besteht, daß ein Baum zu einem ohne sachkundige Beobachtung und kostenaufwendige Untersuchungen nicht zuverlässig feststellbaren Zeitpunkt aufgrund eines im Innern seines Stammes ablaufenden Fäulnisprozesses seine Bruchfestigkeit verliert, kann durch die behördliche Zusage, die notwendigen Beobachtungen und Untersuchungen kostenfrei durchzuführen, in für den Nachbarn zumutbarer Weise ausgeräumt werden.

§§§


98.170 Baulast-Grenzbebauung
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.98, - 2_W_8/98 -

  • SKZ_99,121-56 = SKZ_00,61 -64 = NVwZ_99,670 (L) = NJW_99,1348

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_73, LBO_§_75, LBO_§_92; BGB_§_242

 

1) Zur Frage des Inhalts einer Baulast, mit der die Eigentümer des belasteten Grundstücks in näher beschriebenem Umfang eine Grenzbebauung gestatten.

 

2) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß ein Nachbar nach dem die gesamte Rechtsordnung und auch das nachbarliche Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert sein kann, öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend zu machen, das er aufgrund einer ihn bindenden zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn hinnehmen muß.

 

3) Ein im Wege einer Grunddienstbarkeit eingeräumtes Grenzbebauungsrecht ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn der Umfang der Duldungspflicht aufgrund eines rechtskräftigen zivilrechtichen Urteils konkretisiert ist.

 

4) Die Praxis von Bauaufsichtsbehörden, eine Befreiung von der Beachtung der Abstandflächenbestimmungen ohne weiteres schon dann zu erteilen, wenn der von der Abweichung betroffene Grenznachbar zustimmt, entspricht nicht dem geltenden Recht.

§§§


98.171 Jugoslawien-Albaner
 
  • OVG Saarl, U, 01.10.98, - 3_R_13/98 -

  • SKZ_99,126-85

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51

 

1) Ein in seinem Heimatstaat politisch Verfolgter kann auf eine die für die Stellung eines politisch Verfolgten im Sinne des Art.16a GG erforderliche landesweit ausweglose Lage ausschließende innerstaatliche Fluchtalternative nur dann verwiesen werden, wenn er dort vor Verfolgung hinreichend sicher ist.

 

2) Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer sogenannten Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbar staatlicher Verfolgung des Betroffenen durch den Herkunftsstaat zwar nicht generell zu verneinen ist, jedoch die Ausnahme darstellt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 10.05.94 - 9_C_434.93 -, DVBl_94,1407, 1409).

 

3) Die jugoslawische Teilrepublik Montenegro stellt insoweit keine verfolgungsausschließende inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo dar. Dies gilt auch nach den personellen Veränderungen in der montenegrischen Staatsführung, insbesondere der im Januar 1998 erfolgten Amtseinführung des neuen Präsidenten Milo Djukanovic.

§§§


98.172 Streitwert-Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 02.10.98, - 2_Y_6/98 -

  • SKZ_99,130-107

  • GKG_§_13

 

Bei Klagen, die die Anfechtung, einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage zum Gegenstand haben, ist im Regelfall die Festsetzung eines Streitwerts von 4.000,- DM gerechtfertigt.

§§§


98.173 Prozeßkostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.98, - 2_X_3/98 -

  • SKZ_99,130-108

  • VwGO_§_67

 

Ob Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe dem Vertretungszwang unterliegen, bleibt offen (bejahend Beschluß des 8.Senats vom 06.08.1997 - 8_Y_10/97 -)

§§§


98.174 Aufstieg-höhere Laufbahn
 
  • OVG Saarl, B, 06.10.98, - 1_Q_107/97 -

  • SKZ_99,117-31

  • GG_Art.33

 

1) Ein Beamter, der in einem früheren Aufstiegsverfahren rechtswidrig übergangen wurde, hat keinen Anspruch darauf im Wege der Folgenbeseitigung bei einer späteren Gelegenheit unabhängig vom einschlägigen materiellen Recht vorab berücksichtigt zu werden.

 

2) Wieviel Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, obliegt dem personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn.

 

3) Dem bei einer anlaßbezogenen dienstlichen Beurteilung um eine Notenstufe besser beurteilten Beamten kommt ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung zu, der seine Bevorzugung rechtfertigt.

§§§


98.175 Afghanistan-Taleban
 
  • OVG Saarl, U, 07.10.98, - 9_R_11/97 -

  • SKZ_99,128-96

  • AuslG_§_41, AuslG_§_43, AzslG_§_54; GG_Art.16a GG; EMRK_Art.3

 

1) Für Aktivisten und Funktionsträger des früheren kommunistischen Systems in Afghanistan und deren Gefährdung ergibt sich aus dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnismaterial, daß sie dann, wenn sie persönlich für nandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mudschahedin-Gruppen verantwortlich gemacht werden, Opfer von Repressalien und Racheakten werden können. Sie haben bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn sie konkret in den Verdacht geraten sind, daß durch sie während ihrer Tätigkeit für das ehemalige kommunistische System Angehörige der Mudschahedin außerhalb regulärer Kampfhandlungen verhaftet und körperlich verletzt oder getötet worden sind. Dies gilt auch für diejenigen Aktivisten der DVPA, durch deren Spitzeltätigkeit Angehörige der Mudschahedin verraten worden und in die Hände der Sicherheitsbehörden gefallen sind, jedenfalls wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies den Mudschahedin bekannt geworden ist. Eine derartige Gefährdung ist weiter zu erwarten, wenn die Rückkehrer leitende Regierungs- oder militärische Kommandofunktionen innehatten und sich nicht ausdrücklich und nachhaltig von dem ehemaligen kommunistischen System abgewandt haben. Dies gilt erst recht, wenn davon auszugehen ist, daß sie in von den Mudschahedin erstellten sogenannten schwarzen Listen erfaßt sind. Hierbei sind auch Personen gefährdet, die mit derartigen Aktivisten verwandt sind.

 

2) Rückkehrer im Gebiet der Taleban sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie längere Zeit im westlichen Ausland gelebt haben.

 

3) Zur Berücksichtigung der Versorgungslage in Afghanistan und der tadschikischen Volkszugehörigkeit als Anknüpfungspunkt für eine Gefährdung im Bereich der Taleban.

§§§


98.176 Afghanistan-Abschiebeschutz
 
  • OVG Saarl, U, 07.10.98, - 9_R_17/97 -

  • SKZ_99,128-95

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Die Asylanerkennung und die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG setzt das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Organisationsform voraus. Dies erfordert die Existenz einer stabilisierten Gebietsgewalt und deren dauerhafte Ausübung. Für den Staat verdrängende oder ersetzende staatsähnliche Organisationen, denen politische Verfolgung zuzurechnen ist, erfordert dies bei einem anhaltenden Bürgerkrieg, daß zwischenzeitlich entstandene Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nicht militärische Lösung zu erwarten ist.

 

2) Nach diesen Grundsätzen kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, daß in Afghanistan staatliche Gebietsgewalt existiert oder staatsähnliche Gebilde bestehen.

§§§


98.177 Sozialhilfebedürftigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 07.10.98, - 8_Q_3/98 -

  • SKZ_99,115-12

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124a Abs.1 S.1

 

1) Soweit ein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO gestützter Zulassungsantrag damit begründet wird, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf bloßen Mutmaßungen und Verdachtsmomenten beruhe und alle zugunsten der Kläger sprechenden Aussagen als unglaubhaft oder zumindest widersprüchlich und objektive Gegebenheiten zu ihren Ungunsten bewerte, ohne daß dargetan wird, auf welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich die Einwände beziehen und warum sie unzutreffend sind, genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs.1 Satz 4 VwGO.

 

2) Einzelfall eines Zulassungsantrags, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Klageabweisung wegen fehlender Sozialhilfebedürftigkeit geltend gemacht werden.

§§§


98.178 Beinamputation
 
  • OVG Saarl, B, 09.10.98, - 8_R_26/96 -

  • SKZ_99,119-45

  • BSHG_§_39, BSHG_§_40; EingliederungshilfeVO_§_8

 

Ein Rentner, der nach einer Beinamputation wegen seiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft dann nicht auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er für seine Beförderung auf einen Behindertenfahrdienst zurückgreifen kann; Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges kann in diesem Fall nicht gewährt werden.

§§§


98.179 Teilzeitberufstätigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.98, - 8_V_12/98 -

  • SKZ_99,119-46

  • BSHG_§_2

 

1) Rechtmäßigkeit der Verweisung einer Hilfeempfängerin, die eine Teilzeitberufstätigkeit während der Schulferien ihres neunjährigen Kindes unter Hinweis auf dessen nicht näher begründete Betreuungsbedürftigkeit ablehnt, auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsverwaltung.

 

2) Neunjährige Kinder bedürfen in der Regel keiner ständigen Betreuung im Sinne einer durchgängigen Überwachung mehr (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, FEVS_46,12).

§§§


98.180 Syrien-assyrischer Verein
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.98, - 3_Q_60/98 -

  • SKZ_99,129-101

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51, VwGO_§_138 VwGO; AsylVfG_§_78 B

 

1) Eine generelle Verfolgung christlicher Religionszugehöriger in Syrien ist nicht feststellbar.

 

2) Die Mitgliedschaft in assyrischen Vereinen begründet die Annahme einer generellen Gefahr politischer Verfolgung im Rückkehrfall ebenfalls nicht.

 

3) Gleiches gilt für eine frühere Beteiligung an den Auseinandersetzungen im libanesischen Bürgerkrieg auf Seiten christlicher Verbände.

 

4) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.3 VwGO) unter dem Aspekt "übergangenen Vorbringens" (Abgrenzung von der Sachverhaltswürdigung,

§§§


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§§§