| OVG Saarl, B, 25.09.00, - 9_V_29/00 -
SKZ_01,114/61 (L) StVZO_§_31a | 1) Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a StVZO liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. |
| 2) Lehnt der Fahrzeughalter die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. |
| 3) Zur Frage ausreichender Ermittlungen im Sinne von § 31a StVZO bei Aussageverweigerung eines von mehreren Geschäftsführern einer als Halterin von Firmenfahrzeugen eingetragenen GmbH, wenn die Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen der GmbH durch zwei mit dem sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufenden Geschäftsführer verwandte weitere Geschäftsführer begangen worden sind, und zur Notwendigkeit der polizeilichen Einsichtnahme in das Handelsregister im Sinne zumutbarer weiterer Ermittlungen, wenn sich aus dem bei der Wohnsitzgemeinde geführten Gewerberegister keine Anhaltspunkte für weitere Geschäftsführer der GmbH ergeben. |
§§§
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00.212 | Streitwert: Fahrtenbuchauflage |
| OVG Saarl, B, 25.09.00, - 9_V_29/00 - SKZ_01,122/103 (L) GKG_§_13 | Bei der Streitwertfestsetzung ist die Zahl der Firmenfahrzeuge und die Zeitspanne der Fahrtenbuchauflage zugrunde zu legen und dabei für das einzelne Fahrzeug ein Wert von 500,- DM anzusetzen.
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§§§
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00.213 | Schwerbehindertenvertretung |
| OVG Saarl, B, 27.09.00, - 1_Q_41/99 - SKZ_01,105/22 (L) BG_§_95; GG_Art.33 Abs.2 | Erfüllt ein schwerbehinderter Beamter (Beförderungskandidat) nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil, so kann die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung führen. |
§§§
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00.214 | Strafgerichtliche Erkenntnisse |
| OVG Saarl, U, 28.09.00, - 6_R_1/99 - SKZ_01,107/32 (L) SDO_§_12, SDO_§_18 Abs.1; StPO_§_337 stop | 1) Im Disziplinarverfahren kann eine Lösung von den das Disziplinargericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils (§ 18 Abs.1 Satz 1 SDO) mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch das Strafgericht im Regelfall dann nicht erreicht werden, wenn bereits durch eine strafgerichliche Revisionsentscheidung eine Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO), wofür ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Nichtbeachtung von Erfahrungssätzen ausreicht, verneint worden ist. |
| 2) Ein beamteter Klinikchef, der einen Patienten ohne abgesicherte Diagnose und damit verbunden ohne umfassende Aufklärung über ernstlich in Betracht zu ziehende Behandlungsalternativen sowie ohne Zeitdruck einer mit einem erheblichen Sterblichkeitsrisiko verbundenen, letztlich tödlich verlaufenden Gehirnoperation unterzieht, begeht ein so schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unvermeidbar ist. |
§§§
|
00.215 | Baulast-Eintragung |
| OVG Saarl, E, 29.09.00, - 2_R_7/99 - J-CD-VwR LBO_§_3, LBO_§_8 Abs.1, LBO_§_92 Abs.1 S.2 | 1) Zur Frage, ob dem Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks oder dem Bauherrn eines Vorhabens, dessen Zulassung durch die betreffende Baulast erst ermöglicht werden soll, die Klagebefugnis für eine auf Eintragung der Baulast im Baulastenbuch abzielende Klage zuzubilligen ist. |
| 2) Die Eintragung einer Baulast ist jedenfalls dann, wenn sie wie auch nach § 92 Abs.1 S.2 LBO Voraussetzung für ihr Wirksamwerden ist, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. |
| 3) Die bloße Verpflichtungserklärung eines Nachbarn, zugunsten eines grenzständigen Vorhabens eine der Abstandsflächentiefe entsprechende Fläche auf seinem Grundstück freizuhalten, mithim im Versicherung von § 8 Abs.1 LBO die Abstandsfläche auf sein Grundstück zu übernehmen, reicht dann nicht zur Herbeiführung der Genehmigungsvoraussetzungen aus, wenn sich in der freizuhaltenden Abstandsfläche bereits bauliche Anlagen befinden, die nicht in Abstandsflächen zulässigsind, oder solche, die zwar in Abstandsflächen realisiert werden dürfen, deren Vorhandensein bei den konkreten Gegebenheiten aber zur Folge hat, daß mit Hinzutreten der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück in anderer Hinsicht rechtswidrige Verhältnisse (hier: § 3 LBO zuwiderlaufende Schmutzecke bei vorhandener grenznaher Bebauung) entstehen. |
| 4) Daß eine Behörde, selbst wenn sie Bauarbeiten wahrnimmt, gegenüber einer rechtswidrigen Baumaßnahme zunächst untätig bleibt, ist für sich allein kein Umstand, der ein bei der Ermessensbetätigung über ein (späteres) Einschreiten zu berücksichtigendes schützenswertes Vertrauen des Bauherrn darauf begründet, die mittlerweile geschaffene Anlage werde endgültig hingenommen. |
§§§
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00.216 | Passvorenthaltung |
| OVG Saarl, B, 02.10.00, - 3_V_21/00 - SKZ_01,119/81 (L) AuslG_§_32; AsylVfG_§_15 Abs.2 Nr.4, AsylVfG_§_71 Abs.1 Nr.2 | Zur Frage, inwieweit im Rahmen der Altfallregelung beim Ausschlussgrund der "Passvorenthaltung" die hierfür maßgeblichen Motive des Ausländers Berücksichtigung finden können.
|
§§§
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00.217 | Cannabiskonsums |
| OVG Saarl, B, 16.10.00, - 9_V_36/00 - SKZ_01,114/62 (L) StVG_§_3; FeV_§_3, FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14, FeV_§_46 FeV | 1) Zu den Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Nichtbefolgen einer Begutachtensanordnung.
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| 2) Zur Abgrenzung gelegentlichen Konsums von Cannabis als Tatbestandsvoraussetzung von § 14 Abs.1 Satz 4 FeV zu dem grundsätzlich weder einen Eignungsmangel noch Eignungszweifel begründenden einmaligen oder experimentellen Genuss von Cannabis und von der regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Einnahme dieser Droge. |
| 3) Als Gelegenheitskonsument kann jedenfalls nicht derjenige angesehen werden, der sich nur einmal oder gewissermaßen im Probierstadium Cannabis zugeführt hat. Ein in diesem Sinne singulärer oder experimenteller Genuss kann dabei auch in bezug auf solche Personen vorliegen, die einstmals drogenabhängig waren oder regelmäßig Rauschgift konsumiert haben. Das ist etwa in den Fällen denkbar, in denen sich der Betroffene erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat und seit dem Therapieabschluss bis zu dem einmaligen erneuten Konsum lange Zeit verstrichen ist. |
| 4) In den Fällen gelegentlichen Genusses von Cannabis nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung kommt grundsätzlich die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens auf der Grundlage von §§ 46 Abs.3, 14 Abs.2 Nr.2 FeV nach Maßgabe der Prüfung im jeweiligen Einzelfall in Frage. |
| 5) Die für die Fahrerlaubnisbehörde im Enrziehungsverfahren gemäß § 3 Abs.4 StVG geltende Bindung an die im konkreten Fall einschlägigen behördlichen und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen, soweit diese die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage betreffen, bezieht sich nur auf das, was das Bußgeldgericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklich beurteilt hat. |
§§§
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00.218 | Nutzungsverbot |
| OVG Saarl, B, 17.10.00, - 2_Y_9/00 - SKZ_01,122/104 (L) GKG_§_13 Abs.1 | Das Interesse eines Klägers, der nach Befolgung einer ihm gegenüber ergangenen bauaufsichtsbehördlichen Anordnung (Nutzungsverbot und Baueinstellung) gegen den ihm gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheid mit der Begründung vorgeht, seine mit dem Widerspruch vorgebrachten Gründe seien nicht genügend berücksichtigt worden, entzieht sich einer Bewertung am Maßstab von § 13 Abs.1 Satz 1 GKG; die Anwendung von § 13 Abs.1 Satz 2 GKG durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden. |
§§§
|
00.219 | Vertretungszwang |
| OVG Saarl, B, 20.10.00, - 2_Q_11/00 - SKZ_01,103/8 (L) VwGO_§_67 Abs.1, VwGO_§_124a Abs.1 S.1 | Der von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger persönlich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. |
§§§
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00.220 | Kurden |
| OVG Saarl, B, 23.10.00, - 3_Q_71/99 - SKZ_01,119/82 (L) GG_Art. 16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1 | Auch nach dem Machtwechsel in Syrien zeichnet sich keine grundsätzliche Änderung der Menschenrechtslage ab; die Kurden werden als Volksgruppe von über einer Million Menschen nicht verfolgt. Sie können unter Ausschluss politischer Forderungen ihre soziale und kulturelle Identität wahren. |
§§§
|
00.221 | Integration-geistig Behinderte |
| OVG Saarl, B, 23.10.00, - 3_V_25/00 - SKZ_01,112/54 (L) IntegrationsV_§_9, GG_Art.3 Abs.3 S.2 | 1) Das Behindertengrundrecht des Art.3 Abs.3 Satz 2 GG verbietet nicht jede Differenzierung, sondern soll einer Verschlechterung der Lebenssituation von Behinderten entgegenwirken.
|
| 2) Das saarländische Integrationssystem für behinderte Schüler, das die zielgleiche, auf das allgemeine Bildungsziel gerichtete Integration nur für körperlich und seelisch Behinderte vorsieht, für geistig behinderte Schüler aber nur eine zieldifferente Integration mit herabgesetztem Bildungsziel zulässt, ist mit dem Behindertengrundrecht vereinbar. |
| 3) Zum konkreten Fall einer nicht zielgleich zu integrierenden Schülerin mit Morbus Down. |
§§§
|
00.222 | Zentralirak |
| OVG Saarl, U, 25.10.00, - 9_R_12/98 - SKZ_01,119/83 (L) GG_Art.16a; | 1) Kurden unterliegen im Zentralirak keiner Gruppenverfolgung; diese Feststellung gilt auch für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen in den vorliegenden Verfahren am 01.01.91 beziehungsweise im März 1993.
|
| 2) Jeziden sind im Irak wegen ihrer Religionszugehörigkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. |
§§§
|
00.223 | Pauschale Bezeichnung |
| OVG Saarl, U, 25.10.00, - 9_R_13/98 - SKZ_01,119/84 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.4 S.2 | 1) Einzelfall eines in Kuwait geborenen und aufgewachsenen irakischen Kurden mit unglaubhaftem Verfolgungsschicksal.
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| 2) Eine Abschiebungsandrohung mit dem Inhalt, der Kläger könne in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, ist rechtswidrig, da sie nicht dem Bezeichnungserfordernis des § 51 Abs.4 Satz 2 AuslG entspricht; diese Regelung schließt die Zulässigkeit einer pauschalen Bezeichnung der denkbaren Abschiebungszielstaaten aus |
§§§
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00.224 | Strafgerichtliche Verurteilung |
| OVG Saarl, B, 30.10.00, - 1_V_23/00 - SKZ_01,105/18 (L) SBG_§_62 S.1 Nr.1 | Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 62 Satz 1 Nr.1 SBG) liegt auch dann vor, wenn der Bundesgerichtshof ein Urteil, durch das ein Beamter wegen mehrerer Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, lediglich bezüglich einer vorsätzlichen Tat und der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bestätigt, im Übrigen aber aufhebt und die Sache zurückverweist. |
§§§
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00.225 | Ablösevereinbarung |
| OVG Saarl, B, 30.10.00, - 2_Q_9/OO - SKZ_01,110/44 (L) (88) LBO_§_42, (96) LBO_§_50 | 1) Verpflichtet sich die Gemeinde in einer Stellplatzablösevereinbarung, die gezahlte Ablösesumme zurück zu erstatten, wenn die Ausführung des Vorhabens unterbleibt, so ist die Beantwortung der Frage, ob unter Nichtausführung des Vorhabens auch eine geänderte Ausführung der Baumaßnahme fällt, die einen geringeren Stellplatzbedarf auslöst, nicht von einer näheren Klärung abhängig, worin die "Gegenleistung" für die Zahlung der Ablösesumme besteht. |
| 2) Der Inhalt einer Stellplatzablösevereinbarung kann dahin zu verstehen sein, dass das "genehmigte Vorhaben" nicht nur dann nicht realisiert wird, wenn von der für das in Bezug genommene Vorhaben erteilten Baugenehmigung überhaupt nicht Gebrauch gemacht wird, sondern auch dann, wenn auf der Grundlage einer entsprechenden Änderungsgenehmigung eine Baumaßnahme ausgeführt wird, die sich von dem ursprünglichen Vorhaben in einem vom Vertragsgegenstand her gesehen maßgeblichen Aspekt, nämlich dadurch unterscheidet, dass die Zahl der nachzuweisenden und demzufolge auch der abzulösenden Stellplätze geringer ist. |
§§§
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00.226 | Einschreiten-UBA |
| OVG Saarl, B, 30.10.00, - 2_Y_7/00 - SKZ_01,123/105 (L) GKG_§_13 Abs.1 | 1) Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten (hier auf Anordnung der Befestigung einer Stützmauer), um Schäden von seinem Grundstück und dem darauf stehenden Wohngebäude abzuwenden, so ist eine wirtschaftliche Bewertung des gemäß den §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz 1 GKG für die Streitwertbemessung maßgeblichen Antragstellerinteresses möglich und deshalb ein Rückgriff auf die Auffangregelung des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG nicht erforderlich. |
| 2) Handelt es sich bei den von dem Antragsteller beschriebenen Folgen eines Untätigbleibens der Behörde nicht um Übertreibungen, die jeder objektiven Grundlage entbehren, sondern um Entwicklungen, die sich - hier auch auf der Grundlage eines in einem Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens - nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen, so ist es gerechtfertigt, die grob pauschalierend geschätzte Höhe des möglichen Schadens der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. |
§§§
|
00.227 | Fleischwarenfabrik |
| OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - SKZ_01,110/45 (L) VwGO_§_47; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_30; BauNVO_§_1 Abs.4 bis 6, BauNVO_§_6 Abs.1, BauNVO_§_8 Abs.1; BImSchG_§_19 | 1) Kann das mit einer Planung verfolgte Ziel, einen im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieb (Fleischwarenfabrik) planungsrechtlich abzusichern, mit der zu diesem Zweck vorgenommenen Ausweisung des Betriebsgeländes als Gewerbegebiet mit der Einschränkung, dass in diesem Gebiet nur nicht wesentlich störende Gewerbebetreibe zulässig sind, nicht erreicht werden, weil der vorhandene Betrieb auf Grund seines Störgrades mit dieser Festsetzung nicht zu vereinbaren wäre, so erweist sich die betreffende Festsetzung für den mit ihr verfolgten Zweck als ungeeignet und mithin nicht erforderlich im Verständnis von § 1 Abs.3 BauGB. |
| 2) Zu den Begriffen des "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes" im Verständnis von § 6 Abs.1 BauNVO und des "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes" im Sinne des § 8 Abs.1 BauNVO. |
| 3) Gegen die Ausweisung eines "eingeschränkten" Gewerbegebietes, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die von ihrem Störgrad her auch in einem Mischgebiet zugelassen werden könnten, bestehen prinzipiell keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
| 4) Eine Fleischwarenfabrik mit etwa 400 Beschäftigten, in der immissionsschutzrechtlich im vereinfachten Verfahren genehmigte Raucher- und Kochanlagen mit beträchtlicher Kapazität (mehr als 50 Tonnen am Tag) betrieben werden und die täglich mit bis zu 10 Kühllastkraftwagen sowie circa 25 sonstigen Lieferantenfahrzeugen beliefert wird und mit 12 betriebseigenen Kühlfahrzeugen ausliefert, die zum Teil während der Nachtstunden das Betriebsgelände verlassen, kann nicht mehr als ein in einem Mischgebiet potentiell zulässiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingestuft werden. |
§§§
|
00.228 | Anonymer Hinweis |
| VG Saarl, B, 02.11.00, - 3_F_94/00 - ZfS_01,95 -96 StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.3, FeV_§_11 | LF: Anonymen Hinweisen kommt kein eigener Erkenntniswert und keine Aussagekraft zu, die Aufklärungsmaßnahmen durch den Betroffenen selbst begründen oder rechtfertigen könnten. Ihnen lassen sich keine die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens tragenden hinreichend konkreten Tatsachen entnehmen. Die behördlichen Verpflichtung, Hinweisen auf mögliche Nichteignung von Kraftfahren sofort nachzugehen, entbindet auch bei anonymen Hinweisen nicht von der Verpflichtung, die möglichne und zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um die in Rede stehenden Behauptungen zu verifizieren bzw zumindest schlüssig erscheinen zu lassen. |
§§§
|
00.229 | Bosnien-Herzegowina |
| OVG Saarl, B, 03.11.00, - 9_Q_241/99 - SKZ_01,119/86 (L) AuslG_§_55 | 1) Bosnische Volkszugehörige aus Bosnien-Herzegowina ist, auch wenn sie aus der Republika Srpska stammen, eine Rückkehr in das Gebiet der Föderation Bosnien-Herzegowina, und zwar dort in die Mehrheitsgebiete ihrer Ethnie zumutbar, ohne dass insoweit - auch nicht für Alte und Kranke sowie für alleinstehende Frauen mit Kindern - Abschiebungshindernisse, die eine Duldung rechtfertigen, festgestellt werden können. |
| 2) Die möglicherweise im politischen Raum diskutierte Möglichkeit einer Altfallregelung stellt noch keinen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen von § 55 AuslG aus rechtlichen oder humanitären Gründen eine Duldung rechtfertigte. |
§§§
|
00.230 | Beweisantrag |
| OVG Saarl, B, 03.11.00, - Q_143/99 - SKZ_01,119/85 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; AuslG_§_51 Abs.1 | 1) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann gegeben, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen, einschließlich Beweisanträgen, übergeht.
|
| 2) Auf einen derartigen Verfahrensverstoß kann sich ein Beteiligter dann nicht berufen, wenn er es versäumt hat, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen, wozu auch gehört, dass er darauf verwiesen ist, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. |
| 3) Wenn in der mündlichen Verhandlung kein förmlicher Beweisantrag gestellt wird, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit Blick auf § 138 Nr.3 VwGO in aller Regel selbst dann nicht tangiert, wenn das Verwaltungsgericht es versäumt hat, mögliche, unter Umständen sich aufdrängende Beweise zu erheben (im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 02.08.99 - 1_Q_123/98 -). |
| 4) Zur Frage von Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung von katholischen Christen in der Türkei (im konkreten Fall verneint). |
§§§
|
00.231 | Arabische Republik Syrien |
| OVG Saarl, B, 13.11.00, - 3_Q_254/00 - SKZ_01,120/88 (L) AuslG_§_51 Abs.1; GG_Art.16a | 1) Angesichts der Toleranz, die das von einer Bevölkerungsminorität getragene Regime in Syrien aus opportunistisehen Gründen den seine Machtstellung nicht gefährdenden (sonstigen) Minderheiten im Lande gegenüber zeigt, bieten weder die christliche Religionszugehörigkeit noch eine Mitgliedschaft in christlich-assyrischen Vereinigungen dem syrischen Staat bereits Anlass für eine politische Verfolgung. |
| 2) Dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist insoweit auch keine Verschlechterung der Menschenrechtslage im Gefolge der Machtübernahme durch Baschar-al-Assad zu entnehmen. |
| 3) Syrische Sicherheitsdienste praktizieren keine allgemeine Sippenhaft; eine solche kann, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen bei Angehörigen "herausgehobener Feinde des Regimes" in Betracht gezogen werden. |
§§§
|
00.232 | Arabische Republik Syrien |
| OVG Saarl, B, 13.11.00, - 3_Q_256/00 - SKZ_01,120/89 (L) AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1 | Inwieweit der jeweilige Rückkehrer in den Augen der syrischen Staatsorgane individuell dem Verdacht einer regimefeindlichen Betätigung unterliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, was insbesondere auch für die Frage gilt, ob "exilpolitische Aktivitäten" eine Verfolgungsgefahr auslösen. Insoweit bedarf es in jedem einzelnen Fall einer Bewertung der konkret gezeigten "Aktivitäten" des Betroffenen, etwa nach dem Ort und der Art der jeweiligen Veranstaltung, der Form des dabei gezeigten "Engagements" des Asylbewerbers und möglichen Interessen der syrischen Seite an den zur Rede stehenden Verbaltensweisen, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen vorab vorgenommen werden kann. |
§§§
|
00.233 | Kosovo-Albaner |
| OVG Saarl, U, 13.11.00, - 3_R_227/00 - SKZ_01,120/87 (L) AuslG_§_53 Abs.6 S.1 | Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG kann im Einzelfall bei einem Kosovoalbaner vorliegen, der vor seiner Ausreise (hier Ende 1998) in führender Position bei der Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK) engagiert war, der aber auf Grund seiner späteren Weigerung zur Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen mit serbischen Einheiten in seiner Heimat dem Vorwurf der "Desertion" oder des "Verrats" unterliegt. |
§§§
|
00.234 | Türke + deutsche Ehefrau |
| OVG Saarl, B, 14.11.00, - 9_V_43/00 - SKZ_01,120/90 (L) AuslG_§_19 Abs.1 S.1, AuslG_§_23, AuslG_§_24, AuslG_§_25 Abs.2 | Zum Fall eines von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebenden türkischen Staatsangehörigkeiten, in dem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Ehe als Scheinehe begründet worden ist und ob beziehungsweise wie lange später eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. |
§§§
|
00.235 | Beihilfeanspruch-Erben |
| OVG Saarl, B, 17.11.00, - 1_Q_46/99 - SKZ_01,106/24 (L) BhVO_§_1 Abs.3 S.2, BhVO_§_4, BhVO_§_14, BhVO_§_18 | Nach dem klaren Wortlaut und nach Sinn und Zweck des § 18 Abs.2 BhVO muss der Anspruchsteller, um selbst beihilfeberechtigt zu sein, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen selbst getragen haben und zudem mit ihnen unter Berücksichtigung insbesondere auch des Nachlasses des beihilfeberechtigt gewesenen Verstorbenen belastet sein. Dafür genügt es nicht, dass er zu Lebzeiten des primär Beihilfeberechtigten diesen außerhalb des Bereichs von nach den §§ 4, 14 BhVO an sich beihilfefähigen Aufwendungen finanziell unterstützt und auf diese Weise mittelbar einen Aktivnachlass ermöglicht hat. |
§§§
|
00.236 | Rechtliches Gehör |
| OVG Saarl, B, 17.11.00, - 2_V_12/00 - SKZ_01,103/10 (L) VwGO_§_80, VwGO_§_146, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 | 1) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung).
|
| 2) Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nur hinsichtlich einer von mehreren die angefochtene Entscheidung jeweils tragenden Begründungen geltend gemacht, rechtfertigen sie von vorneherein ungeachtet ihrer etwaigen Beachtlichkeit keine Rechtmittelzulassung. |
§§§
|
00.237 | Straßenausbaubeiträgen |
| OVG Saarl, B, 20.11.00, - 1_Q_28/00 - SKZ_01,115/66 (L) KAG_§_8 | 1) Ausbaubeitragsfähig ist immer nur der erforderliche Aufwand, wobei sich die Erforderlichkeit auf die Ausbaumaßnahme als solche, auf die Art ihrer Durchführung und auf die Höhe der entstandenen Kosten bezieht.
|
| 2) Durch Ortssatzung kann nicht erforderlicher Aufwand nicht wirksam zu beitragsfähigen Kosten erklärt werden. |
| 3) Im saarländischen Ausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, nicht beitragspflichtig sind allerdings die Teilflächen eines Buchgrundstücks, die zu der ausgebauten öffentlichen Einrichtung gehören. |
| 4) Bei der Bemessung der für die Einrichtung einer Fußgängerzone zu erhebenden Ausbaubeiträge ist keine Kostenvorverteilung zwischen inmitten der Fußgängerzone gelegenen "Geschäftsinseln" einerseits und seitliehen Anliegergrundstücken andererseits geboten. Ein einheitlicher Grund- und Geschossflächenmaßstab führt vielmehr zu einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung.
|
§§§
|
00.238 | BR Jugoslawien |
| OVG Saarl, B, 20.11.00, - 3_Q_257/00 - SKZ_01,120/91 (L) AuslG_§_32; GG_Art.3 Abs.1 | 1) Der Ausschluss von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Anwendung der auf der Grundlage des § 32 AuslG ergangenen Anordnung des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.99 - B 5-5510/01 - Altfall (sogenannte Altfallregelung) begegnet im Grundsatz keinen rechtliche Bedenken, insbesondere am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG). |
| 2) Hierbei handelt es sich um eine politische Entscheidung, die insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des von der Regelung erfassten Personenkreises keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl das Urteil des BVerwG vom 19.09.00 - 1_C_19/99 -). |
| 3) Ein von dem Ausländer rügefähiger Verstoß gegen das Willkürverbot kann sich von daher allenfalls aus einer von der sonstigen behördlichen Praxis im jeweiligen Bundesland abweichenden Handhabung im konkreten Einzelfall ergeben. |
§§§
|
00.239 | Wehrpflichtentziehung |
| OVG Saarl, B, 22.11.00, - 9_Q_178/99 - SKZ_01,120/92 (L) AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 | Wehrpflichtige junge türkische Staatsangehörige kurdiseher Volkszugehörigkeit, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, unterliegen sowohl wegen der hieraus folgenden Bestrafung nach dem türkischen Militärstrafgesetzbuch als auch allein wegen der zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst, der sie sich nicht legal entziehen können, weder einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG noch bestehen Abschiebungshindernisse nach dem § 53 AuslG. |
§§§
|
00.240 | Antwortspielräume |
| OVG Saarl, B, 22.11.00, - 9_V_26/00 - SKZ_01,112/55 (L) = NVwZ_01,942 -44 GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_123; (95) JAG_§_11, JAG_§_12 | In der ersten juristischen Staatsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen kann. Daran gemessen stellt es eine überhöhte Anforderung dar, richtige Antworten als Zufall zu bewerten und die vom Prüfling aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommene Lösung eines Falles als solche als insgesamt unbrauchbar zu werten; dies verletzt den Antwortspielraum des Prüflings. |
§§§
|
00.241 | Zuständigkeitswechsel |
| OVG Saarl, U, 24.11.00, - 3_R_229/00 - SKZ_01,103/11 (L) AGVwGO_§_17; VwGO_§_68 ff; FIHG_§_24 | 1) Die Aufsichtsklage ist nicht statthaft zur isolierten Geltendmachung eines Verfahrensfehlers des Widerspruchsverfahrens, der sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids auswirkt.
|
| 2) Bei der Aufsichtsklage verbietet sich ein Austausch des Klagegrundes durch das Gericht. |
| 3) Zur Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde bei organisationsmäßigem Wechsel der Zuständigkeit der Ursprungsbehörde während des Widerspruchsverfahrens, hier infolge der Kommunalisierung unterer Landesbehörden. |
§§§
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00.242 | Verkaufswagen |
| OVG Saarl, B, 27.11.00, - 2_Q_12/00 - SKZ_01,110/46 (L) (96) LBO_§_2 Abs.1 S.2 | Ein Hähnchengrillwagen, der einmal wöchentlich in der Zeit zwischen etwa 8 Uhr und etwa 19 Uhr auf einem zu diesem Zweck angemieteten Grundstück abgestellt wird, um Hähnchen sowie pommes-frites und Salate zuzubereiten und zu verkaufen, ist im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 LBO 1996 nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. |
§§§
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00.243 | Beurteilungsrichtlinien |
| OVG Saarl, B, 28.11.00, - 1_Q_51/00 - SKZ_01,106/25 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO | 1) Die dienstliche Beurteilung muss eine dem Beurteiler zurechenbare persönliche Äußerung über die Qualifikation des zu beurteilenden Beamten darstellen; die unkritische Übernahme des Beurteilungsbeitrags eines Dritten ist deshalb unzulässig. |
| 2) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf. |
| 3) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht. |
§§§
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00.244 | Zulassung-Stellplätze |
| OVG Saarl, U, 28.11.00, - 2_R_8/99 - SKZ_01,110/47 (L) (96) LBO_§_20, LBO_§_50, LBO_§_67; SStrG_§_2 Abs.1, SStrG_§_6, SStrG_§_63; GarVO_§_4 Abs.1 GarVO_§_4 Abs.8 | 1) Ist über die Zulassung eines PKW-Stellplatzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 zu entscheiden, so erstreckt sich die Präventivkontrolle regelmäßig nicht auf die Frage, ob die Anlage verkehrssicher, das heißt auch verkehrssicher benutzbar ist. Allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (§ 67 Abs.2 Nr.4 LBO 1996) kann es im Einzelfall von Bedeutung sein, ob vom Bauherrn in den Planvorlagen dargestellte - angebotene - Stellplätze unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit oder auch der Nachbarverträglichkeit (§ 50 Abs.9 Satz 2 LBO 1996) den an sie zu stellenden Anforderungen genügen und als nachgewiesen anerkannt werden können. |
| 2) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilfläche eines Privatgrundstücks gemäß § 63 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten kann. |
§§§
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00.245 | Beurteilung-Abänderung |
| OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - SKZ_01,106/26 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41; GG_Art.33 Abs.2; VwGO_§_113 | 1) Das Begehren eines Beamten auf Abänderung einer ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung erledigt sich, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Beamten nicht mehr von dieser Beurteilung abhängt; das trifft unter anderem dann zu, wenn der Beamte nach der umstrittenen Beurteilung befördert wurde und der Dienstherr in ständiger Praxis Auswahlentscheidungen ausschließlich von der Bewährung im derzeit innegehabten Statusamt abhängig macht. |
| 2) Dass nach § 40 Abs.1 Satz 1 SLVO - lediglich - Eignung und Leistung der Beamten dienstlich zu beurteilen sind, ohne dass - auch - die Befähigung erwähnt wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs.2 GG, vereinbar, denn der laufbahnrechtliche Begriff der Eignung umfasst die Befähigung. |
| 3) Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und sind geeignet, zu sachgerechten Beurteilungen zu führen.
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| 4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Personalvertretung ist für die dienstliche Beurteilung unerheblich. |
| 5) Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Beamter durch ein besonderes kommunalpolitisches Engagement erworben hat, sind bei der dienstlichen Beurteilung nur insoweit zu berücksichtigen als sie für die berufliche Tätigkeit nützlich sind. |
| 6) Dienstpostenbewertungskataloge sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf. |
| 7) Zur Plausibilität einer unterdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Steueroberinspektors. |
§§§
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00.246 | Versorgungsbezüge |
| OVG Saarl, B, 30.11.00, - 1_V_24/00 - SKZ_01,106/27 (L) VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123; BeamtVG_§_55 | 1) Dem Begehren eines Beamten, seinen Dienstherrn im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Gewährung einer höheren als der festgesetzten Versorgung zu verpflichten, kann nur entsprochen werden, wenn ganz überwiegende Gründe für einen Erfolg des Beamten im Hauptsacheverfahren sprechen. |
| 2) Gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ruhensanordnung (§ 55 BeamtVG) ist einstweiliger Rechtsschutz nur durch einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO möglich. |
§§§
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00.247 | Ernährungsbedarf |
| OVG Saarl, U, 04.12.00, - 3_R_228/00 - SKZ_01,108/39 (L) BSHG_§_22 Abs.1 S.2; SHR Ziffer 76.03.6 | 1) Seit der Einführung des sogenannten Statistikmodells beträgt der Anteil des Ernährungsbedarfs im Regelsatz 50 %, 20 % sind für das Mittagessen anzurechnen.
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| 2) Zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Regelsätzen. |
§§§
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00.248 | Pflege-+ Hauswirtschaftsbedarf |
| OVG Saarl, U, 04.12.00, - 3_R_35/99 - SKZ_01,108/38 (L) BSHG_§_68, BSHG_§_69, BSHG_§_69b, BSHG_§_70; SGB-XI_§_4, SGB-XI_§_13, SGB-XI_§_15, SGB-XI_§_36, SGB-XI_§_37 | Für denselben Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf sind die Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36, 37 SGB XI mit denen der Sozialhilfe nach den §§ 68 ff BSHG systemgleich, aber nicht zielgleich; die gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung führen nur zu einer anteiligen - im konkreten Fall halben - Deckung des Pflege- und Hauswirtschaftsbedarfs, während die Sozialhilfe für wirtschaftlich Bedürftige der vollen Bedarfsdeckung dient und die Geld- oder Sachleistungen der Pflegeversicherung aufzustocken hat. |
§§§
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00.249 | Exilpolitische Betätigung |
| OVG Saarl, B, 05.12.00, - 3_Q_260/00 - SKZ_01,121/93 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2 | 1) Geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon aus, dass nicht jede, sondern allenfalls eine "hervorgehobene" exilpolitische Betätigung eines syrischen Staatsangehörigen für diesen im Rückkehrfall die Gefahr politischer Verfolgung begründet so rechtfertigt allein der Umstand, dass es im konkreten Fall eines solche qualifizierte Tätigkeit -hier in Form der Mitgliedschaft in einer kurdischen Organisation und der Teilnahme an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft verneint hat, nicht die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG und damit nicht die Zulassung der Berufung. |
| 2) Ob unter diesem Gesichtpunkt eine Rückkehrgefährdung besteht, ist ferner eine Frage des konkreten Einzelfalls, die nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab beantwortet werden kann und die der Sache von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG verleiht.
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§§§
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00.250 | Elektroakupunktur |
| OVG Saarl, B, 08.12.00, - 1_Q_38/00 - SKZ_01,106/27 (L) BhVO_§_2 | Bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, die nicht zur Heilung lebensbedrohlicher Krankheiten angewandt werden, kann dem Beihilfeberechtigten, der unter Verzicht auf schulmedizinische Behandlungen Außenseitermethoden in Anspruch nimmt, eine persönliche Kostentragung zugemutet werden. |
§§§
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00.251 | Beurteilungsrichtlinien |
| OVG Saarl, B, 08.12.00, - 1_Q_38/00 - SKZ_01,107/29 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 | 1) Beurteilungsrichtlinien sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf.
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| 2) Nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind auch wesentliche Unterschreitungen der dort für bestimmte Gesamturteilsstufen vorgesehenen Richtwerte zulässig, ohne dass insoweit eine besondere Begründungspflicht besteht. |
| 3) Einzelfall, in dem der Beurteiler hinreichend plausibel gemacht hat, warum er zwei Beamten unterschiedliche Gesamturteile zuerkannt hat. |
§§§
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00.252 | Abschiebungshindernisse |
| OVG Saarl, B, 08.12.00, - 3_Q_264/00 - SKZ_01,121/94 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6 | 1) Angesichts der dem § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu entnehmenden Sperrwirkung rechtfertigen sogenannte allgemeine Gefahrenlagen im Herkunfts- beziehungsweise Abschiebezielstaat eine Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Grundrechte aus Art.1 und 2 GG allenfalls dann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "extreme" Gefahr geriete, das heißt sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. |
| 2) Eine derartige qualifizierte Gefahr ergibt sich für ethnische Albaner aus dem Kosovo, auch wenn deren Wiederaufnahme infolge der noch fortwirkenden kriegerischen Ereignisse im Jahre 1999 immer noch nicht "problemlos" sein mag, jedenfalls nicht allein aus der Jahreszeit, das heißt dem Bevorstehen des "zweiten Nachkriegswinters" (ebenso bereits die Beschlüsse des Senats vom 22.09.00 - 3_Q_242/00 - und vom 02.10.00 - 3_Q_245/00 -) oder aus durch die
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| 3) Besondere Umstände, die im konkreten Fall eine andere Bewertung geboten erscheinen lassen konnten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. |
§§§
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00.253 | Wiederholungsprüfung |
| OVG Saarl, B, 08.12.00, - 3_Y_8/00 - SKZ_01,123/108 (L) GKG_§_13 Abs.1 | Eine nur der Notenverbesserung dienende Wiederholungsprüfung des zweiten juristischen Staatsexamens ist mit dem Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG zu bewerten.
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§§§
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00.254 | Änderung der Sachangaben |
| OVG Saarl, B, 12.12.00, - 3_Q_262/00 - SKZ_01,121/95 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3 VwGO; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53; GG_Art.16a | 1) Hat der Ausländer in einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, so kann in dem Umstand, dass dieses anschließend "nach Aktenlage" über die Glaubhaftigkeit eines neuen, im Verlaufe des Verfahrens ausgewechselten Vorbringens entscheidet und diese verneint, keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden. |
| 2) Im Falle eines durch die Änderung der Sachangaben des Ausländers - hier auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Herkunftsstaates - ausgelösten verwaltungsgerichtsinternen Zuständigkeitswechsels besteht kein Anlass für die Annahme des Ausländers, die nunmehr zur Entscheidung aufgerufene Kammer des Verwaltungsgerichts werde auf die gebotene eigene Glaubwürdigkeitsprüfung verzichten und den "neuen" Sachvortrag für seine Entscheidung "als wahr unterstellen". |
| 3) Die Beschränkung der Rechtsmittel in Asylverfahren (§ 78 Abs.2 AsylVfG) verdeutlicht, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Berufung auf die "Unrichtigkeit" der Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet, dass vielmehr in diesem Bereich gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt werden soll. |
| 4) Ist nach den auf entsprechende Lageberichte des Auswärtigen Amts fußenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass gerade staatliche Stellen der Arabischen Republik Syrien bemüht sind, "geschlechtsspezifischen Diskriminierungen" von Frauen - hier eine behauptete Gefahr der "Steinigung" beziehungsweise des "Einmauerns" wegen vorehelicher Beziehungen zu einem Mann - entgegenzuwirken so zeigt der allgemeine Hinweis auf "Gegenbeispiele aus dem gesamten islamisch-arabischen Raum" in einem Berufungszulassungsantrag ohne irgendwelche konkreten Hinweise auf diesbezügliche Auskünfte und Erkenntnisse keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG in dieser Hinsicht auf.
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§§§
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00.255 | Außergerichtlicher Vergleich |
| OVG Saarl, B, 14.12.00, - 2_V_4/00 - SKZ_01,123/106 (L) VwGO_§_160, VwGO_§_161 Abs.2 | Billigem Ermessen bei Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs entspricht es regelmäßig, eine dort getroffene Kostenregelung zu übernehmen. Das gilt nicht, wenn unklar bleibt, wer an dem Vergleich beteiligt war und/oder die Verfahrenskosten nur teilweise erfasst sind. |
§§§
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00.256 | Fahrerlaubnis auf Probe |
| OVG Saarl, B, 21.12.00, - 9_V_30/00 - SKZ_01,115/64 (L) StVG_§_2aAbs.2; GG_Art.19 Abs.4 | 1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2a Abs.2 Satz 2 StVG in der Fassung des am 01.01.99 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.98 (BGBl.I, Seite 747) ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Die zu der früheren Fassung ergangene Rechtsprechung, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen, ist überholt und auf die neue Regelung nicht mehr übertragbar. |
| 2) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Regelung greifen nicht durch, da die Rechtsschutzmöglichkeiten hierdurch nicht unzulässig verkürzt werden und eine weitere - nämlich inzidente - Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung im Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kontrolle mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG jedenfalls nicht erforderlich ist.
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| 3) Ob die Regelung des § 2a Abs.2 StVG für den Fall verfassungsrechtlich bedenklich wäre, dass die zugrunde liegende Entscheidung offensichtlich inhaltlich unrichtig wäre, bedarf aus Anlass des konkreten Falles keiner Entscheidung. |
§§§
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