1986   (3)  
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86.061 Abstandsgebot
 
  • OVG Saarl, U, 27.08.86, - 2_R_284/85 -

  • SKZ_87,138/11 (L)

  • (SL) (74) LBO_§_8 Abs.2; AbFlVO_§_2 Abs.1 S.2

 

Das Abstandsgebot nach § 8 Abs.2 LBO in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.2 AbflVO greift auch dann ein, wenn eine Garage einem Wohnhaus mit notwendigen Fenstern gegenüberliegt.

§§§


86.062 Erschließungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, B, 05.09.86, - 2_W_936/86 -

  • SKZ_87,138/4 (L)

  • BBauG_§_125 Abs.2 S.1, BBauG_§_125 Abs.2 S.2

 

1) Das Vorliegen einer Zustimmung nach § 125 Abs.2 S.1 BBauG ist vorbehaltlich der Regelung in § 125 Abs.2 S.2 BBauG Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer nicht durch einen Bebauungsplan abgesicherten Erschließungsanlage und damit auch für das Entstehen einer diesbezüglichen Beitragspflicht.

 

2) In der Bewilligung von Mitteln zur Förderung einer Erschließungsanlage kann grundsätzlich keine stillschweigende Zustimmung nach § 125 Abs.2 S.2 BBauG erblickt werden.

 

3) Ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 125 Abs.2 S.2 BBauG vorliegen, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Herstellung der Erschließungsanlage zu beurteilen.

§§§


86.063 Private Grünfläche
 
  • OVG Saarl, B, 10.09.86, - 2_R_313/85 -

  • SKZ_87,138/8 (L)

  • BBauG_§_9, BBauG_§_30; BauNVO_§_23

 

Ist eine nicht überbaubare Grundstücksfläche zusätzlich als - private Grünfläche ausgewiesen, so erweist sich eine Garage hierauf auch dann als planwidrig, wenn auf diesem Grundstücksteil Zufahrten angelegt werden durften.

§§§


86.064 Unzuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 15.09.86, - 1_R_145/86 -

  • SKZ_87,139/18 (L)

  • GastG_§_4 Abs.1 Nr.1, GastG_§_15 Abs.2

 

Wiederholte Verstöße des Inhabers einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gegen die Sperrzeitregelung, weiterhin die Angestelltenmeldepflicht sowie zudem die Schutzvorschriften des Weingesetzes begründen die gewerbebezogene Unzuverlässigkeit.

§§§


86.065 Mehrbedarf
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.86, - 1_W_912/86 -

  • SKZ_87,139/17 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_23 Abs.4, BSHG_§_27, BSHG_§_30

 

1) Ein berufsbezogener Mehrbedarf bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Regelfall angemessen berücksichtigt, wenn ein Viertel des Regelsatzes als Sockelbeitrag zuzüglich 15 % des Mehrverdienstes geleistet wird.

 

2) Die Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen lassen keine Leistungserhöhung für den allgemeinen Lebensbedarf, dh keine Aufbesserung der Hilfe zum Lebensunterhalt als solcher zu.

§§§


86.066 Naturschutzverein
 
  • VG Saarl, B, 30.09.86, - 5_F_96/86 -

  • NuR_87,39 -40

  • BNatSchG_§_29 Abs.1 Nr.4, BNatSchG_§_29 Abs.1 S.1, BNatSchG_§_29 Abs.1 S.2 BNatSchG_§_29 Abs.2, BNatSchG_§_29 Abs.5.S.3, VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_80 Abs.5

 

JOS: BNatSchG § 29 Abs.1 räumt den anerkannten Naturschutzverbänden - hier: Naturschutzverein - ein Mitwirkungsrecht mit ausschließlich verfahrensrechtlichem, nicht materiellrechtlichem Charakter ein. Eine materiellrechtliche Befugnis zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Verletzung seines Mitwirkungsrechts steht einem Naturschutzverein nicht zu, so daß insofern weder eine Klagebefugnis nach VwGO § 42 Abs.2 noch eine Antragsbefugnis in einem Verfahren nach VwGO § 80 Abs.5 - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses - gegeben ist.

§§§


86.067 Sikhs im Punjab
 
  • OVG Saarl, E, 01.10.86, - 3_W_943/86 -

  • ARS_IV_Bd.2_Indien = JURIS

  • AsylVfG_§_11 Abs.1, AsylVfG_§_14 Abs.1; VwVfG_§_51 Abs.1 Nr.2; VwVfG_§_51 Abs.2

 

JOS 1) Keine offensichtliche Unbegründetheit eines auf die Mitgliedschaft in der "All India Sikh Students Federation" (AISSF) gestützten Asylantrags - hier: Folgeantrag -.

 

JOS 2) Die gegenwärtigen Erkenntnisse zur allgemeinen innenpolitischen Lage Indiens, speziell des Punjab, und zur Situation der Sikh-Homeland-Bewegung lassen nicht den Schluß zu, Sikhs, die einer als extremistisch, separatistisch und militant eingestuften Sikh-Organisation angehören oder ihr zugeordnet werden, würden in Indien gegenwärtig offensichtlich unter keinen Umständen staatlich beziehungsweise in dem Staat zurechenbarer Weise politisch verfolgt.

 

JOS 3) Einzelfall eines Anwaltsschreibens als geeignetes Beweismittel, um die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit eines Folgeantrags auszuräumen.

 

JOS 4) Einzelfall fehlenden groben Verschuldens an verspäteter Geltendmachung von Asylgründen (S 4).

§§§


86.068 Lärmschutzverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 03.10.86, - 1_W_972/86 -

  • SKZ_87,138/6 (L)

  • VwGO_§_80; BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_22

 

Steht hinter einer behördlichen Lärmschutzverfügung - hier Einschränkung eines Tennisspielbetriebes - ein Nachbarstreit - hier zwischen dem Tennisclub und einem Anlieger -, so ist es im Falle eines zivilrechtlichen Vergleichs zwischen diesen sachgerecht, den Umfang des Sofortvollzugs der Lärmschutzverfügung bei nicht eindeutiger Sach- und Rechtslage an der Vergleichsreglung auszurichten, soweit dies im Regelungsbereich des Gerichts liegt.

§§§


86.069 Medizin-Studienplatz
 
  • OVG Saarl, B, 03.10.86, - 1_W_1006/86 -

  • WissR_87,81 -84 = JURIS

  • GG_Art.12 Abs.1; HRG_§_33 Abs.2 Nr.2b, HRG_§_33 Abs.4

 

JOS) Zur Frage der Zulässigkeit (Rechtsschutzbedürfnis) und Begründetheit (Anordnungsanspruch) einer einstweiligen Anordnung, mit der der Studienbewerber die vorläufige Unterlassung der Vergabe von Medizin-Studienplätzen nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs durchzusetzen versucht.

§§§


86.070 Änderung-Sach-+ Rechtslage
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.86, - 2_R_183/86 -

  • SKZ_87,142/38 (L)

  • VwGO_§_124

 

Ändert sich nach Erlaß eines die Baubehörde zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung verpflichtenden Urteils die Sach- und Rechtslage zu ungunsten des Klägers, so bleibt dies bei der Entscheidung über das Rechtsmittel eines Drittbetroffenen gegen das Urteil grundsätzlich unberücksichtigt.

§§§


86.071 Freifläche
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.86, - 2_R_186/86 -

  • SKZ_87,138/9 (L)

  • BBauG_§_35

 

1) Eine größere landwirtschaftlich genutzte Freifläche, welche die freie Landschaft halbinselartig in die Ortslage hinein verlängert, kann Teil des Außenbereichs sein.

 

2) Zur Bedeutung der Wasserwirtschaft und einer Wasserschutzgebietsverordnung als vorhabenhindernde Belange.

 

3) Zum Belang der Abwehr einer Ortsbildverunstaltung.

§§§


86.072 Außenbereichsvorhaben
 
  • OVG Saarl, U, 20.10.86, - 2_R_183/86 -

  • SKZ_87,139/12 (L)

  • LBO_§_92

 

Ein Bauvorbescheid kann auf die Feststellung beschränkt werden, daß das seinen Gegenstand bildende Vorhaben dem Grunde nach zulässig ist (hier: Bebauungsgenehmigung für ein die Frage der Vereinbarkeit mit Belangen der Wasserwirtschaft aufwerfendes Außenbereichsvorhaben).

§§§


86.073 Vorbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 22.10.86, - 2_W_1004/86 -

  • SKZ_87,142/41 (L)

  • VwGO_§_123; (SL) LBO_§_92

 

1) Eine einstweilige Anordnung gegen die Bauaufsichtsbehörde, vorläufig einen Vorbescheid zu erteilen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

 

2) Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann zulässig, wenn dem Antragsteller andernfalls schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht.

§§§


86.074 Emeritierungsrecht
 
  • OVG Saarl, U, 22.10.86, - 3_R_330/85 -

  • SKZ_87,141/29 (L) = WissR_87,187 -190

  • UG_§_14 Abs.1; PH AuflG_§_3 Abs.1; HRG_§_76; <1978> SUG_§_110

 

1) Professoren der früheren Pädagogischen Hochschule waren nicht emeritierungsberechtigt und haben ein Emeritierungsrecht auch nicht durch die Überleitung in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität erlangt.

 

2) Verfassungsrecht gebietet nicht, die Professoren der Pädagogischen Hochschule Universitätsprofessoren in jeder, auch in beamtenrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.

§§§


86.075 Straße-Verkehrsübergabe
 
  • OVG Saarl, B, 24.10.86, - 2_R_278/86 -

  • SKZ_87,68 = SKZ_87,139/15 (L)

  • SStrG_§_6 Abs.6 S.1, SStrG_§_6 Abs.6 S.2

 

1) Durch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straße im Verständnis des § 6 Abs.6 S.1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

 

2) Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 Abs.6 S.2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfunktion zu.

§§§


86.076 Stellenausschreibungspflicht
 
  • OVG Saarl, B, 29.10.86, - 3_W_922/86 -

  • SKZ_87,141/30 (L)

  • BRRG_§_7; SBG_§_9

 

Eine Verletzung der Stellenausschreibungspflicht berührt nicht die Rechtsposition desjenigen Beamten, der seine Beförderungschance trotzdem hat wahrnehmen können.

§§§


86.077 Erledigungsgebühr
 
  • OVG Saarl, B, 03.11.86, - 3_W_1007/86 -

  • SKZ_87,142/42 (L)

  • BRAGO_§_24

 

Eine (Erledigungs-) Gebühr nach § 24 BRAGO fällt nur an, wenn der Rechtsanwalt eine gerade auf die außerordentliche Erledigung abzielende Tätigkeit entfaltet hat, die zu der Erledigung nicht unwesentlich beitrug (wie Beschluß des 1.Senats vom 20.10.78 - 1_W_586/78 -).

§§§


86.078 Bewerberauswahl
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.86, - 3_W_1045/86 -

  • SKZ_87,141/31 (L)

  • BRRG_§_7; SBG_§_9; SLVO_§_2

 

Grundlage für eine nach dem Leistungsprinzip zu treffende Auswahl unter mehreren Bewerbern bilden in erster Linie deren dienstliche Beurteilungen.

§§§


86.079 Baueinstellung
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.86, - 2_R_210/85 -

  • SKZ_87,139/13 (L)

  • (SL) LBO_§_103

 

1) Die Bauaufsichtsbehörde darf grundsätzlich allein schon unter Hinweis auf die formelle Illegalität von Bauarbeiten deren Fortsetzung verbieten; einer besonderen Begründung der Ermessungsausübung bedarf es nicht.

 

2) Ermessensfehlerhaft kann es jedoch sein, eine Baueinstellungsverfügung aufrechtzuerhalten, obwohl inzwischen aufgrund von Bauvorlagen eindeutig feststeht, daß das Vorhaben genehmigt werden muß.

 

3) Erweist sich die Prüfung der Zulässigkeit einer Baumaßnahme als schwierig, so kann es nicht beanstandet werden, wenn die Bauarbeiten untersagt bleiben, bis eine unanfechtbare Genehmigung vorliegt.

§§§


86.080 Erledigungserklärung
 
  • OVG Saarl, U, 12.11.86, - 3_R_337/83 -

  • SKZ_87,142/40 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Haben die Beteiligten übereinstimmend den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, steht ihnen nicht das Recht zu, die Beendigung des Rechtsstreits einvernehmlich - etwa durch Widerruf der Erledigungserklärungen - zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.

§§§


86.081 Versetzung-nächste Klasse
 
  • OVG Saarl, B, 12.11.86, - 1_W_1054/86 -

  • SKZ_87,140/27 (L)

  • VwGO_§_123; ZVO-Gymnasien_§_10

 

Kommt ernstlich in Betracht, daß der Klassenkonferenz bei der Notengebung und Versetzungsentscheidung ein Sachverhaltsirrtum unterlaufen ist, so ist über die Zulassung zum Besuch der nächsthöheren Klassenstufe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Grundsätzen der sogenannten hauptsacheoffenen, interessenabwägenden Anordnung zu entscheiden, wobei sich im Regelfall ein überwiegendes Interesse des Schülers ergibt.

§§§


86.082 Jagdpächterauswahl
 
  • OVG Saarl, U, 12.11.86, - 1_R_347/85 -

  • SKZ_87,140/21 (L)

  • BJagdG_§_9, BJagdG_§_10

 

Der Jagdvorsteher ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Auswahl des Jagdpächters anstelle der Genossenschaftsversammlung selbst vorzunehmen.

§§§


86.083 Feststellungsklage
 
  • OVG Saarl, U, 12.11.86, - 1_R_347/85 -

  • SKZ_87,142/39 (L)

  • VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_43

 

Auch im Rahmen der Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO die Klagebefugnis zu überprüfen und nur zu bejahen, wenn eigene Rechte möglich erscheinen, die verletzt sein können.

§§§


86.084 Zusammenfassung 2.Anlagen
 
  • OVG Saarl, B, 12.11.86, - 2_W_984/86 -

  • BRS_46_Nr.135 = BauR_87,302 = SKZ_87,139/14 (L)

  • (SL) LBO_§_87 Abs.1

 

Werden ein Möbelmarkt und ein großes Einzelhandelsgeschäft mit Vollsortiment zu einem Betrieb unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, liegt darin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beider Anlagen.

§§§


86.085 Jeziden
 
  • OVG Saarl, E, 12.11.86, - 3_R_228/82 -

  • ARS_IV_Bd.2_Türkei = JURIS

  • GG_Art.16 Abs.2 S 2

 

1) Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden sind in einzelnen Bereichen der Türkei einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

 

2) Für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden besteht (gegenwärtig) keine inländische Fluchtalternative in der Türkei.

 

JOS 1) Nach sehr eingehenden Schilderungen der Eigenart der jezidischen Religion und der (Verfolgungs-)Geschichte der Jeziden in der Türkei bis in die jüngste Vergangenheit gelangt der Senat zu der Feststellung, daß - trotz gewisser Verbesserungen in jüngster Zeit - noch immer die für einen staatlichen Schutz erforderliche Infrastruktur in den jezidischen Siedlungsgebieten fehlt und daher eine dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung gegeben ist.

 

JOS 2) Der Senat hält zudem eine inländische Fluchtalternative für Jeziden ohne einen damit verbundenen Identitätsverlust für ausgeschlossen. Da die Jeziden in den neuen Personalausweisen als religionslos bezeichnet werden und diese Ausweise vor jeder Behörde, aber auch vor jedem privaten Arbeitgeber vorzulegen seien, führe jede Begegnung mit einer derartigen Stelle zur Diskriminierung mit allen ihren politischen, menschlichen und sozialen Folgen. Im Zeichen einer neuerdings auch die Türkei erfassenden Tendenz der Reislamisierung des öffentlichen Lebens dürften sich diese Diskriminierungen sogar wieder verstärken, so daß insgesamt von einer auf Unterwerfung ausgerichteten und daher für die Asylgewährung ausreichenden Disziplinierung der Jeziden auch in den westtürkischen Großstädten gesprochen werden kann. Daher kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, durch die auch in den Großstädten anzutreffenden Verhältnisse seien nur solche Jeziden asylrechtsrelevant betroffen, die ihre Religion noch ausübten (Entgegen, OVG Münster, Urteil vom 06.12.83, - 18_A_10304/82 -); auch ein Jezide, der sich seiner Religion nicht mehr verpflichtet fühlt und auf die Einbindung in die Glaubensgemeinschaft verzichten kann, bleibt in den Augen seiner islamischen Umwelt ein Religionsloser mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

§§§


86.086 Straße-Übergang-Außenbereich
 
  • OVG Saarl, B, 17.11.86, - 2_W_1000/86 -

  • SKZ_87,138/5 (L)

  • BBauG_§_127 Abs.2 Nr.1

 

Verliert eine Straße wegen des Übergangs in den Außenbereich ab einer bestimmten Stelle ihre Erschließungsfunktion, so endet dort die Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BBauG, auch wenn sich diese Begrenzung nicht durch zusätzliche äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründeten Merkmalen rechtfertigen läßt.

§§§


86.087 Verwendungsentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 24.11.86, - 3_W_1043/86 -

  • SKZ_87,141/32 (L)

  • BRRG_§_7; SBG_§_9; SLVO_§_2; VwGO_§_123

 

Rechte anderer Bewerber um einen freien Dienstposten bleiben unberührt, wenn es sich bei der - beabsichtigten - Personalmaßnahme um eine reine Verwendungsentscheidung handelt, mit der lediglich ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen wird, ohne daß dies vorentscheidende Bedeutung für eine (spätere) Beförderungsentscheidung hat; aus der Fürsorgepflicht läßt sich kein Rechtsanspruch darauf ableiten, daß den persönlichen Interessen und Vorlieben eines Beamten oder seinen subjektiven Vorstellungen davon, was dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, Rechnung getragen wird.

§§§


86.088 Übergangsregelung HStruktG
 
  • OVG Saarl, U, 26.11.86, - 3_R_268/83 -

  • SKZ_87,141/33 (L)

  • SVG_§_12; HStruktG_Art.10_§_3 Abs.2

 

Die Übergangsregelung in Art. 10 § 3 Abs.2 HStruktG vom 18.12.75 (BGBl.I S.3091) gilt nicht für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 11.09.75 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und nach diesem Stichtag - auf Grund einer erneuten Verpflichtungserklärung - wieder in ein Dienstverhältnis auf Zeit umgewandelt worden war.

§§§


86.089 Kanalbaubeitrag
 
  • VG Saarl, B, 28.11.86, - 5_F_124/86 -

  • SKZ_87,49

  • KAG_§_8 Abs.4

 

Zur Berechnung von Kanalbaubeiträgen.

§§§


86.090 Syrisch-orthodoxe Christen
 
  • VG Saarl, B, 04.12.86, - 6_K_29/83 -

  • ARS_IV_Bd.2_Türkei

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

1) Die syrisch-orthodoxen Christen waren bis zum 12.09.80 (Militärputsch) von einer religiös motivierten mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung im Gebiet des Tur Abdin betroffen. Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtalternative in Istanbul waren seinerzeit noch nicht gegeben.

 

2) Auch unter Berücksichtigung der mit der Machtübernahme der Militärs verbundenen Stabilisierung der innenpolitischen Lage und der Wiedererstarkung der öffentlichen Sicherheit lassen sich auch derzeit Übergriffe der moslemischen Mehrheit, denen Angehörige der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme hinreichender staatlicher Hilfe ausgesetzt wären, weder in Tur Abdin noch in Istanbul mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Dies ergibt sich - unter anderem - aus den in jüngster Zeit verstärkt festzustellenden und teilweise auch von offizieller Seite geduldeten oder sogar geförderten Reislamisierungstendenzen, weil als Folge hiervon dem türkischen Staat ein positives Interesse daran fehlt, den religiösen Minderheiten einen gesicherten Status zu garantieren oder doch wenigstens ihr gemeinschaftliches Überleben zu sichern.

§§§


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