2002 (4) | ||
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02.091 | Funktionsbeförderung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Erfolgen Dienstpostenvergabe und Beförderung getrennt, so darf eine Beförderung nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte den Beförderungsdienstposten bereits innehat; dasselbe gilt für die Verleihung einer Amtszulage. | 2) Es war auch vor dem Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zulässig, eine Beförderung davon abhängig zu machen, dass sich der betreffende Beamte eine gewisse Zeit - in der Regel ein Jahr - auf einem Beförderungsdienstposten bewährt hat; eine solche Verwaltungspraxis gab es in der saarländischen Steuerverwaltung jedenfalls bis zum Jahre 1999 in bezug auf die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9. | 3) Es konnte jedenfalls bis zum Inkrafttreten der §§ 12 Abs.2 Satz 1 Nr.4 BRRG, 22 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SBG rechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein saarländischer Dienstherr eine am Beförderungstermin mehr als 10 Jahre zurückliegende Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten für nicht ausreichend erachtete, sondern zusätzlich ein Mindestmaß an aktueller Bewährung forderte. | 4) Dienstpostenbewertungen erfolgen in Wahrnehmung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, ohne dass dem einzelnen Beamten wegen seines beruflichen Fortkommensinteresses ein Anspruch auf "richtige" Bewertung zustünde; anderes gilt nur bei Manipulationen des Dienstherrn zum Nachteil einzelner Beamter. | 5) Zur Bewertung einzelner Dienstposten in der saarländischen Steuerverwaltung nach A 9 mD + Z. §§§ 02.092 | Überbeurteilung | | | 1) In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. | 2) Die abweichende Beurteilung des höheren Dienstvorgesetzten kann auf eigenen Erkenntnissen beruhen, die sich aus der dienstlichen Zusammenarbeit während des Beurteilungszeitraums ergeben. §§§ 02.093 | Unterlassungsklage | | | 1) Zu den Voraussetzungen einer Widerrufs- beziehungsweise Unterlassungsklage gegenüber ehrkränkendem Sachvortrag Behördenbediensteter in einem anderen Verfahren. | 2) Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Widerruf beziehungsweise Unterlassung eines Sachvortrags, der den Verdacht einer strafbaren Handlung nebst einer Wertung der dafür sprechenden Indizien betrifft und von dem Betroffenen als ehrenrührig empfunden wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die inkriminierten Äußerungen der Verfolgung oder Verteidigung in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen. §§§ 02.094 | Auszubildendenvertreter | | | Fall betreffend den erfolglosen Antrag nach § 9 Abs.4 BPersVG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend und Auszubildendenvertreters bei nicht nachgewiesenem Fehlen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen einer sogenannten Topfwirtschaft (Zusammenfassung der Rechtsprechung). §§§ 02.095 | Bilderkennungssoftware | | | 1) Das Vorhandensein anwendungsreifen Bilderkennungssoftware, wie sie sich inzwischen auf dem Markt befindet und in handelsüblichen PC's eingesetzt wenden kann, belegt für sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass diese von den türkischen Sicherheitsbehörden zur Überwachung exilpolitischer Betätigung eingesetzt wird. | 2) Selbstbezichtigungserklärungen ("Auch ich bin ein PKK'ler") von Kurden aus der Türkei, die den deutschen Behörden massenweise übergeben werden, stellen keine gefährdende exilpolitische Betätigung dar. §§§ 02.096 | Arabische Republik Syrien | | | 1) Politisch unauffälligen Syrerinnen und Syrern droht schon wegen der liberalisierten syrischen Ausreisepolitik nicht bereits allein wegen eines Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags generell politische Verfolgung im Rückkehrfall. | 2) Die für den Vierjahreszeitraum von 1998 bis 2001 allein belegten Referenzfälle einer Verfolgung syrischer Rückkehren betreffen nicht unauffällige Syrer, sondern Rückkehrer, mit denen der syrische Staat aus konkreten Gründen noch eine "offene Rechnung" aus Sachverhalten vor der Ausreise aus Syrien zu begleichen hatte. §§§ 02.097 | Asylfolgeverfahren | | | Im Asylfolgeverfahren ist der Asylantragsteller nach Abweisung von Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht auch im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht jederzeit ausreisepflichtig; prozessual möglich ist ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO beim Oberverwaltungsgericht als dem Gericht der Hauptsache, der aber nur bei veränderten Umständen im Sinne neu eingetretenen ernstlichen Zweifel an dem asylrechtlichen Bescheid mit Wirkung für das Zulassungsverfahren, etwa einem Umsturz im Verfolgerland, Erfolg haben kann. §§§ 02.098 | Republik Mazedonien | | | 1) Ein lediglich pauschales Vorbringen, dem sich keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung gegebenen Begründung entnehmen lässt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG. | 2) Das vorhandene Erkenntnismaterial rechtfertigt bei Anlegung der diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe nicht die Annahme einer Gnuppenverfolgung aller ethnischen Albaner in Mazedonien. | 3) Insoweit ist weder ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer Vernichtung und/oder gewaltsamen Vertreibung aller Albaner aus dem Staatsgebiet nachweisbar, noch lassen die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Einzelverfolgungsmaßnahmen insbesondere mit Blick auf die Größe der albanischen Bevölkerungsgruppe und deren erheblichen Bevölkerungsanteil in Mazedonien die Feststellung einer die Annahme den Gruppenverfolgung erlaubenden Verfolgungsdichte zu. | 4) Die Annahme, dass jeder albanische Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Mazedonien dort "flächendeckend" landesweit alsbald nach Rückführung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, ist nicht gerechtfertigt, so dass auch kein (allgemeines) Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG vorliegt. §§§ 02.099 | Republik Mazedonien | | | Es kann nicht angenommen werden, dass in Mazedonien jeder muslimische Religionszugehörige einer konkreten Gefahr politischer Verfolgung im Sinne der Art.16a GG, § 51 Abs.1 AuslG unterliegt, oder nach seiner Rückkehr oder Rückführung einer im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG im Zusammenhang mit allgemeinen Gefahrenlagen (allein) relevanten extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. §§§ 02.100 | Arabische Republik Syrien | | | Auch nach dem aktualisierten Dokumentationsmaterial findet in Syrien abgesehen von Familienangehörigen herausragender Feinde des Regimes keine generelle Sippenhaft statt; bei der üblichen Befragung des Familienumfelds können im Einzelfall Übergriffe nicht ausgeschlossen werden. §§§ 02.101 | Arabische Republik Syrien | | | Die Teilnahme an einer Massendemonstration vor der syrischen Botschaft - auch in Gruppenuniformen - führt nicht zu einer beachtlichen generellen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei der Rückkehrer nach Syrien. §§§ 02.102 | Republik Indien, Sikhs | | | Aus dem Ausland zurückkehrende oder abgeschobene Sikhs aus dem Punjab, die in Indien nicht wegen eines Haftbefehls, eines gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens oder des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten gesucht werden, unterliegen nicht generell der Gefahr, im Zusammenhang mir der Notwendigkeit zur Beschaffung von Pass(ersatz)papieren bei der Einreisekontrolle verhaftet und an die Punjab-Polizei überstellt zu werden. §§§ 02.103 | Durchgangsstraße-Sperrung | | | 1) Über Verkehrszeichen hinaus sind auch Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO (hier eine Schranke zur Sperrung einer Straße) als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen anzusehen, wenn mit ihnen eine selbständig regelnde Wirkung beabsichtigt ist und eine solche von ihnen erkennbar ausgeht. | 2) Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörden zur Erforschung des Verkehrsgeschehens oder zur Erprobung geplanter verkehrsregelnden Maßnahmen nach § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO setzt die Eignung und Erforderlichkeit der versuchsweise angeordneten Maßnahme bezogen auf die Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels im Sinne der Vorschrift, das heißt bezogen auf eine auf Dauer festzulegende verkehrsregelnde Maßnahme, voraus. Offen bleibt, ob die Befugnis auch das Vorliegen einen konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 1 StVO voraussetzt. | 3) Die Begriffe der Eignung und den Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO bedingen ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde. Dazu gehört in der Regel eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände, die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen. Erst in diesem Stadium der Planung verkehrsrechtlichen Regelung kommt die Durchführung eines Verkehrsversuchs als Voraussetzung für eine endgültige Regelung unten Berücksichtigung der Folgen der veränderten Situation in Betracht. | 4) Zur Frage den Bestimmtheit einer die Durchfahrt durch ein Wohngebiet ermöglichenden Straße durch Teilung der Straße in zwei Sackgassen mit Hilfe einer beidseits mit Durchfahrtsverbotsschildern (Verbotszeichen 250) versehenen Schranke. §§§ 02.104 | Rechtskraftwirkung | | | Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. §§§ 02.105 | Republik Togo | | | Die Rechtskraftwirkung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.09.94 und 10.11.94 - 9_R_278/93, 9_R_24/92 und 9_R_913/94 - wonach bei togoischen Staatsangehörigen die Asylantragstellung in Deutschland einen durchschlagenden Nachfluchtgrund darstelle, ist durch die seither in Togo eingetretene Entwicklung entfallen. §§§ 02.106 | Vergleich-Kostenentscheidung | | | 1) Haben die Beteiligten in einem den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigenden Vergleich die Kostenverteilung ausdrücklich dem Gericht vorbehalten und dadurch zum Ausdruck gebracht dass der § 160 VwGO nicht gelten soll, so ist hierüber nach Maßgabe des § 161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. | 2) Nach den Erledigung des Streitgegenstands in der Hauptsache ist eine Beurteilung anstehender schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht in dem Zusammenhang grundsätzlich nicht mehr geboten. §§§ 02.107 | Arabische Republik Syrien | | | Syrien sieht in der Existenz einer Auslandsopposition in Europa nicht eine derart schwerwiegende Gefahr, dass es Tausende von Botschaftsdemonstrantinnen und -demonstranten flächendeckend beobachtet, mit elektronischer Gesichtserkennungssoftware identifiziert und nach Rückkehr verfolgt; auch amnesty international hat für den Vierjahreszeitraum von 1998 bis 2001 nur zwei Fälle von Rückkehrerverfolgung dokumentiert. §§§ 02.108 | Rechtliches Gehör | | | Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht die grundsätzlich der Schlussberatung vorbehaltene Würdigung der Anhörung des Asylbewerbers bereits zuvor in den mündlichen Verhandlung offen legt, durch Rückfragen zu allen Beratungspunkten das Ergebnis der Beweiswündigung diskutiert und damit dem Asylbewerber regelmäßig die Chance gibt, das Beratungsergebnis wieder auszuräumen. §§§ 02.109 | Altfallregelung | | | Fall den Stattgabe einer PKH-Beschwerde von Palästinensern aus dem Libanon wegen offener Sach- und Rechtslage betreffend die Frage, ob ein Ausschlussgrund von der Altfallregelung wegen fehlender Mitwirkung bei den Passersatzbeschaffung auch dann gegeben ist, wenn die erforderlichen Rückkehrpapiere auch bei Mitwirkung voraussichtlich nicht zu beschaffen wären. §§§ 02.110 | Schlussabnahmeschein | | | Bei einer in einen Schlussabnahmeschein aufgenommenen Aussage, ein (hier als landwirtschaftliche Gerätehalle genehmigtes) Gebäude dürfe nicht als Stall benutzt werden, kann es sich trotz ihrer Bezeichnung als "Auflage" um einen Hinweis auf die Grenzen der erteilten Baugenehmigung ohne eigene Regelungswirkung handeln. §§§ 02.111 | Beförderungsauswahl | | | 1) Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt. | 2) Ein sachlicher Grund für die Neuausschreibung einer Beförderungsstelle kann darin liegen, im Interesse der Frauenförderung durch eine zweite Ausschreibung der Bewerberkreis zu erweitern und dabei insbesondere Frauen zu einer Bewerbung zu veranlassen; dass sich bereits auf die erste Ausschreibung hin sehr gut geeignete Männer beworben haben, hindert den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. | 3) § 10 Abs.6 LGG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Neuausschreibung erfolgen muss, nicht dagegen, wann der Dienstherr im Interesse der Frauenförderung eine Neuausschreibung vornehmen darf. | 4) Ist die Stelle eines vorsitzenden Richters zu besetzen, muss bei der Entscheidung, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden soll, berücksichtigt werden, dass solche Stellen grundsätzlich binnen angemessener Zeit wiederzubesetzen sind; ein generelles Verbot des Abbruchs des Auswahlverfahrens und der Neuausschreibung folgt hieraus jedoch nicht. §§§ 02.112 | Beförderungsauswahl | | | Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vorsitzender Richter an einem obersten Landesgericht bereits bei seiner Ernennung über hervorragende Kenntnisse in dem von diesem Gericht wahrzunehmenden Rechtsgebiet verfügt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es genügen, dass der Betreffende anderweitig als hervorragender Richter ausgewiesen ist und sicher erwarten lässt, sich binnen kürzester Zeit in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. §§§ 02.113 | Beförderungsauswahl | | | Widerspruch und Anfechtungsklage eines Bewerbers gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle und gegen eine Neuausschreibung haben keine aufschiebende Wirkung. §§§ 02.114 | Republik Kongo | | | Setzt der journalistisch berufserfahrene Landesvorsitzende einen bedeutenden kongolesischen Oppositionspartei im Exil (hier PALU) zusätzlich zu seinen politischen Leitungstätigkeit einen gekonnt satirischen Artikel gegen den kongolesischen Diktator Joseph Kabila in eine afrikanische Zeitung ins Internet und profiliert sich damit unverhüllt als Kabila-Gegner, ist eine beachtliche Rückkehrgefährdung zu bejahen. §§§ 02.115 | Schonvermögen | | | Zu der Frage, wie § 90 Abs.1 Satz 1 BSHG im Zusammenhang mit unmittelbar nur den Hilfeempfänger schützenden Vorschriften über gegebenenfalls nicht einzusetzendes Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG zu verstehen ist, insbesondere ob diesen eine "drittschützende" Wirkung zukommt (hier im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens offen gelassen). §§§ 02.116 | Zulassung der Berufung | | | 1) Es ist nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne konkreten Bezug zu einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO vorgetragen werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens welchem Zulassungstatbestand - zutreffend - zugeordnet werden könnte. | 2) Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO können nicht schon daraus hergeleitet werden, dass ein erstinstanzlich unterlegener Beteiligter eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Ergebnis für unzutreffend hält. | 3) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) kann von vorneherein nur eine Aufklärung solcher Umstände gebieten, auf die es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts, die seiner Entscheidung zugrunde liegt, ankommt (vgl hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 03.11.98 - 1_V_20/98 - SKZ_99,115, Leitsatz Nr.14, wonach die weitergehende Frage, ob die zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, keine solche des Verfahrensrechts, sondern der materiellrechtlichen Würdigung ist). | 4) Eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG, § 108 Abs.2 VwGO) durch die Ablehnung förmlicher Beweisanträge kann nur in qualifizierten Fällen angenommen werden. Ein Verstoß gegen diesen Verfassungsrang genießenden Prozessgrundsatz liegt auch bei erheblichen Beweisanträgen nur dann vor, wenn deren Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozessrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich abgelehnt hat. §§§ 02.117 | Tollwutimpfung | | | 1) Die Legaldefinition des § 31 Abs.1 BeamtVG, wonach ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, verdeutlicht, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und bei dem Beamten vorliegenden Erkrankungen vom Tatbestand her ein begriffliches Merkmal des "Dienstunfalls" darstellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich bereits die Frage aufwerfen, ob Anerkennungsbescheiden, in denen lediglich die Rede davon, dass Dienstunfallfürsorge für einen "Verdacht auf Impfschaden nach Tollwutimpfung" bezogen auf bestimmte Erkrankungen gewährt werden soll, eine die Thematik des § 31 Abs.1 BeamtVG abdeckende Verwaltungsentscheidung vorliegt; liegen dem auch keine wesentlichen ärztlichen Feststellungen hinsichtlich des erwähnten Ursachenzusammenhangs zugrunde, so handelt es sich zumindest um eine rechtswidrige Anerkennung eines Dienstunfalls, die den Anwendungsbereich des § 48 SVwVfG für die Rücknahme eröffnet. | 2) Die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Kausalzusammenhangs und damit letztlich der Ergebnisrichtigkeit der "Anerkennungen" ist dann von der Behörde und vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ausübung beziehungsweise der Überprüfung ordnungsgemäßer Ausübung des Rücknahmeermessens (§ 48 Abs.1 SVwVfG) zu beachten. | 3) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Feststellung einer die Bejahung von Ansprüchen eines Beamten auf Gewährung einer Dienstunfallfürsorge (hier nach den §§ 35 und 36 BeamtVG) rechtfertigenden Kausalität zwischen einem Unfall und einem vorliegenden Körperschaden (§ 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; unterschiedliche Auffassungen über deren Anwendung im Einzelfall rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme "besonderer" rechtlicher Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO. §§§ 02.118 | Republik Mazedonien | | | 1) Das vorhandene Erkenntnismaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierfür vom Bundesverwaltungsgericht (vgl grundlegend dazu das Urteil vom 05.07.94 - 9_C_158/94 - DVBl_94,1409 | 2) In dieser Situation kann auch nicht ernsthaft erwogen werden, dass gegenwärtig jeder junge Mann albanischer Volkszugehörigkeit in Mazedonien einer konkreten Gefahr politischer Verfolgung unterliegt oder bei seiner Rückkehr einer im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG im Zusammenhang mit allgemeinen Gefahrenlagen allein relevanten extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. §§§ 02.119 | Mehrarbeit | | | 1) Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Besoldung § 2 Abs.1 BBesG) kann der Beamte einen Anspruch auf finanzielle Vergütung von ihm geleisteter Mehrarbeit weder auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihm gegenüber noch unmittelbar auf die Alimentationspflicht oder gar den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) stützen (vgl etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 - 2_A_2/98 -' ZBR_99,171). Die speziellen gesetzlichen Regelungen über die Mehrarbeitsvergütung stehen einer Bewertung entgegen, die auf dem Weg über einen Schadensersatzanspruch zum gleichen Ergebnis wie die gesetzlich ausgeschlossene Vergütung führen würde. | 2) Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn, für dessen prozessuale Geltendmachung es allgemein eines speziell auf Schadensersatz gerichteten Antrags an die Behörde vor Klageerhebung als einer im Prozess nicht nachholbaren Klagevoraussetzung bedarf, liegt zudem kein in Geld zu ersetzender Vermögens, sondern vielmehr nur ein immaterieller Schaden vor, wenn der Beamte nur geltend macht, dass er die Mehrarbeitsstunden ohne (finanziellen oder Freizeit)Ausgleich zu leisten hatte. | 3) Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der primär einen Freizeitausgleich vorsehenden Vergütungsregelung der § 72 Abs.2 Satz 3 BBG, 48 Abs.1 BBesG iVm der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.3.1992, BGBI Seite 529 - MVergV 1992 - ) um eine begrenzte Ausnahme von dem generellen Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten hat. | 4) Nach dem insoweit einschlägigen § 3 MVergV 1992 setzt die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung zunächst voraus, dass die in Rede stehende Mehrarbeit des Beamten "schriftlich angeordnet oder genehmigt" worden war (§ 3 Abs.1 Nr.1 MVergV), wobei wegen des Ermessenscharakters derartiger Anordnungen und Genehmigungen - abweichend vom zivilrechtlichen Begriffsverständnis - auch eine "Genehmigung" im Voraus erteilt worden sein muss (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 02.04.81 -2_C_1/81 -' ZBR_81,317). Eine solche kann allgemeinen die Behandlung der Mehrarbeit (hier konkret im Luftrettungsdienst des Bundesgrenzschutzes) betreffenden Regelungen nicht entnommen werden, das es sich hierbei nur um generelle Vorgaben über die Bewertung und den Ausgleich (in Freizeit) gegebenenfalls entstehender Mehrarbeit handelt. | 5) Die erforderliche schriftliche Anordnung kann indes in konkreten Einsatzplänen zu sehen sein, denen sich über allgemeine pauschale Dienstpläne hinaus die jeweiligen genauen Einsatzzeiträume individuell entnehmen lassen, zumindest wenn bei deren Erstellung nach der gegebenen Personalsituation zwingend vorauszusehen ist, dass es bei der Erfüllung der Pläne zur Mehrarbeit der zur Verfügung stehenden Beamten (hier konkret Rettungshubschrauberpiloten) in nicht unerheblichem Umfang kommt. | 6) Bei der Anordnung erheblicher Mehrarbeit hat der Dienstherr das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben des § 72 BBG zu prüfen, wonach eine solche nur angeordnet werden darf, wenn und soweit sie zur Erledigung wichtiger, nicht aufschiebbarer Aufgaben unvermeidlich notwendig ist und wenn die Umstände, die sie erfordern, vorübergehender Natur sind, das heißt eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Die Mehrarbeit darf also nicht zur Regel werden; viel mehr hat der Dienstherr in diesen Fällen die Pflicht, eine solche "regelmäßige" Mehrarbeit im Rahmen des Möglichen unverzüglich durch personelle und organisatorische Maßnahmen überflüssig zu machen oder wenigstens auf das Nötigste zu beschränken. Auch insoweit gebietet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr gerade auch gegenüber einer wachsenden Funktionalisierung und Instrumentalisierung den Eigenwert des Menschen auch im Staatsdienst beachtet, und zwar unabhängig davon, ob dem Beamten im konkreten Fall Rechtsschutzmöglichkeiten offen stehen und ob er hiervon Gebrauch macht. | 7) Gemäß § 3 Abs.1 Nr.3 MVergV 1992 setzt der Anspruch des Beamten auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ferner voraus, dass ein nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehender und zu gewährender Freizeitausgleich für die Mehrarbeit (regelmäßig innerhalb von drei Monaten) "aus zwingenden dienstlichen Gründen" nicht gewährt werden konnte. Insofern erfüllen "in der Person des Beamten liegende Gründe", insbesondere eine Erkrankung, die den fristgerechten Freizeitausgleich nach § 72 Abs.2 Satz 2 BBG hindert, die Voraussetzungen der Vorschrift beziehungsweise des diese wiederholenden § 3 Abs.1 Nr.3 MVergV 1992 nicht. Demnach ist eine Erkrankung des Beamten während des "Freizeitausgleichs" wie eine (sonstige) Erkrankung "in der Freizeit" anzusehen und löst keinerlei Ansprüche aus (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.01.91 - 2_B_120/90 -, ZBR_91,179). | 8) Nichts anderes gilt im Grundsatz, wenn der Freizeitausgleich daran scheitert, dass der Beamte zuvor auf eigenes Verlangen aus dem Dienst entlassen wird (§ 30 BBG). Insofern kommt ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es nachweislich an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst und der Nichtgewährung von Freizeitausgleich fehlt, weil feststeht, dass dem Beamten aufgrund der dienstlichen Verhältnisse - hier einer sehr angespannten Personalsituation - auch bei einem Verbleiben im Dienst ein Freizeitausgleich für die angeordnete und erbrachte Mehrarbeit nicht hätte gewährt werden können. §§§ 02.120 | Prozessbevollmächtigter | | | Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist nach Maßgabe des § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, wenn der Verfahrensbeteiligte angesichts den Schwierigkeit der zur Beurteilung stehenden Sach- und Rechtslage die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung vernünftigerweise für geboten erachten durfte. §§§ |
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