2013   (4)  
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13.091 Untersagung einer Abschiebemaßnahme

  1. VG Saarl,     B, 07.05.13,     – 10_L_527/13 –

  2. = EsG

  3. GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8 Abs.1

  4. Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen

 

Die Abschiebung eines Ausländers verstößt nicht gegen Art.6 Abs.1 GG und Art.8 Abs.1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen, die sich berechtigterweise in Deutschland aufhalten, möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren bzw. ihm nachzufolgen.

§§§

13.092 Ordnngsgemäßes Studium

  1. VG Saarl,     E, 08.05.13,     – 3_K_475/12 –

  2. = EsG

  3. GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8 Abs.1

  4. Ausbildungsförderung / Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsels

 

1) Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend ein ordnungsgemäßes Studiums anzunehmen, denn zu einem solchen gehört auch das Erbringen von Prüfungsleistungen.

 

2) Es ist dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung beurlauben zu lassen, um - etwa eine gesundheitliche Problematik, die möglicherweise einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht - abklären zu lassen.

 

Rechtsmittel-AZ: 3_D_24/13

§§§

13.093 Aktualisierungsantrag

  1. VG Saarl,     E, 08.05.13,     – 3_K_1858/12 –

  2. = EsG

  3. BAföG_§_24

  4. Ausschlussfrist für Aktualisierungsanträge nach § 24 BAföG

 

Nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Aktualisierungsanträge können nicht berücksichtigt werden.

§§§

13.094 Einsichtnahme in einen Prüfvermerk

  1. OVG Saarl,     B, 08.05.13,     – 2_B_284/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_123; GG_Art.12; (SL) JAO_§_15

  4. Juristische Staatsprüfung: Anspruch auf Einsichtnahme in einen Prüfervermerk

 

Ein Anspruch auf Einsichtnahme in einen Prüfervermerk im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, das die Anfechtung der Bewertung von Aufsichtsarbeiten zum Gegenstand hat, kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Prüfer selbst in seinem Votum auf den Prüfervermerk Bezug genommen hat und sich nicht von der Hand weisen lässt, dass dessen Inhalt für die Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung war.

§§§

13.095 Feuerstättenbescheid

  1. OVG Saarl,     B, 08.05.13,     – 1_A_12/13 –

  2. = EsG

  3. GG_Art.70 Abs.1, GG_Art.74 Abs.1 Nr.11; SchfHwG_§_14 Abs.2, SchfHwG_§_17;

  4. Feuerstättenbescheid; Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Schornsteinfegerwesens

 

1) Die Frage, ob in einem Feuerstättenbescheid Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt werden dürfen, binnen derer die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten auszuführen sind, rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

 

2) Die Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes und des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die nach dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 übergangsweise bis zum 31.12.2012 Geltung beansprucht haben, sind formell verfassungsmäßig.

§§§

13.096 Werbebanner an einem Hochhaus

  1. VG Saarl,     B, 13.05.13,     – 5_L_687/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; (SL) LBO_§_61 Abs.1 Nr.8, LBO_§_65; SGebG_§_1 Abs.1 Nr.1; GebVerzBauaufsicht_Nr.11.1

  4. Baugenehmigungsgebühr für Werbebanner an einem Hochhaus

 

1) Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO -SL- verfahrensfrei.

 

2) Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr.10 GebVerzBauaufsicht -SL- die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

 

Rechtsmittel-AZ: 2_B 340/13

§§§

13.097 Beseitigungsanordnung-Werbeanlage

  1. OVG Saarl,     B, 13.05.13,     – 2_B_44/13 –

  2. = EsG

  3. (04) LBO_§_12 Abs.2 S.1, LBO_§_17 Abs.2, LBO_§_61 Abs.2 Nr.6, LBO_§_82 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5 S.1; StVO_§_33 Abs.2 S.1

  4. Beseitigungsanordnung für Werbeanlage am Straßenrand / Sofortvollzug

 

1) Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann in aller Regel nicht gerechtfertigt werden, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz zur Folge hat. Dieser als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur ausnahmsweise in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - einem Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.

 

2) Nach dem § 33 Abs.2 Satz 1 StVO, wonach "Einrichtungen", die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, sollen Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen - im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit wegen "Verdeckung" - durch "private Verkehrszeichen" verhindert werden.

 

3) Ob ein Verstoß gegen den § 17 Abs.2 LBO 2004, wonach Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs.2 Satz 1 LBO 2004 generell gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der jeweiligen Ausgestaltung der Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer konkreten Umgebung beurteilen.

 

4) In innerstädtischen Bereichen gehören Werbeanlagen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen zur "Normalität", so dass im Regelfall erwartet werden kann, dass der durchschnittliche und verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in der Lage ist, seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen zu widmen. Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.

 

5) Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist ferner generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.

 

6) Es ist nicht Sache der Gerichte, im Eilrechtsschutzverfahren eine Sachverhaltsaufklärung durch Vorwegnahme einer im Hauptsacheverfahren erforderlichen Beweisaufnahme zu betreiben.

§§§

13.098 Wohnauserweiterung

  1. OVG Saarl,     B, 15.05.13,     – 2_B_51/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BauGB_§_34 Abs.1 S.1, BauGB_§_212a Abs.1; BauNVO_§_22 Abs.2 (04) LBO_§_7, LBO_§_64 Abs.2 S.1; GG_Art.19 Abs.4

  4. Nachbaranfechtung einer Wohnhauserweiterung ("Doppelhaus")

 

1) Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) s ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, wen die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtig n Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtene Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.

 

2) Die Frage eines "Einfügens" mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs.4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe, betrifft einen in Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt, weil selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet.

 

3) Da der § 34 Abs.1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke im Einzelfall mit Zustimmung des Nachbarn errichtet oder erweitert worden sind, keine Bedeutung zu.

 

4) Im Falle des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) ist ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs.2 Satz 1 LBO 2004) in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der "Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens".

 

5) Aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält, was seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.

 

6) Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil sich das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren ließe.

 

7) Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes findet der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs.2 BauNVO 1990 bei der Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung (Verweis auf das gegenwärtig zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 4_C_5.12).

 

8) Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art.19 Abs.4 GG gebietet insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" der Hauptsache in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

§§§

13.099 Ausbezahlte Rentenansprüche

  1. OVG Saarl,     B, 16.05.13,     – 3_A_447/11 –

  2. = EsG

  3. BAföG_§_27 Abs.1, BAföG_§_27 Abs.2 Nr.1,

  4. Rückforderung von Ausbildungsförderung, anrechnungsfähiges Vermögen in Form ausbezahlter Rentenansprüche

 

Die von einem ausländischen Rentenversicherungsträger kapitalisierten und dem Auszubildenden zur freien Verfügung ausbezahlten Rentenansprüche fallen nicht unter die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Regelung des § 27 Abs.2 Nr.1 BAföG und stellen daher ein anrechnungsfähiges Vermögen im Sinne von § 27 Abs.1 BAföG dar.

§§§

13.100 Unwahre Niederschrift

  1. VG Saarl,     U, 17.05.13,     – 7_K_1752/12 –

  2. = EsG

  3. BeamtStG_§_34 S.3, BeamtStG_§_35 S.2, BeamtStG_§_47 Abs.1 S.1; SDG_§_13 Abs.1 S.1 - 4

 

Zur Disziplinierung eines Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung, der eine unwahre Niederschrift über einen in Wahrheit nicht erfolgten Vollstreckungsversuch erstellt und in den Verwaltungslauf gebracht hat.

§§§

13.101 Kostenbeitrag

  1. VG Saarl,     U, 21.05.13,     – 3_K_1914/11 –

  2. = EsG

  3. SGB-VII_§_33 Abs.3 S.4

  4. Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag

 

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Belastungen im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung (§ 33 Abs.3 Satz 4, SGB VII) -hier: (angeblich) behinderungsbedingten Mehrbedarf

§§§

13.102 Nebenbestimmungen zur Genehmigung

  1. OVG Saarl,     B, 22.05.13,     – 2_A_455/11 –

  2. = EsG

  3. BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.2, BImSchG_§_28 Abs.1 S.1

  4. Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Windkraftanlage)

 

1) Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde, im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, bereits in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung von Windkraftanlagen anordnet, dass die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen, sofern der Betreiber nicht binnen einer vorgegebenen Frist - hier 12 Monate - nach Inbetriebnahme durch eine von ihm zu veranlassende Kontrollmessung den Nachweis (Messbericht) erbringt, dass die Anlagen entsprechend einer bei den Genehmigungsunterlagen befindlichen Schallprognose auch bei der von den meteorologischen Rahmenbedingungen her schalltechnisch ungünstigsten Betriebsart an bestimmten Nachbaranwesen festgelegte Immissionspegel auch tatsächlich einhalten.

 

2) Für den Fall, dass durch Störgeräusche, insbesondere bei starkem Wind, oder mangels Vorliegens der meteorologischen Rahmenbedingungen für eine Immissionsmessung an den vorgegebenen Orten in der Nachbarschaft ein fristgerechter Nachweis nicht möglich ist, erlaubt die einschlägige TA-Lärm als Ersatz ausnahmsweise auch einen (zumindest) rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Immissionspegel durch Schallleistungsmessungen in Form einer Emissionsmessung auf der Grundlage der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte, sog. "FGW-Richtlinie") mit einer Ausbreitungsrechnung nach dem Teil 2 der DIN ISO 9613.

 

3) Auch eine bereits der Genehmigung beigefügte Anordnung zum turnusmäßigen Nachweis der Nichtüberschreitung eines für den Betrieb der einzelnen Anlagen festgesetzten Kontrollemissionswerts sowie zur Vorlage entsprechender Messberichte im Rahmen der sog. "betreibereigenen Überwachung" (§ 28 Abs.1 Satz 1 BImSchG) unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

 

4) Die Festsetzung derartiger "Kontrollwerte" findet ihre rechtliche Grundlage im immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BImSchG). Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem Sinne gehören einerseits das Emissionsverhalten der Anlagen bestimmende Maßnahmen, andererseits aber auch nicht technische Regelungen und Vorgaben, die der Behörde gegebenenfalls Rückschlüsse auf technische Fehlfunktionen ermöglichen und einen entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen. Von daher ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage der §§ 12 Abs.1 Satz 1, 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG solche Kontrollwerte im Form von Schallleistungspegeln mit hinreichendem Bezug zum Emissionsverhalten der zu genehmigenden Anlage festzusetzen.

§§§

13.103 Krankenbett + Pflegebett

  1. VG Saarl,     U, 23.05.13,     – 6_K_2/13 –

  2. = EsG

  3. SBG_§_67; BhVO_§_5 Abs.1 Nr.9, BhVO_§_5 Abs.2 S.1 Buchst.b

  4. Beihilfe für krankheitsgerecht ausgestattetes Bett

 

Zur beihilferechtlichen Unterscheidung zwischen Krankenbett und Pflegebett.

 

LB 2) Die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 1 Nr.9 gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO nach der Anlage 4 der BhVO. Das bedeutet, dass die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel sich in erster Linie danach richtet, ob der Gegenstand als beihilfefähiges Hilfsmittel in der Anlage 4 aufgeführt ist (s. Tz.1. Satz 1 der AV zu § 5 Abs.1 Nr.9 BhVO).

§§§

13.104 Erteilung eines Vollstreckungsauftrages

  1. VG Saarl,     B, 23.05.13,     – 3_L_479/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_42 Abs.2; SVwVfG_§_35

  4. Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft ist schlichtes Verwaltungshandeln / keine Möglichkeit der Verletzung des Vollstreckungsschuldners durch die Vollstreckungsauftragserteilung

 

1) Die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft an den zuständigen Gerichtsvollzieher ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln.

 

2) Wegen dieser nur verwaltungsinternen Bedeutung ist eine Verletzung eigener Rechte nicht möglich. Insoweit wäre eine allgemeine Leistungsklage mangels Klagebefugnis unzulässig und ist ein damit korrespondierender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels analog § 42 Abs.2 VwGO erforderlicher Antragsbefugnis unzulässig.

§§§

13.105 Nachbarschutz gegen Windkraftanlage

  1. OVG Saarl,     B, 27.05.13,     – 2_A_361/11 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1

  4. Ankündigung von Beweisanträgen / Sachaufklärungpflicht/ Aufklärungsrüge / Nebenbestimmung / Schallprognose

 

1) Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.

 

2) Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.

 

3) Die Aufhebung einer dem gegen eine Anlage klagenden Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Genehmigung für eine Windkraftanlage, hier in einer die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte anordnenden Nebenbestimmung, ist für diesen nicht rechtlich vorteilhaft.

 

4) Allein die Tatsache, dass eine fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage - hier eine Schallprognose - im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, hat nicht zur Folge, dass sie bereits wegen mangelnder "Unparteilichkeit" unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines "Obergutachtens" bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte.

 

5) Der Umstand, dass ein für die Zeit nach Errichtung und Inbetriebnahme geforderter Nachweis für die Einhaltung der vorgegebenen Immissionswerte nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende "Messung" an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr besteht in diesen Fällen gegebenenfalls Anlass für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines - hier unterstellten - Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 1 BImSchG).

 

6) Die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks infolge einer Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen vermittelt dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung.

§§§

13.106 Anordnung von Erzwingungshaft

  1. VG Saarl,     B, 27.05.13,     – 10_O_727/13 –

  2. = EsG

  3. SVwVG_§_13 Abs.1 Nr.4, SVwVG_§_13 Abs.2, SVwVG_§_28; GG_Art2 Abs.1

  4. Entzug der Fahrerlaubnis hier: Anordnung von Erzwingungshaft / zu den Voraussetzungen einer Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe des Führerscheins nach bestandskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Die Anordnung der Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Führerscheinablieferungspflicht ist angemessen, wenn vorherige Mittel des Verwaltungszwanges nicht zum Erfolg geführt haben.

§§§

13.107 Verkehrsordnungswidrigkeiten

  1. VG Saarl,     B, 27.05.13,     – 10_K_548/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_40 Abs.1 S.1, VwGO_§_173; OWiG_§_62, OWiG_§_67

  4. Rechtsweg für Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffende Verwaltungsverfahren

 

Für Entscheidungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffende Verwaltungsverfahren sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig.

§§§

13.108 Ausgleichsbeitragsbescheid

  1. VG Saarl,     E, 29.05.13,     – 3_K_1756/12 –

  2. = EsG

  3. GBO_§_47 Abs.1; BauGB_§_154 Abs.1 S.1, BauGB_§_154 Abs.4 S.3; BGB_§_1967 Abs.2, BGB_§_2058

  4. Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft

 

Ist eine Erbengemeinschaft nach § 47 Abs.1 Alt.2 GBO im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen, ist ein Ausgleichsbetragsbescheid grundsätzlich nicht an einen einzelnen Miterben, sondern nur an die gesamte Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben zu richten.

 

LB 2) Miterben sind aber weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer (vgl VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2007 -4 K 209/07.KO-). Hieraus folgt, dass Miterben keine Gesamtschuldner, sondern Gesamthandsschuldner sind. Bei der Gesamthandsschuld schulden jedoch im Außenverhältnis nicht mehrere Schuldner nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Schuldner schulden gemeinsam die Leistung nur als gesamte Hand. Demgemäß kann der Gläubiger die Leistung nur von der gesamten Hand verlangen und sich gerade nicht an einen einzelnen Schuldner wenden und nur von diesem Erfüllung fordern; vielmehr muss er die Gesamtheitsgemeinschaft als Ganzes - hier die Erbengemeinschaft - zur Leistung auffordern.

 

LB 3) Der Sanierungsausgleichsbetrag ruht nämlich im Gegenteil nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 154 Abs.4 Satz 3 BauGB).

§§§

13.109 Wiedereinsetzung

  1. VG Saarl,     U, 29.05.13,     – 3_K_160/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_74 Abs.1, VwGO_§_60 VwZVG_§_3 Abs.2 S.1; ZPO_§_180 S.2

  4. Keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens eines Mitarbeiters der Klägerin und wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

 

1) Wird bei am Wochenende (Samstag) zugestellten Schriftstücken nicht das tatsächliche Eingangsdatum, sondern dasjenige des folgenden Werktages angebracht, liegt zumindest ein den Anforderungen an die zur Vermeidung von Fristversäumnissen gebotene Sorgfalt zuwiderlaufender Organisationsmangel vor.

 

2) Sind die Unterlagen hinsichtlich einer Zustellung nicht vollständig (hier fehlte das Kuvert) mit dem Vermerk des Zustelldatums und ergeben sich aus der bisherigen Korrespondenz voneinander abweichende Daten betreffend den Zustellungstag, trifft den Prozessbevollmächtigten ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, wenn er ohne weitere Ermittlungen ein ihm vom Mandanten übermitteltes Zustellungsdatum seiner Fristberechnung zugrunde legt.

§§§

13.110 Antragserweiterung

  1. OVG Saarl,     B, 29.05.13,     – 1_B_314/13 –

  2. = EsG

  3. GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_44a, VwGO_§_146 Abs.4 S.1 + 4, 6

  4. Zur Antragserweiterung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - Abbruch eines Beförderungsauswahlverfahrens - Dienstpostenbewertung

 

1) Die Erweiterung des erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich unzulässig.

 

2) In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten folgt aus § 44a VwGO das Verbot, die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen -hier: Bewertung des Dienstpostens eines Bewerbers- zum Gegenstand eines selbständigen gerichtlichen Verfahrens zu machen; entsprechende Meinungsverschiedenheiten sind vielmehr - falls entscheidungserheblich - im Rahmen der Kontrolle der Auswahlentscheidung zu klären.

 

Ein Beförderungsauswahlverfahren wird durch Vollzug der Beförderung(en) oder durch Abbruch abgeschlossen. Ein Abbruch und der dafür maßgebliche Grund müssen aktenkundig gemacht und den Betroffenen mitgeteilt werden.

 

Wird die Rechtmäßigkeit des einem Dienstpostenbewertungskatalog zugrunde liegenden Systems in Frage gestellt, verbietet es sich angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung, dass ein Gericht für einen einzelnen Dienstposten eine vom Katalog abweichende Bewertung durch einstweilige Anordnung festlegt.

§§§

13.111 Widerruf der ärztlichen Approbation

  1. OVG Saarl,     U, 29.05.13,     – 1_A_306/12 –

  2. = EsG

  3. StGB_§_177 Abs.1 Nr.1; BÄO_§_5, BÄO_§_3; GG_Art.12

  4. Widerruf der ärtzlichen Approbation / sexuelle Nötigung / Unwürdigkeit / Unzuverlässigkeit

 

1) Ein Arzt, der wegen sexueller Nötigung einer Arzthelferin eines mit ihm in ärztlicher Kooperation stehenden Kollegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist, hat sich - insbesondere, wenn er nach dem Vorfall weiterhin versucht hat, sein Opfer allein in den Praxisräumen seines Kollegen anzutreffen - als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

 

2) Ein den Widerruf der ärztlichen Approbation rechtfertigendes Fehlverhalten, das zeitlich vor dem Abschluss eines ein anderes Geschehen zum Gegenstand habenden Widerspruchsverfahrens wegen Widerrufs der Approbation liegt, der wegen dieses anderen Geschehens tätig gewordenen Approbationsbehörde aber erst im Verlauf des diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden ist, prägt die für die Frage der Unwürdigkeit bzw. der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs maßgebliche objektiv bestehende Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und ist daher in dem laufenden Widerrufsverfahren zu berücksichtigen.

§§§

13.112 Nicht richterlich angeordnete Blutuntersuchung

  1. VG Saarl,     B, 31.05.13,     – 10_L_442/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5 S.3; FeV_§_47 Abs.1 S.1, FeV_Anl_4_Ziff-9.2.2.; StPO_§_81a, StVG_§_3 Abs.2 S.3

  4. Fahrerlaubnis - hier: aufschiebende WirkungFahreignungsrelevanter CannabiskonsumVerwertung des Ergebnisses einer nicht richterlich angeordneten Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

 

1) Für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens im Sinne der Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV ist es rechtlich ohne Belang, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei der konkreten Fahrt vorliegt, wenn beim Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Polizeikontrolle eine fahreignungsrelevante Konzentration von THC im Blut gemessen wird.

 

2) Selbst ein eventuelles strafprozessuales Verwertungsverbot bedeutet nicht, dass die strafprozessual fehlerhaft erhobenen Untersuchungsbefunde auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verwertet werden dürfen.

§§§

13.113 Zweifel an der Fahrerlaubniseignung

  1. VG Saarl,     B, 04.06.13,     – 10_L_673/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1

  4. Fahrerlaubnis hier: aufschiebende WirkungEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachten

 

Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines KfZ, so bedarf es zur Abklärung dieser Frage zunächst lediglich einer fachärztlichen medizinischen Begutachtung; die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist insoweit nicht gerechtfertigt.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_B_347/13

§§§

13.114 Gestaffelte Wände

  1. OVG Saarl,     U, 10.06.13,     – 2_B_30/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3; BauGB_§_31 Abs.2, BauGB_§_212a; (04) LBO_§_7 Abs.4, LBO_§_8 Abs.2 Nr.4, LBO_§_60 ff; BauNVO_§_16, BauNVO_§_22, BauNVO_§_23

  4. Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden (Mehrfamilienhaus)

 

1) Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.

 

2) Das Fehlen einer gegebenenfalls erforderlichen Befreiung (§ 31 Abs.2 BauGB) von einer Festsetzung im Bebauungsplan, hier über die Geschosszahl, bewirkt für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.

 

3) Gegenstand der Beurteilung im Zusammenhang mit einem Nachbarbarrechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung ist allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben.

 

4) Abweichungen davon bei der Bauausführung erlangen für diese Beurteilung keine Bedeutung. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den "wahren" Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten.

 

5) In Fällen, in denen die Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde unterzogen worden ist, können "gewichtige Zweifel" an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden, wenn die im Aussetzungsverfahren allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.

 

6) Die seitliche Umwehrung der Dachterrasse ist bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen im Sinne des § 7 Abs.4 LBO 2004 grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei sehr vieles, wenn nicht alles dafür spricht, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren "Transparenz" im Einzelfall hierfür ohne Belang bleibt.

 

7) Eine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs.4 Satz 5 LBO 2004 für "gestaffelte" Wände ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur gerechtfertigt bei Außenwänden, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf lediglich "feingliedrig" in der Horizontalen "gestufte" Wände, bei denen die Außenwand im oberen Geschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die Außenwand des darunter liegenden Geschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fortsetzt.

 

8) Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO) mit Ausnahme der Doppelhausfestsetzung, und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) begründen vorbehaltlich eines abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.

 

9) Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs.1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des "Bauens auf eigenes Risiko", für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat.

 

10) Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante "nachträgliche" Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme nicht, auch nicht "nachträglich", in Anspruch genommen werden.

§§§

13.115 Sicherungshaft

  1. LG SB,     B, 11.06.13,     – 5_T_210/13 –

  2. = EsG

  3. AufenthG_§_62 Abs.3; FamFG_§_427 Abs.1 S.1

  4. Einstweilgige Anordnung der Sicherungshaft / vollständiger Haftantrag / vollständige Sachverhaltsfeststellung

 

1) Die einstweilige Anordnung der Sicherungshaft im Sinne des § 62 Abs.3 AufenthG ist nur für den - vom jeweiligen Einzelfall abhängigen - Zeitraum zulässig, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen.

 

2) Für die Anordnung der Sicherungshaft ist im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs.1 Satz 1 FamFG kein Raum mehr, wenn der für eine Hauptsachentscheidung erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist.

§§§

13.116 Erhebung einer Abwassergebühr durch Private

  1. VG Saarl,     B, 13.06.13,     – 3_L_542/13 –

  2. = EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.4 S.3, VwGO_§_123 Abs.1; KAG_§_2 Abs.3

  4. einstweiliger Rechtsschutz gegen Erhebung der Abwassergebühr durch Privaten kommunale Dienste GmbH / Abwasserzweckverband / AVS / Nicht-Verwaltungsakt Abgabensatzung/ / Ermächtigung

 

Der "Abgabenbescheid" eines Privaten ist ein Nichtverwaltungsakt, wenn er der Behörde oder dem Träger öffentlicher Verwaltung, für den der Private gehandelt hat, aus Rechtsgründen nicht zugerechnet werden kann.

 

Nichtverwaltungsakt, wenn er der Behörde oder dem Träger öffentlicher Verwaltung, für den der Private gehandelt hat, aus Rechtsgründen nicht zugerechnet werden kann.

§§§

13.117 Streitwert: Besetzung Beförderungsstelle

  1. OVG Saarl,     B, 21.06.13,     – 1_B_311/13 –

  2. = EsG

  3. GKG_§_52 Abs.5 S.2

  4. Streitwert in beamtenrechtlichen Verfahren betreffend die vorläufige Untersagung der Besetzung von Beförderungsstellen mit Mitbewerbern

 

Es wird an der ständigen Streitwertpraxis des Senats festgehalten, nach welcher sich der Streitwert einer auf Neubescheidung einer Bewerbung um ein Beförderungsamt gerichteten Klage nach der Hälfte des nach § 52 Abs.5 Satz 2 GKG errechneten Betrags bemisst und dieser Betrag wegen der jedenfalls in Teilen erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache auch das Interesse des unterlegenen Bewerbers in einem korrespondierenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Untersagung der Besetzung von Beförderungsstellen mit Mitbewerbern interessengerecht widerspiegelt.

§§§

13.118 Streitwert: Planbettenreduzierung

  1. OVG Saarl,     B, 26.06.13,     – 3_E_350/13 –

  2. = EsG

  3. GKG_§_52 Abs.1, GKG_§_63 Abs.3

  4. Streitwert im Fall einer Planbettenreduzierung

 

Im Falle einer auf die Aufnahme weiterer Planbetten in den Landeskrankenhausplan gerichteten Klage bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der Fördersumme je streitbefangenem Planbett.

§§§

13.119 Stillegung eines KFZ

  1. VG Saarl,     U, 26.06.13,     – 10_K_985/12 –

  2. = EsG

  3. FZV_§_13 Abs.1 S.5; SVwVfG_§_28 Abs.1, SVwVfG_§_40

  4. Ermessensausübung bei Stilllegung eines Kraftfahrzeuges wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere

 

Die Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Fahrzeugbetriebs im öffentlichen Straßenverkehr wegen unterlassener Umschreibung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Abs.1 Satz 5 FZV setzt eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Zulassungsbehörde voraus.

§§§

13.120 Fußgängerzone: Ausnahmegenehmigung

  1. VG Saarl,     U, 26.06.13,     – 10_K_555/12 –

  2. = EsG

  3. GG_Art.14 Abs.1; StVO_§_45 Abs.1 S.1, Abs.1b Nr.3 + 4, StVO_§_46 Abs.1 S.1 Nr.11

  4. Verkehrsrechts Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone

 

1) Zur Abgrenzung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

 

2) Der Anliegergebrauch vermittelt keinen auf Art.14 Abs.1 GG ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer gebührenfreien und zeitlich unbegrenzten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.11 StVO zum Befahren einer Fußgängerzone.

 

3) Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone darf aufgrund der Ermächtigung des § 45 Abs.1 Satz 1, Abs.1 b Satz 1 Nr.3 und Nr.4 StVO nur insoweit durch eine Zusatzbeschilderung zugelassen werden, als dies durch die straßenrechtliche Widmung gedeckt ist.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_401/13

§§§

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