2000   (7)  
 [ 1999 ]     [ « ]     [ » ]     [ 2001 ][ ‹ ]
00.181 Schwerlastverkehr
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.00, - 9_V_23/00 -

  • SKZ_01,113/58 (L)

  • RStO_§_86

 

1) Die Anordnung von Verkehrsregelungen und das Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder dient dem allgemeinen Interesse an der Verkehrssicherheit und der Gewährleistung eines geordneten Straßenverkehrs. Daneben kommt nur ausnahmsweise die Berücksichtigung der Interessen einzelner, die sich auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum berufen können, in Betracht, wenn das bestehende öffentliche Interesse auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf Null reduziert ist.

 

2) Zur Frage eines derart verdichteten Anspruchs im Hinblick auf eine begehrte sofort wirksame verkehrsrechtliche Maßnahme im Wege der Sperrung einer Straße für den Schwerlastverkehr, wenn in dieser Straße gehäuft Gasundichtigkeiten aufgetreten sind (hier verneint wegen fehlender Gefährdung der entfernt vom Bereich der aufgetretenen Gasundichtigkeiten wohnenden Antragstellerin).

§§§


00.182 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 17.08.00, - 1_Q_22/00 -

  • SKZ_01,117/72 (L)

  • AsylVfG_§_3 Nr.2, AsylVfG_§_3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3 VwGO

 

1) Eine im Berufungszulassungsverfahren erhobene Divergenzrüge greift nur dann durch, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG genannten Gerichte in seiner Entscheidung aufgestellt hat.

 

2) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen jede nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages.

§§§


00.183 Erledigung
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_15/00 -

  • SKZ_01,122/101 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Verständnis des § 161 Abs.2 VwGO, demjenigen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der die Erledigung durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt hat.

§§§


00.184 Auslegung-Aussetzungsbegehren
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_15/00 -

  • SKZ_01,102/4 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag schließt das Begehren ein, gegebenenfalls festzustellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

§§§


00.185 Auswahlentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 -

  • SKZ_01,105/18 (L)

  • SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten von Beförderungstermin zu Beförderungstermin nach denselben Hilfskriterien vorzunehmen; von einschlägigen Richtlinien oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis darf allerdings nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden.

 

2) Weder grundgesetzlich noch einfachgesetzlich ist eine bestimmte Reihenfolge der Hilfskriterien vorgegeben, anhand derer der Dienstherr die Beförderungsauswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten vornimmt; insbesondere darf der Dienstherr dabei auch dann entscheidend auf das Dienstalter abstellen, wenn er zuvor nicht alle in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien ausgewertet hat.

 

3) Die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben muss bei einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden.

§§§


00.186 Eintritt-Ruhestand
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_Y_2/00 -

  • SKZ_01,122/99 (L)

  • GKG_§_13

 

Der Streitwert für einen Verwaltungsrechtsstreit, in dem ein Beamter über den genauen Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand streitet, bestimmt sich nach den finanziellen Auswirkungen der angestrebten Terminverschiebung auf Besoldung und Versorgung. Mit Blick auf die Versorgung ist das 26fache der monatlichen Differenz zwischen erstrebter und gewährter Versorgung in Ansatz zu bringen.

§§§


00.187 Saarbrücker Stadtbahn II
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.00, - 2_U_2/00 -

  • SKZ_01,111/50 (L)

  • SVwVfG_§_74; PBefG_§_28, PBefG_§_29 Abs.6

 

1) Wird ein Verkehrswegebauvorhaben, hier eine Stadtbahnstrecke, in Abschnitten planfestgestellt, so kann der Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt auch von demjenigen angefochten werden, der auf Grund der räumlichen Lage seines Eigentums unmittelbar erst durch die Planfeststellung für einen Folgeabschnitt in seinen Rechten betroffen sein kann, wenn durch die Realisierung des zuvor planfestgestellten Abschnitts ein Zwangspunkt für den Eingriff in sein Eigentum gesetzt wird.

 

2) Der sogenannte Zwangspunkt-Kläger kann eine Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nur insoweit herbeiführen, als es um für die Setzung des Zwangspunktes kausale Rechtsfehler geht.

 

3) Eine zwangsläufige Betroffenheit ist nur dann gegeben, wenn das Klägergrundstück im weiteren Planungsverlauf berührt werden muss, weil eine andere Trassenführung nicht in Betracht kommt; dass eine andere Trassenführung

§§§


00.188 Untergetauchter Ausländer
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.00, - 3_W_3/00 -

  • SKZ_01,117/73 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_123 VwGO; AuslG_§_55 Abs.4; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Untergetauchten ausreisepflichtigen Ausländern ohne Kontakt zu ihrem Rechtsanwalt ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich zu versagen.

 

2) Entzieht sich ein Ausländer einem Abschiebungsversuch und behält er Kontakt zu seinem Rechtsanwalt und seiner Verlobten, kann einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Duldung zum Zweck einer Heirat ausnahmsweise geboten sein.

 

3) Die bloße ernsthafte Absicht zur Eheschließung führt noch nicht zu Abschiebungsschutz.

 

4) Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann sich aus der Vorwirkung des Art.6 Abs.1 GG ein Anspruch auf Abschiebungsschutz ergeben.

 

5) Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um Hindernisse auszuräumen

 

6) Behält die Ausländerbehörde den vom Standesamt an sie übersandten ausländischen Originalausweis ein, geht das bei der Abwägung zu ihren Lasten.

§§§


00.189 Selbsttötungsgefahr
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.00, - 3_V_16/00 -

  • SKZ_01,117/74 (L)

  • AuslG_§_55 Abs.2

 

Ein psychischer Zustand akuter Selbsttötungsgefahr im Falle der Abschiebung eines Ausländers kann ebenso wie eine andere im Abschiebungsfall zum Tragen kommende lebensbedrohliche Erkrankung im Hinblick auf die sich aus dem Grundrecht des Art.2 GG (Menschenleben) ableitbaren Schutzpflichten des Staates grundsätzlich eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit und damit ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs.2 AuslG begründen.

§§§


00.190 Minderjährige Kinder
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.00, - 3_V_16/00 -

  • SKZ_01,118/76 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6 S.1; GG_Art.6

 

1) Bei Minderjährigen (Kindern) ist im Rahmen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit Angehörigen (Eltern) auszugehen. Für den Fall einer alleinigen Rückkehr geltend gemachte Gefahren sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob einer Abschiebung Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.

 

2) Gleiches gilt für das Recht auf Wahrung des Familienlebens (Art.6 GG), bei dem es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt.

 

3) Eine alleinige Abschiebung Minderjähriger (Kinder) kommt insbesondere mit Blick auf die sogenannte UN-Kinderkonvention vom 20.11.1989 (BGBl.II 1992, Seite 122) nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass diese im Abschiebezielstaat der Obhut (sonstiger) Familienangehöriger übergeben werden.

§§§


00.191 Unterkunftskosten
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.00, - 3_V_18/00 -

  • SKZ_01,108/36 (L)

  • RegelsatzVO_§_3 Abs.1

 

1) Zur Frage, wann statt sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftskosten die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind.

 

2) Die Tatsache, dass das Sozialamt bei Abschluss des Mietvertrags nicht den tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugestimmt, sondern nur die angemessenen gemäß § 3 Abs.1 Satz 3 der Regelsatzverordnung übernommen hat, steht nicht entgegen, dass bei Änderung der Verhältnisse (hier von einem bisherigen Dreipersonen- auf einen Einpersonenhaushalt) die tatsächlichen Unterkunftskosten vorübergehend zu übernehmen sind, so lange keine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft verfügbar ist.

§§§


00.192 Saarbrücker Stadtbahn I
 
  • OVG Saarl, B, 24.08.00, - 2_U_3/00 - -

  • SKZ_01,111/49 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5; SVwVfG_§_72 ff; PBefG_§_28, PBefG_§_29

 

1) Zum Beurteilungsmäßstab bei Anträgen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen auf dem Gebiet des Verkehrswegebaus.

 

2) Aus dem Genehmigungscharakter des Planfeststellungsbeschlusses folgt, dass grundsätzlich keine Rechtspflicht des Vorhabenträgers zur Ausführung des Projekts besteht.

 

3) Ein Planfeststellungsantrag ist abzulehnen und ein ergangener Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn das betreffende Bauprojekt endgültig aufgegeben wird, seine Realisierung in Wirklichkeit nicht beabsichtigt oder es objektiv nicht realisierungsfähig ist.

 

4) Soweit über die Zulassung einer Verkehrswegebaumaßnahme in Teilabschnitten entschieden wird, gehört, da auch die Abschnittsbildung einen Bezug zur konzeptionellen Gesamtplanung aufweisen muss, zur Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise eine Prognose dahin, dass der Realisierung des Gesamtprojekts keine von vorneherein unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen.

 

5) Der Abschnittsbildung ist jedoch immanent, dass über die Realisierbarkeit weiterer Abschnitte noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.

 

6) Die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses setzt auch bei der abschnittsweisen Planfeststellung nicht voraus, dass die Realisierbarkeit des Gesamtprojekts und seine tatsächliche Verwirklichung bereits feststehen; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der Weiterführung des Projekts keine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

 

7) Zu den Voraussetzungen für den Erfolg eines von einer Gemeinde gestellten Antrags auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses.

§§§


00.193 Psychische Erregungszustände
 
  • OVG Saarl, B, 28.08.00, - 9_V_16/00 -

  • SKZ_01,113/59 (L)

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.3, FeV_§_11 Abs.2

 

Einzelfall eines herzkranken Antragstellers, der sich erfolglos gegen die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung seiner körperlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wehrt, nachdem er in einem Strafverfahren in eigener Sache ein ärztliches Attest zum Nachweis seiner fehlenden Reise- und Verhandlungsfähigkeit insbesondere wegen massiver, lebensbedrohlicher Blutdruckentgleisung in psychischen Erregungszuständen vorgelegt hat.

§§§


00.194 Abstandsfläche-Baulast
 
  • OVG Saarl, U, 29.08.00, - 2_R_7/99 -

  • SKZ_01,109/42 (L)

  • BauGB_§_34; (96) LBO_§_3, LBO_§_6, LBO_§_8 Abs.1, LBO_§_88 Abs.1, LBO_§_92; VwGO_§_42 Abs.2

 

1) Zur Frage, ob dem Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks oder dem Bauherrn eines Vorhabens, dessen Zulassung durch die betreffende Baulast erst ermöglicht werden soll, die Klagebefugnis für eine auf die Eintragung der Baulast ins Baulastenbuch abzielende Klage zuzubilligen ist.

 

2) Die Eintragung einer Baulast ist jedenfalls dann, wenn sie wie auch nach § 92 Abs.1 Satz 2 LBO 1996 Voraussetzung für ihr Wirksamwerden ist, als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

 

3) Die bloße Verpflichtungserklärung eines Nachbarn, zugunsten eines grenzständigen Vorhabens eine der Abstandsflächentiefe entsprechende Fläche auf seinem Grundstück freizuhalten, mithin im Verständnis von § 8 LBO 1996 die Abstandsfläche auf sein Grundstück zu übernehmen, reicht dann nicht zur Herbeiführung der Genehmigungsvoraussetzungen aus, wenn sich in der freizuhaltenden Abstandsfläche bereits bauliche Anlagen befinden, die nicht in Abstandsflächen zulässig sind, oder solche, die zwar in Abstandsflächen realisiert werden dürfen, deren Vorhandensein bei den konkreten Gegenbenheiten aber aber zur Folge hat, dass mit dem Hinzutreten der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück in anderer Hinsicht rechtswidrige Verhältnisse - hier dem § 3 LBO 1996 zuwider laufende Schmutzecken bei vorhandener grenznaher Bebauung - entstehen.

 

4) Dass eine Behörde, selbst wenn sie Bauarbeiten wahrnimmt, gegenüber einer rechtswidrigen Baumaßnahme zunächst untätig bleibt, ist für sich allein kein Umstand, der ein bei der Ermessensbetätigung über ein späteres Einschreiten zu berücksichtigendes schützenswertes Vertrauen des Bauherrn darauf begründet, die mittlerweile geschaffene Anlage werde endgültig hingenommen.

§§§


00.195 Roma und Ashkali
 
  • OVG Saarl, B, 29.08.00, - 3_R_73/99 -

  • SKZ_01,117/75 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6 S.1

 

1) Angehörigen ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo, beispielsweise Roma und Ashkali ("Ägyptern"), steht im Hinblick auf die vom saarländischen Ministerium für Innenes und Sport getroffene ausländerrechtliche Regelung vom 14.04.00 - B 55518/71-04-11 Kosovo -, die diesen Personenkreis bis auf weiteres von Abschiebungsmaßnahmen ausnimmt, kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats, grundlegend das Urteil vom 05.06.00 - 3_R_115/99 -).

 

2) Die in dieser ministeniellen Regelung (Nr.2) enthaltene ausdrückliche Bezeichnung den Volksgruppen Roma und Ashkali ist nach der Formulierung ("insbesondere") beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen und umfasst von daher auch andere gefährdete Minderheiten, unter anderem - hier - die der sogenannten Goraner (Gorani; vgl in diesem Zusammenhang bereits die Urteile des Senats vom 24.07.00 - 3_R_58/00 - betreffend moslemische Slawen, und vom 14.08.00 - 3_R_105/00 sowie 3_R_139/00 - insoweit speziell zu den Torbesi oder Terpesh).

§§§


00.196 Auswahlentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 01.09.00, - 1_W_9/00 -

  • SKZ_01,105/19 (L) = J-CD-VwR

  • SBG_§_9; SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Eine tatsächliche Dienstleistung von acht Monaten reicht als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung aus.

 

2) Eine zehn Monate nach dem allgemeinen Stichtag gefertigte Nachbeurteilung nach Tz.2.2.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen in der Fassung vom 12.3.1996 steht in ihrem Aussagewert bei einem Leistungsvergleich einer zum Stichtag erstellten Regelbeurteilung gleich.

 

3) Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung einer bestimmten Beförderungspraxis; deren Weiterentwicklung und/oder Änderung ist vielmehr zulässig, wenn und soweit sie auf sachgerechten Erwägungen beruht.

 

4) Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge bei mehreren im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern nach dem Dienstalter, so ist es sachgerecht, bei der Vergabe des ersten Beförderungsamtes auf die Dauer der tatsächlichen Dienstleistung seit der Anstellung abzustellen; das gilt auch dann, wenn das Eingangsamt der betreffenden Laufbahn seit der Anstellung einzelner Bewerber angehoben wurde und deshalb einige Beamte infolge von Beurlaubungen ihren Dienst zeitweise in verschiedenen Besoldungsgruppen geleistet haben.

§§§


00.197 Erweiterte Realschule
 
  • OVG Saarl, B, 01.09.00, - 3_V_19/00 -

  • SKZ_01,112/53 (L)

  • ERS-VO_§_18 Abs.6

 

Die starre Regelung in § 18 Abs.6 Satz 4 ERS-VO, welche die Weichenstellung zwischen Hauptschulniveau und mittlerem Bildungsniveau des Ausbildungsgangs in erweiterten Realschulen mit dem Mindestnotensystem davon abhängig macht, dass für den mittleren Bildungsgang auch bei sonst guten oder befriedigenden Noten in den Fächern Musik oder Sport keine Note mangelhaft sein darf, bedarf über die Persönlichkeitswürdigung des § 18 Abs.6 Satz 5 ERS-VO bis zur Änderung der Verordnung einer verfassungskonformen Auslegung.

§§§


00.198 Fernbleiben vom Dienst
 
  • OVG Saarl, B, 01.09.00, - 6_P_1/00 -

  • SKZ_01,107/30 (L)

  • BBesG_§_9; SDO_§_113 Abs.6, SDO_§_124

 

1) Die rechtskräftige Entscheidung eines Disziplinargerichts, ein Beamter habe durch sein Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen begangen, ist nach § 124 SDO für das sachgleiche Besoldungsverlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG bindend; das gilt auch dann, wenn die disziplinarrechtliche Würdigung durch Bestätigung einer Disziplinarverfügung im Verbundverfahren nach § 113 Abs. 6 SDO erfolgt ist.

 

2) Der Erlass eines Besoldungsverlustfeststellungsbescheides nach § 9 BBesG steht nicht im Ermessen des Dienstherrn, sondern ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend geboten.

§§§


00.199 Abwasserabgaben
 
  • OVG Saarl, B, 04.09.00, - 1_W_8/00 -

  • SKZ_01,115/64 (L)

  • KAG_§_8 Abs.4 , KAG_§_8 Abs.7; KAG_§_10 Abs.2

 

Erklärt die Gemeinde die Grundstücksanschlüsse zu Bestandteilen der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung und erhebt sie einen einheitlichen Beitrag zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung einschließlich der Grundstücksanschlüsse, so entsteht diese Beitragspflicht erst, wenn das einzelne Grundstück über eine Anschlussleitung mit einem Straßenkanal verbunden ist.

§§§


00.200 Untersagung-Abschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 04.09.00, - 3_Y_7/00 -

  • SKZ_01,122/102 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1

 

Der Streitwert in Eilrechtsschutzverfahren auf Untersagung der Abschiebung entspricht wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache dem im Streitwertkatalog für Abschiebungshauptsacheverfahren vorgesehenen Wert von 4.000,- DM.

§§§


00.201 Versetzung
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.00, - 1_V_16/00 -

  • SKZ_01,105/20 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_124 Abs.2; SBG_§_33 Abs.1; BRRG_§_18 Abs.1, BRRG_§_126 Abs.3 Nr.3 BRRG

 

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen einer beamtenrechtlichen Versetzung auch dann, wenn die Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Versetzung als offen anzusehen ist, es dem Beamten grundsätzlich zuzumuten ist, die kraft Gesetzes (§ 126 Abs.3 Nr.3 BRRG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung zu akzeptieren und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

§§§


00.202 Fernbleiben vom Dienst
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.00, - 6_P_3/99 -

  • SKZ_01,107/30 (L)

  • BBesG_§_9; SBG_§_88 Abs.3 S.1; SDO_§_113 Abs.5

 

Dem Dienstherrn obliegt die materielle Beweislast für den gesamten Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge eines Beamten wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst begründet.

§§§


00.203 Gesundheitl-Beeinträchtigung
 
  • OVG Saarl, B, 07.09.00, - 3_Q_237/00 -

  • SKZ_01,118/77 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6 S.1

 

Das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf eine vom jeweiligen Asylbewerber geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell erforderlicher Medikamentation zugänglich, kann daher nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab beurteilt werden und rechtfertigt dem gemäß nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


00.204 Illegalen Grenzbau
 
  • OVG Saarl, B, 12.09.00, - 2_Q_45/99 -

  • SKZ_01,109/43 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_75 Abs.3, LBO_§_88 Abs.1; GG_Art.3

 

1) Landesgesetzgeber ist bei der Ausübung der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht nicht gehindert, für die Fälle, in denen der Errichtung von Gebäuden ohne Abstandsflächen keine Hindernisse nach dem Bundesrecht entgegenstehen, eine Grenzbebauung nur zuzulassen, wenn eine öffentlich-rechtliche Sicherung, regelmäßig durch die Eintragung einer entsprechenden Baulast, eines Anbaus auf dem Nachbargrundstück vorliegt (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 LBO 1996).

 

2) Der Verzicht des Nachbarn auf subjektive Abwehrrechte aus den Grenzabstandsvorschrifren begründet nicht bereits einen Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Befreiuug von der Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzabständen (§ 75 Abs.3 LBO 1996).

 

3) Eine rechtswidrige Betätigung des Einschreitensermessens der Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann dann nicht bereits einen Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzabständen (§ 75 Abs.3 LBO 1996).

 

4) Geht die Bauaufsichtsbehörde gegen ein illegal errichtetes Grenzgebäude vor, so kommt der Frage des Vorliegens einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung des betroffenen Grenznachbarn allenfalls dann Bedeutung zu, wenn sie im Ausnahmefall in der Begründung der Anordnung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass sie sich ausschließlich ("tragend") durch das Bestehen entsprechender Einschreitensansprüche des Nachbarn zum Tätigwerden veranlasst gesehen hat. Maßgeblich für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betätigung des der Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 88 Abs.1 LBO 1996) eingeräumten Entschließungsermessens sind insoweit allein die in dem Verwaltungsakt wiedergegebenen Erwägungen für das Tätigwerden. Etwaige Motivationsgrundlagen für das Aufgreifen der Anlage wie etwa Nachbarbeschwerden erlangen demgegenüber keine Bedeutung, wenn sie in der Begründung der Anordnung keinen tragenden Niederschlag gefunden haben.

§§§


00.205 Nichtehelicher Vater
 
  • OVG Saarl, B, 13.09.00, - 9_W_4/00 -

  • SKZ_01,118/79 (L)

  • VwGO_§_123; AuslG_§_55 AuslG; GG_Art.6

 

1) Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs auf der Grundlage des § 55 Abs.4 AuslG - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege der Feststellung einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null -, hat unter Berücksichtigung von Art.6 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die den Anspruchsteller umfassende Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil dem Betroffenen ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.

 

2) Für das in diesem Fall aus der Pflicht des Staats, die Familie zu schützen, erwachsende regelmäßige Zurücktreten einwanderungspolitischer Belange ist maßgebend, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines s in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, wie dies etwa beim elterlichen Zusammenleben jedenfalls mit Kleinkindern an einem gemeinsamen Wohnort von vorneherein der Fall ist.

 

3) Auf den Schutz des Art.6 GG kann sich ein nichtehelicher Vater grundsätzlich dann berufen, wenn er mit Kind und Mutter zusammen lebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung insbesondere unter Berücksichtigung des durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts geschaffenen gemeinsamen Sorgerechts für nichteheliche Kinder, die dort erfolgte Stärkung des elterlichen Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters und der Anlegung des Umgangsrechts als Pflicht gegenüber dem Kind gegeben sind.

§§§


00.206 Exilpolitische Betätigung
 
  • OVG Saarl, B, 15.09.00, - 3_Q_56/99 -

  • SKZ_01,118/80 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

1) Der Maßstab des Verwaltungsgerichts für die Rückkehrgefährdung von Syrern wegen ihrer exilpolitischen Betätigung - exponierte Persönlichkeiten müssen in exponierter Weise in Erscheinung getreten sein - weicht von dem Senatsmaßstab, dass nur Führungspersönlichkeiten der Exilpolitik mit herausragender exilpolitischer Betätigung generell rückkehrgefährdet sind, nicht ab.

 

2) Alle weiteren Fragen der exilpolitischen Rückkehrgefährdung unterliegen der Einzelfallwürdigung durch das Verwaltungsgericht und haben keine grundsätzliche Bedeutung.

§§§


00.207 Medizinisch-psychologisches Gutachen
 
  • OVG Saarl, B, 18.09.00, - 9_W_5/00 -

  • SKZ_01,114/60 (L)

  • VwGO_§_80; StVO_§_3, StVO_§_6; FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14, FeV_§_46; StVG_§_47

 

1) Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens setzt gemäß § 13 Nr.2 FeV angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Vorliegen einer der dort zu a) bis e) abschließend aufgeführten Fallgruppen zwingend voraus.

 

2) Die Fallgruppe zu § 13 Nr.2c) FeV setzt voraus, dass der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit der in der Vorschrift aufgeführten Menge, nämlich mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg/1 geführt hat. Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift setzt die sichere Feststellung eines abgeschlossenen Vorgangs des tatsächlichen Führens eines Fahrzeugs voraus. Dabei kommen grundsätzlich auch im Vorfeld des In-Bewegung-Setzens eines Fahrzeugs liegende Handlungen, die das Fahren vorbereiten, für die Einbeziehung in den ordnungsrechtlichen Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift in Frage. Das Aufschließen der Fahrertür und das Platznehmen auf dem Fahrersitz scheiden als Indizien für einen bereits abgeschlossenen Handlungsablauf des Führens eines Fahrzeugs indes aus.

 

3) Die Fallgruppe des § 13 Nr.2a) FeV schreibt die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann zwingend vor, wenn bei einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber genügende Anhaltspunkte die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dahingehende Anzeichen können sich aus einem etwa auf der Grundlage von § 13 Nr.1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten oder aus sonst der Behörde bekannt gewordenen Tatsachen ergeben. Diese Fallgruppe ist gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Nr.2 FeV in ihrer 2.Alternative ersichtlich weit gefasst und stellt eine Auffangregelung für den Fall dar, dass die spezielleren Voraussetzungen der Buchstaben b) bis e) der Vorschrift nicht vorliegen.

 

4) Das Tatbestandsmerkmal des § 13 Nr.2 a) FeV, wonach "sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen", bedarf in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dabingehend, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für dessen Annahme ausreicht. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen lassen. Dabei ist darauf abzustellen, dass aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangheit im Zusammenhang mit Straßenverkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dies trifft etwa dann zu, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass bei dem Betroffenen von einer gewissen Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreitung hoher Blutalkoholwerte auszugehen ist, weill dann die Fähigkeit, Trinken und Fahren zu trennen, nicht mehr gewährleistet ist.

§§§


00.208 Alkoholmißbrauch
 
  • OVG Saarl, B, 18.09.00, - 9_W_5/00 -

  • ZfS_01,92 -95

  • StVG_§_3; FeV_§_46, FeV_§_11, FeV_"_13 Nr.2c; VwGO_§_80 Abs.5

 

LF 1) Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist auf § 13 FeV abzustellen. Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für einen Alkoholmißbrauch sieht § 13 Nr.2 FeV eine abschließende Aufzählung vor.

 

LF 2) § 13 Nr.2c FeV verlangt, daß das Fahrzeug tatsächlich bereits geführt worden ist. Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs muß sich aber nicht zwingend alleine im Fahren eines Fahrzeugs erschöpfen; es kommen auch im Vorfeld des Fahrens liegende Handlungen, die das Fahren vorbereiten, in Frage. Das im Vorfeld zur Inbetriebnahme eines Kfz erforderliche Aufschließen der Fahrertür und Platznehmen auf dem Fahrersitz scheidet als Indiz für einen bereits abgeschlossenen Handlungsablauf des Führens eines Fahrzeugs in diesem Sinne aus.

 

LF 3) Nach Messung der Atemalkoholkonzentration muß diese zwingend in mg/l festgestellt werden. Ein nach Messung der Atemalkoholkonzentration offensichtlich in Promillewert umgerechneter Wert darf nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil der eindeutige Wortlaut des § 13 Nr.2c FeV eine dahingehende Beliebigkeit ausschließt.

 

LF 4) Das Tatsbestandsmerkmal des § 13 Nr.2a FeV, wonach "sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen" müssen, bedarf als Auffangregelung in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend, daß nicht jeder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmißbrauch hindeuten könnte, für dessen Annahme ausreicht. Es müssen vielmehr erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmißbrauch beachtlich erscheinen lassen.

 

LF 5) Anonyme Hinweisen kommt grundsätzlich noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie etwa § 13 Nr.2a FeV vorsieht, begründete.

§§§


00.209 Gleichbehandlung
 
  • OVG Saarl, B, 19.09.00, - 1_Q_37/99 -

  • SKZ_01,105/18 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3; GG_Art.3

 

1) Bei der Nichtberücksichtigung eines in der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst befindlichen Polizeibeamten im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz handelt es sich um eine sachgerechte, insbesondere willkürfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn.

 

2) Ein einmaliges Abweichen von einer grundsätzlich praktizierten Regelung kann keinen Anspruch auf Gleichbehandlung auslösen.

§§§


00.210 Rückwirkende Hilfe
 
  • OVG Saarl, U, 22.09.00, - 3_R_42/99 -

  • SKZ_01,108/37 (L)

  • BSHG_§_2, BSHG_§_5; SGB-I_§_37; SGB-X_§_44; VwGO_§_75

 

1) Zur Frage des Einsetzens der Sozialhilfe und der rückwirkenden Hilfe. Unabhängig von einem Antrag hat zwar bei hinreichend qualifizierter Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger Sozialhilfe einzusetzen, ein Anspruch auf Hilfe kann jedoch wegen seiner aus dem Bedarfsdeckungsprinzip resultierenden strikten Zeitgebundenheit in der Vergangenheit nicht mehr zweckentsprechend (bedarfsdeckend) erfüllt werden, falls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein Bedarf nicht mehr besteht.

 

2) Zu den Ausnahmen vom Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit".

 

3) Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dessen Anwendbarkeit steht der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz entgegen, weil dieser bereits leistet, was der Herstellungsanspruch leisten will und dieser das materielle Sozialhilferecht nicht erweitern konnte.

§§§


[ « ] SörS - 2000 (181-210) [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§