2014 (2) | ||
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14.031 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis | |
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1) Ein rechtliches Ausreisehindernis iSv § 25 Abs.5 AufenthG auf der Grundlage des von Art.8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. | ||
2) Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung eines minderjährigen Kindes erfordert grundsätzlich, dass dieses, sofern ihm kein Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG zusteht, aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern bzw. des erziehungsberechtigten Elternteils teilt. | ||
§§§ |
14.032 | Niederlassungserlaubnis | |
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1) Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts iSv § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II. | ||
2) Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs.2 Satz 6 iVm Abs.2 Satz 3 AufenthG voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat. | ||
§§§ |
14.033 | Überhöhung eines "Internet by call-Tarifs" | |
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Zur wucherähnlichen Überhöhung eines sog "Internet by call-Tarifs" | ||
LB 2) Die Parteien haben keine ausdrücklichen Vertragserklärungen ausgetauscht, weshalb eine Einigung über den Inhalt der von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen und über die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Entgelts nur nach den modifizierten Grundsätzen der Realofferte zustande kommen konnte. | ||
LB 3) Demnach liegt es nahe, den Antrag der Klägerin in der Bereitstellung der Dienstleistungen zu erblicken, welches der Beklagte durch Nutzung der Dienstleistung in Gestalt der Anwahl der Telefonnummer über das Modem seines Computernetzes annahm. | ||
LB 4) Entgegen der Auffassung der Berufung war der Antrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung nicht auf die Höhe desjenigen Tarifs beschränkt, der Grundlage der erstmaligen Nutzung der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erbrachten Dienstleistung war. Diese Sichtweise verkennt, dass der Rechtscharakter einer Internet- bzw call-by-call-Dienstleistung gerade darin besteht, dass sich der Dienstleister - anders etwa als im Fall der preselection - nicht dauerhaft binden will. | ||
LB 5) Vielmehr beschränkt sich die vertragliche Bindung und folglich der zeitliche Geltungsanspruch des vereinbarten Entgelts auf den jeweiligen Einwählvorgang. Der Kunde, der Internet- bzw. call-by-call-Dienstleistungen nutzt, kann sich daher nicht darauf verlassen, dass die Höhe des vom Anbieter für vergangene Dienstleistungen verlangten Entgelts unverändert bleibt. | ||
LB 6) Die erhöhten Entgelte werden nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn der potentielle Nutzer auf zumutbare Weise auch von den geänderten Tarifen Kenntnis erlangen kann. | ||
LB 7) Der Kunde, der eine Internet- bzw. call-by-call-Dienstleistung nutzt, weiß, dass der Anbieter die Leistung nur gegen Entgelt erbringt. Da kein vernünftiger Kunde diese Dienste anwählt, ohne sich zuvor über die Höhe des Entgelts zu informieren, ist ihm auch bewusst, wo er sich diese Informationen beschaffen kann. Damit werden auch Preiserhöhungen zum Gegenstand der vertraglichen Absprache, wenn der Leistungserbringer die geänderten Tarife seinem Kundenkreis in gleicher Weise zur Kenntnis bringt. | ||
LB 8) Die Webpräsens ist für eine über Internet bereitgestellte Dienstleistung auch der richtige Platz, um Kunden über die Höhe der Entgelte zu informieren. | ||
LB 9) Soweit der Beklagte die fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur unter Verweis auf § 305a Abs.1 Nr.2 BGB bemängelt, ist dem nicht zu folgen: Die Höhe des vertraglichen Entgelts ist keine Regelung, die den Inhalt der vertraglichen Absprache im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gestaltet, sondern als essentialia negotia notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen der vertraglichen Einigung selber. Folglich ist die Veröffentlichung der aktuellen Tarife auf der Homepage der Klägerin keine AGB im Sinne von § 305 BGB. Überdies gilt § 305 Abs.2 BGB nicht im kaufmännischen Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (§ 310 Abs.1 BGB). | ||
LB 10) Nach § 138 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und zumindest ein weiteres Moment hinzutritt, welches das Rechtsgeschäft bei zusammenfassender Würdigung der objektiven und subjektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. | ||
LB 11) Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches schon dann angenommen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 289, 302; 141, 257, 262), ist ein Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig sofern es dem Begünstigten nicht gelingt, diese tatsächliche Vermutung im Einzelfall zu widerlegen (BGHZ 146, 305; Urt v 9.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363). | ||
LB 12) Entgegen der Auffassung des Landgerichts beruht diese Überhöhung nicht auf dem Nutzerverhalten, sondern folgt rechnerisch aus dem Verhältnis zwischen der marktüblichen Einwahlvergütung, die maximal bei 15 Cent gelegen hat, und dem von der Klägerin zumindest im streitgegenständlichen Zeitintervall erhobenen Einwahlentgelt, welches sich auf 1,99 EUR belief. | ||
§§§ |
14.034 | Pflichtverletzung der Bank | |
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1) Leitet der Kläger im Prozess gegen die lediglich Kredit gebende Bank eine Pflichtverletzung der Bank aus der Behauptung her, die Bank habe ihn über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises der finanzierten Eigentumswohnung nicht aufgeklärt, so muss er zur Darlegung der Überhöhung des Kaufpreises substantiierten Vortrag zu den wertbildenden Faktoren halten. | ||
2) Dient der Kredit dazu, im Wege des Bauherrenmodells neuen Wohnraum zu schaffen, kann der Nachweis einer Überteuerung nicht durch einen Vergleich der Grunderwerbs- und Herstellungskosten der konkreten Wohnung mit dem Verkehrswert einer auf dem freien Wohnungsmarkt im Altbestand bereits vorhandenen Wohnung geführt werden. | ||
§§§ |
14.035 | Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze | |
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1) Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs.1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle. | ||
2) Auf der Grundlage der §§ 14 ff des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs.2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft. | ||
3) Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese. | ||
4) Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art.124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste. | ||
§§§ |
14.036 | Forderung eines Parteiverbots | |
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1) Die - isolierte - Forderung einer Kommune nach einem Parteiverbot ist mit der beschränkten kommunalen Verbandskompetenz nicht vereinbar. | ||
2) Eine Kommune verstößt mit einer Presseerklärung, in der mit Äußerungen der Oberbürgermeisterin und des Rechtsdezernenten ein aktuelles kommunales Problem (Zulassung eines NPD-Kreisverbands zur Benutzung einer städtischen Festhalle und Widerruf der Zulassung nach Kenntniserlangung von der Absicht des Verbands, dort einen Bundesparteitag durchzuführen, Proteste der Bevölkerung gegen Hallenüberlassung) einschließlich des zur kommunalen Problemlösung als erforderlich angesehenen Parteiverbots für die NPD anlassbezogen, sachlich und ohne erkennbaren Bezug zu den im Mai 2014 anstehenden Europa- und Kommunalwahlen dargestellt wird, nicht gegen ihre Neutralitätspflicht und beeinträchtigt nicht die Chancengleichheit dieser Partei. | ||
§§§ |
14.037 | Rückforderung beamtenrechtlicher Dienstbezüge | |
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Im Falle der Rückforderung überzahlter Besoldung entspricht es nicht der Billigkeit, den betroffenen Beamten wegen nachlässiger Überprüfung seiner Gehaltsmitteilungen als alleinverantwortlich für die Überzahlung anzusehen, wenn zwar nicht die zuständige Besoldungsstelle, wohl aber die Beschäftigungsdienststelle des Beamten eine Mitschuld an der Überzahlung trifft und damit eine Verantworlichkeit auf Behördenseite vorliegt. | ||
§§§ |
14.038 | Prozesskostenhilfe | |
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1) Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs.4 ZPO aF (nunmehr § 120a ZPO), wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO darstellten. | ||
2) Erfolgt die Zahlung auf Grund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist an Hand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, zu ermitteln, wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt. | ||
§§§ |
14.039 | Betribsprämie 2011 | |
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Die Abwicklung des Zuwendungsantrags muss sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben messen lassen. | ||
§§§ |
14.040 | Abbruch von Vertragsverhandlungen | |
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1) Eine zur Haftung des potenziellen Verkäufers wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen führende gesteigerte Vertrauensbeziehung liegt nicht schon dann vor, wenn der Kaufinteressent im Rahmen der Verhandlungen eine Finanzierungszusage übergibt. | ||
2) Auch durch den (nicht auf Veranlassung des Verkäufers erfolgten) Abschluss eines nicht mehr zu widerrufenden Darlehensvertrags des Kaufinteressenten vor Beurkundung des Grundstückskaufvertrags kann im Allgemeinen keine rechtliche Bindung bzw Haftung des Veräußerers herbeigeführt werden. | ||
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T-14-02 | Haftung wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen | |
"a) Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr (BGH NJW-RR 1989, 627). Nur wenn der Vertragsschluss nach Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ_76,343, 349; BGH NJW-RR 2001,381, 382). Allerdings erfordert § 311b Abs.1 Satz 1 BGB unter anderem zum Schutz des Veräußerers vor der übereilten Eingehung einer Verpflichtung zur Veräußerung die notarielle Beurkundung des Vertrages, durch den er sich zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet (jurisPK-BGB/Ludwig, 6.Aufl § 311b Rn.3). Die Vorschrift dient zudem dazu, dass der Wille der Vertragsparteien richtig, vollständig und wirksam gefasst und den Vertragsparteien eine sachgemäße Beratung gegeben wird (jurisPK-BGB/Ludwig, aaO). Da eine mit der Abstandnahme vom angebahnten Vertrag begründete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluss bedeutet, welcher dem Zweck der Formvorschrift des § 311b BGB zuwiderläuft, löst im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Verhandlungspartner auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH WM 1982, 1436, 1437; NJW 1996, 1884, 1885). | ||
b) Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 311b BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ_29,6, 10 f.; BGHZ_85,315, 318). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beantwortung der Frage auszugehen, ob ein Verhandlungspartner bei Abbruch der Verhandlungen unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo verpflichtet ist, Aufwendungen des anderen zu ersetzen. Die Verantwortlichkeit des Verhandlungspartners unterliegt daher keinen Einschränkungen im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des abzuschließenden Vertrages, sofern die Berufung auf den Formmangel zurückzuweisen ist (BGHZ 92, 164, 175 f.). Soweit dies daraus folgt, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen sich als besonders schwerwiegender Treuverstoß darstellt, kommt damit in der Regel nur eine vorsätzliche Treupflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo in Betracht, wie sie im Vorspiegeln tatsächlich nicht vorhandener Abschlussbereitschaft liegt (BGH NJW 1975, 43; 1996, 1884, 1885; OLG Bremen OLGR 2008, 385, 386; LG Heidelberg NJW-RR 2010, 1469). Die Formbedürftigkeit eines Vertrages gibt einer Partei allein noch kein Recht zu illoyalem Verhalten gegenüber dem Verhandlungspartner (MünchKomm-BGB/Emmerich, 6. Aufl. § 311 Rn.177). | ||
c) In dem angefochtenen Urteil wird unter Beachtung dieser Grundsätze eine (vorsätzliche) Treupflichtverletzung mit Recht verneint (Bl.141 dA Abs.2). | ||
aa) Die Klägerin behauptet nicht, die Beklagten hätten ihr eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorgespiegelt. | ||
bb) Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (BGH NJW 1996, 1884, 1885; DStR 2001, 802, 803). Die Voraussetzungen eines solchen Falles legt die Klägerin ebenso wenig dar. Vielmehr hat sie in der Anspruchsbegründung behauptet, die Parteien seien sich über den Verkauf an die Klägerin zum Preis von 170.000 EUR handelseinig geworden (Bl. 19 f dA.), bei der Besichtigung des Hauses am Tag vor dem Notartermin habe die Klägerin festgestellt, dass einer der Nachbarn ein Arbeitskollege sei und diesen freundschaftlich begrüßt. Das sei den Beklagten ein Dorn im Auge gewesen, sie hätten die Klägerin von einer Sekunde auf die andere mitgeteilt, sie würden das Haus doch nicht an sie verkaufen. Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagten ein schlechtes Verhältnis zu dem Nachbarn hätten. Die Beklagten hätten der Klägerin und dem Nachbarn die vorhersehbaren gut nachbarlichen Beziehungen nicht gegönnt. Dieser Darstellung zufolge wären die Beklagten von einer tatsächlich gegebenen Verkaufsbereitschaft im Verlaufe der Verhandlungen gerade nicht nur innerlich abgerückt ist, ohne dies der Klägerin zu offenbaren. | ||
cc) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 311b Abs.1 BGB ferner dann zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, insbesondere weil sie die Existenz des anderen Vertragspartners gefährdet (BGH DStR 2001, 802, 803). Eine Existenzgefährdung infolge des Abbruchs der Vertragsverhandlungen ist von der Klägerin nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Da die Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Darstellung in der Lage gewesen wäre, drei Darlehen über insgesamt 173.000 EUR aufzunehmen und ein Hausgrundstück zum Preis von 170.000 EUR zu erwerben, ist nicht anzunehmen, dass sie auf Grund der von ihr behaupteten Belastung mit Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 9.274,60 EUR, also gut 5 vH der Finanzierungssumme, in ihrer Existenz gefährdet wäre. | ||
dd) Auch ein sonstiger Fall eines besonders schwerwiegenden Treupflichtverstoßes auf Seiten der Beklagten ist nicht festzustellen. | ||
(1) Die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles ist an strenge Anforderungen gebunden. Eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Verkaufswillige zunächst feste Verkaufsabsichten äußert, es sich später anders überlegt und von einem Abschluss des Vertrages dann doch Abstand nimmt. Es entspricht den typischen und auch organisatorisch notwendigen Verhandlungsabläufen, dass vor dem Beurkundungstermin feste Verkaufs- bzw. Kaufabsichten geäußert und die Vertragsbedingungen ausgehandelt werden. Gleichwohl behält das Gesetz den Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsautonomie bis zur Beurkundung die volle Entscheidungsfreiheit vor (OLG Köln OLGR 2003,39, 40). | ||
(2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein besonders schwerwiegender Treupflichtverstoß aber zB vor, wenn sich der potenzielle Verkäufer bereits mit Aus- und Umbaumaßnahmen des Kaufinteressenten einverstanden erklärt hatte. In allen solchen Fällen wird durch die Äußerung einer endgültigen Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen dem Verhandlungspartner der Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt, der ihn der erhöhten Gefahr nachteiliger Vermögensdispositionen aussetzt. Diese besondere Gefährdungslage begründet eine gesteigerte Vertrauensbeziehung, die den Verhandelnden zu erhöhter Rücksichtnahme auf die Interessen seines Partners verpflichtet. Aus ihr folgt gleichermaßen die Verpflichtung, den Partner vor dem Irrtum über den (Fort-) Bestand einer geäußerten, tatsächlich aber nicht (mehr) vorhandenen endgültigen Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen zu bewahren (BGH NJW 1996, 1884, 1885). Eine damit auch nur vergleichbare gesteigerte Vertrauensbeziehung hat zwischen den Parteien nicht bestanden. | ||
Auszug aus OLG SB U, 06.03.14, - 4_U_435/12 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.7 ff | ||
§§§ |
14.041 | Verkauf eines sicherungsübereigneten KFZ | |
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Zu den Voraussetzungen des § 107 InsO beim Verkauf eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs. | ||
§§§ |
14.042 | Untersagung einer Tätigkeit als RA | |
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Besteht zwischen der dienstlichen Tätigkeit eines in den Ruhestand getretenen Richters in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst und einem seinerseits beabsichtigten Tätigwerden als Rechtsanwalt ein nicht unerheblicher Zusammenhang, so ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen iSd § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen. | ||
LB 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat die gleichlautende Vorschrift des § 20a SG dahingehend ausgelegt, dass neben dem Schutzzweck der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung von Amtswissen für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn primärer Schutzzweck der Vorschrift die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sei. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasse, komme überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. | ||
LB 3) Der Gesetzgeber dürfe etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Insoweit sei es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden. Das Interesse an der Abwehr schon des Anscheins einer Beeinträchtigung müsse bei der Abwägung mit den privaten Interessen des ehemaligen Beamten stets überwiegen. | ||
LB 3) Ein maßgebliches Kriterium für eine tatbestandsrelevante Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ist hiernach, ob der aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte oder Richter in seinen letzten Dienstjahren dienstlich nicht unerheblich mit Angelegenheiten befasst war, die mit der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit in engem Zusammenhang stehen. | ||
§§§ |
14.043 | Verweigerung der Zustimmung | |
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1) Jedenfalls in Fällen, in denen der Ausschreibungstext, insbesondere das darin formulierte Anforderungsprofil keine ins Auge springenden Auffälligkeiten aufweist und es von daher nicht von vornherein erkennbar ist, aus welchem Element des Anforderungsprofils der Personalrat seine Annahme herleiten will, die Ausschreibung sei auf den letztlich ausgewählten Bewerber abgestimmt gewesen, ist eine nähere Substantiierung des vorgebrachten Einwandes als Voraussetzung für eine hinreichende Begründung der Zustimmungsverweigerung zu fordern. | ||
b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dienststellenleiter berechtigt ist, die für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Personalmaßnahme angegebenen Gründe für unbeachtlich zu erklären und das Einigungsverfahren einseitig abzubrechen. | ||
c) Zur Frage, ob eine Zustimmungsverweigerung im Sinne von § 80 Abs.2 a) und/oder b) PersVG SL beachtlich auf den Einwand gestützt werden kann, ein anderer (interner) Bewerber sei zu Unrecht nicht zu dem für die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber bedeutsamen Vorstellungsgespräch eingeladen worden. | ||
§§§ |
14.044 | Glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen | |
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Nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens verstoßen die Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs.1 GlüStV, § 2 Abs.1 SSpielhG), Spielhallen nicht in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen stehen dürfen und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 GlüStV, § 3 Abs.2 SSpielhG) nicht gegen das Grundgesetz. | ||
§§§ |
14.045 | Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit | |
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1) Ein auf Untersagung der Beförderung eines Mitbewerbers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren wird den sich aus Art.19 Abs.4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. | ||
2) Demgemäß ist unter Berücksichtigung der sich aus § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO ergebenden Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Beschwerdevorbringen Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint. | ||
§§§ |
14.046 | Einreichung eines Computerfaxes | |
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1) Zu den Voraussetzungen einer fristgemäßen Berufungsbegründung durch Einreichung eines Computerfaxes. | ||
LB 3) Allerdings hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereits vor der Neufassung von § 130 Nr.6 ZPO durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001 (BGBl I S.1542) für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung entschieden (BGHZ_144,160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des so übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. | ||
LB 3) Demgegenüber genügt eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr.6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer - dh als Computerfax -, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgerätes versandt wird (BGH, Beschlüsse vom 15.Juli 2008 - X_ZB_9/08 -, juris, und vom 10. Oktober 2006 - XI_ZB_40/05 -, NJW 2006, 3784). | ||
§§§ |
14.047 | Zahlung von Sterbegeld | |
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Der sozialrechtliche Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld steht den in § 64 Abs.1 SGB VII bezeichneten Angehörigen nur dann zu, wenn diese auch die Beerdigungskosten tragen. | ||
§§§ |
14.048 | Beförderungsauswahl | |
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Zu den Anforderungen an den für eine Beförderungsauswahlentscheidung erforderlichen Eignungs,- Befähigungs- und Leistungsvergleich in einer Verwaltung, in der die sog Topfwirtschaft praktiziert wird und gebündelte Dienstposten vergeben sind. | ||
§§§ |
14.049 | Schließung von Spielhallen | |
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Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß Art.19 Abs.4 GG (Schließung von Spielhallen) | ||
§§§ |
14.050 | Vorfahrtsverletzung: Beweis des ersten Anscheins | |
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Zum Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung des in einen Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmers | ||
§§§ |
14.051 | Aufbauseminar für Fahranfänger | |
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Solange eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verkehrszuwiderhandlung nicht getilgt bzw tilgungsreif ist, ist diese für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Satz 1 Nr.1 StVG verwertbar. | ||
§§§ |
14.052 | Tätigkeit beim Diakonischen Werk | |
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Bei einer Tätigkeit als Lehrerin für das Diakonische Werk an der Saar handelt es sich nicht um Zeiten im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. | ||
§§§ |
14.053 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis | |
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Zu den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisedokuments für einen pakistanischen Staatsangehörigen. | ||
§§§ |
14.054 | Nichtanerkennung einer Diplomprüfung | |
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Die Sicherung der eigenen Verantwortung für universitäre Abschlüsse kann in der Prüfungsordnung auf Studienortswechsler beschränkt werden. | ||
§§§ |
14.055 | Beförderungsauswahlentscheidung | |
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Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene zusammenfassende Werturteile - sei es das Gesamturteil, seien es die Wertungen zu Einzelmerkmalen - allein durch eine Punktzahl oder das Ankreuzen eines Kästchens zum Ausdruck ge-bracht werden. Anderes gilt nur dann, wenn in den Vorschriften der Laufbahnverordnung oder in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien weitergehende Anforderungen gestellt werden. | ||
§§§ |
14.056 | Notfallbehandlung | |
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Zur gewissenhaften und vertrauenswürdigen Ausübung des ärztlichen Berufs gehört, dass ein nicht kassenärztlich zugelassener Arzt einen zur Verständigung fähigen und lediglich fiebrigen Patienten darüber unterrichtet, dass er eine Notfallbehandlung privatärztlich zu liquidieren beabsichtigt. Die Sanktionierung eines Unterlassens durch eine Geldbuße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | ||
§§§ |
14.057 | Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen | |
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Wer eine Konzession zur Veranstaltung von Glücksspielen erst beantragt aber noch nicht erhalten hat, ist von den Regelungen des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen weder gegenwärtig noch unmittelbar betroffen. | ||
§§§ |
14.058 | Sportwettenvermittler | |
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Ein früherer Sportwettenvermittler, der von keinem konzessionierten Sportwettenveranstalter mit der künftigen Sportwettenvermittlung betraut ist, ist von den landesrechtlichen Regelungen zur Erlaubnis- und Konzessionierungspflicht des Glückspielrechts nicht unmittelbar betroffen. | ||
§§§ |
14.059 | Organstreitverfahren | |
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1) Das Verfassungsprozessrecht des Saarlandes kennt in Fällen des Organstreitverfahrens keine "Einstellung" nach Erledigung. | ||
2) Einem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine ihn verfassungswidrig belastende Rechtslage alsbald geändert wird. | ||
§§§ |
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