2000   (5)  
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00.121 Bestattungsvorsorgevertrag
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.00, - 1_Q_18/00 -

  • SKZ_00,255/78 (L)

  • KAG_§_6

 

Schuldner von Friedhofsgebühren ist dann, wenn der Verstorbene vor seinem Tod mit einem Beerdigungsinstitut einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und dieses Beerdigungsinstitut die Beisetzung veranlasst hat, - auch - derjenige, der maßgeblichen Einfluss auf die Beisetzung genommen hat; dies trifft beispielsweise zu, wenn der Betreffende das Beerdigungsinstitut zu Abweichungen vom Bestattungsvorsorgevertrag veranlasst hat.

§§§


00.122 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 -

  • SKZ_00,269/150 (L)

  • GKG_§_13

 

Dient der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragte Schutz vor einer Abschiebung der Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, ist für die Hauptsache von dem Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG auszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Der Ansatz des halben Auffangwertes zur Hauptsache, wie ihn der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in 11.6.3 "Duldung/Abschiebung" vorschlägt, kommt allein für Begehren in Betracht, die ausschließlich einer Abschiebung entgegenstehende Gründe betreffen, wie etwa die Reiseunfähigkeit, nicht aber zugleich des Sicherung eines beantragten Aufenthaltstitels dienen.

§§§


00.123 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 -

  • SKZ_00,263/120 (L)

  • VwGO_§_123; AuslG_§_55; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs.3 AuslG setzt das Vorliegen einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null voraus.

 

2) Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs nach § 55 Abs.3 AuslG hat unter Berücksichtigung von Art.6 Abs.1 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, da in diesem Fall die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt.

 

3) Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist.

 

4) Wenn nicht von vorneherein, wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit minderjährigen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz, von einer Art.6 Abs.1 GG unterfallenden familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, sind regelmäßig zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können.

 

5) Das Angewiesensein auf Lebenshilfe erschöpft sich nicht darin, dass gewisse Pflegeleistungen oder die Vermittlung der Kommunikation etwa mit ärztlichem Fachpersonal wegen einer Krankheit gewährleistet werden; vielmehr ist entscheiden d das Angewiesensein und die Sicherstellung der Hilfe bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens, wobei für die Frage des Vorliegens einer familiären Beistandsgemeinschaft unerheblich ist, ob Lebenshilfe auch von anderen erbracht werden könnte. Eine solche Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person auch der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und dieser Kreis aus Personen aus dem engeren Familienkreis über den der Eltern hinausgeht.

§§§


00.124 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, E, 25.05.00, - 9_W_1/00 -

  • J-CD-VwR

  • AuslG_§_55 Abs.4; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluß eines Asylverfahrens auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs.4 AuslG im Ermessen des Antragsgegners setzt das Vorliegen einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null voraus.

 

2) Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs hat unter Berücksichtigung von Art 6 Abs.1 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, daß die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, da in diesem Falle die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt.

 

3) Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthaltsort eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist.

 

4) Wenn nicht von vorneherein, wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit minderjährigen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz, von einer Art 6 Abs.1 GG unterfallenden familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, sind regelmäßig zusätzliche Anhaltspunkte e rforderlich, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können.

 

5) Das Angewiesensein auf Lebenshilfe erschöpft sich nicht darin, daß gewisse Pflegeleistungen oder die Vermittlung der Kommunikation etwa mit ärztlichem Fachpersonal wegen einer Krankheit gewährleistet werden; vielmehr ist entscheidend das Angewiesensein und die Sicherstellung der Hilfe bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens, wobei für die Frage des Vorliegens einer familiären Beistandsgemeinschaft unerheblich ist, ob Lebenshilfe auch von anderen erbracht werden könnte. Eine solche Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, daß eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person auch der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und dieser Kreis von Personen aus dem engeren Familienkreis über den der Eltern hinausgeht.

 

6) Dient der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragte Schutz vor einer Abschiebung der Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, ist für die Hauptsache von dem Auffangwert des § 13 Abs.1 S.2 GKG auszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Der Ansatz des halben Auffangwertes zur Hauptsache, wie ihn der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in II.6.3 "Duldung/Abschiebung" vorschlägt, kommt allein für Begehren in Betracht, die ausschließlich einer Abschiebung entgegenstehende Gründe betreffen, wie etwa die Reiseunfähigkeit, nicht aber zugleich der Sicherung eines beantragten Aufenthaltstitels dienen.

§§§


00.125 Men-Strip-Show
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.00, - 3_Q_84/99 -

  • SKZ_00,255/79 (L) = J-CD-VwR

  • UStG_§_4 Nr.20

 

1) Eine modernisierte Form des Striptease der Gruppe "Chippendales", bei der Männer für Frauen als Zuschauerinnen auf tänzerisch und künstlerisch hohem Niveau strippen, erfüllt in der Hauptwirkung ein Erotikbedürfnis und kein Theaterbedürfnis.

 

2) Eine Steuersubvention in Form einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr.20 UStG scheidet für eine solche Veranstaltung aus, da auch unter Einbeziehung moderner Theaterstücke nicht die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie von einem Theater der öffentlichen Hand.

§§§


00.126 Nutzungsuntersagung
 
  • OVG Saarl, B, 29.05.00, - 2_V_7/00 -

  • SKZ_00,219/64 (L)

  • LBO_§_88 Abs.2

 

Dass eine Gemeinde nicht in der Lage ist, einem Gewerbetreibenden ein für seine Tätigkeit geeignetes Grundstück in einem Gewerbegebiet zur Verfügung zu stellen, begründet keine Sondersituation, welche die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entschließung über ein Einschreiten gegen eine formell illegal aufgenommene Nutzung berücksichtigen muss.

§§§


00.127 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 29.05.00, - 2_V_7/00 -

  • SKZ_00,210/18 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5, VwGO_§_173; ZPO_§_279 ZPO

 

1) Die Nichtbeachtung von prozessrechtlichen Sollvorschriften begründet keinen nach Maßgabe des § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangel.

 

2) Die über § 173 VwGO entsprechend anwendbare Bestimmung des § 279 ZPO begründet nicht die Verpflichtung des Gerichts, das Interesse eines Beteiligten an einer ihm günstigen vergleichsweisen Regelung gleichsam mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder zu fördern.

§§§


00.128 Beabsichtigte Ehe
 
  • OVG Saarl, B, 29.05.00, - 3_V_12/00 -

  • SKZ_00,264/121 (L)

  • AuslG_§_55; GG_Art. 6 Abs.1

 

1) Die bloße Absicht der Eheschließung begründet für sich allein keinen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsschutz und insoweit wird allein durch die Aufenthaltsbeendigung nicht in die von Art.6 Abs.1 GG auch geschützte Eheschließungsfreiheit in unzulässiger Weise eingegriffen.

 

2) Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und eine Verzögerung von den Heiratswilligen nicht zu vertreten ist, weil sie alles ihnen Zumutbare zur Herbeiführung der rechtlichen Voraussetzungen für die Heirat getan haben. Von einer "unmittelbar bevorstehenden Heirat" in diesem Sinne kann nicht ausgegangen werden kann, wenn das Verfahren mehrere weitere Prüfungsschritte mit derzeit ungewissem Ausgang erfordert. In dieser Situation, in der nicht hinreichend gewiss erscheint, ob es überhaupt zur Heirat kommen wird, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Schritte der Abschiebungsschutz Begehrende und seine Verlobte bisher unternommen haben.

§§§


00.129 Bosnien-Herzegowina
 
  • OVG Saarl, B, 29.05.00, - 9_Q_208/98- -

  • SKZ_00,264/122 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6

 

Kroatisch-serbischen Familien ist die Rückkehr in das Gebiet der Föderation Bosnien-Herzegowina, und zwar in Gebiete mit multikultureller Bevölkerung - etwa die größeren Städte wie Zenica, Tuzla und Sarajevo - zumutbar Ihnen droht dort keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

§§§


00.130 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 30.05.00, - 3_Q_152/98 -

  • SKZ_00,264/123 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die Menschenrechtslage in Syrien (vor dem Machtwechsel) ist negativ einzuschätzen. Selbst im normalen Strafvollzug wird zwar nicht regelmäßig gefoltert. Folter lässt sich aber im Einzelfall nicht ausschließen. Die Haftbedingungen im politischen Bereich sind unmenschlich, es wird systematisch gefoltert. Offene politische Opposition ist nicht möglich.

§§§


00.131 Gewerbeuntersagung
 
  • OVG Saarl, B, 30.05.00, - 3_V_8/00 -

  • SKZ_00,266/132 (L)

  • GewO_§_35; GG_Art.12

 

Berufsverbote dürfen während des Gerichtsverfahrens nach der Verfassungsrechtsprechung nicht allein deshalb vollzogen werden, weil der Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird, sondern nur zur Abwehr konkreter Gefahren. Bei der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) auf Grund von Steuerschulden muss eine konkrete Prognose gestellt werden, ob die Steuerrückstände weiter wachsen. Besteht diese Gefahr - wie in dem hier entschiedenen Fall - nicht, ist der Bescheid zu suspendieren.

§§§


00.132 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 31.05.00, - 1_Q_49/99 -

  • SKZ_00,210/19 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 VwGO

 

Ein erstmalig im Zulassungsantrag geltend gemachtes tatsächliches Vorbringen , welches dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet worden war und das demzufolge keine Berücksichtigung in dessen Entscheidung finden konnte, ist in Ermangelung des von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO geforderten Bezugs zur erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich nicht zur Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils geeignet.

§§§


00.133 vorbereitendes Verfahren
 
  • OVG Saarl, B, 31.05.00, - 9_R_19/98 -

  • SKZ_00,210/20 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_87, VwGO_§_87a, VwGO_§_87 VwGO

 

Ausgehend von einem einheitlichen Begriff des vorbereitenden Verfahrens im Sinne vom §§ 87, 87a VwGO entscheidet der Berichterstatter (Einzelrichter) auch dann, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten während des eine mündliche Verhandlung vorbereitenden Verfahrens abgegeben worden sind und auf eine in der Sache bereits durchgeführte mündliche Verhandlung hin ein Beweisbeschluss, und damit keine abschließende Entscheidung zur Sache ergangen war, da die neue Verhandlung einer Vorbereitung bedarf in deren Rahmen alle Maßnahmen nach §§ 87, 87b VwGO wieder möglich sind.

§§§


00.134 Erledigungserklärung
 
  • OVG Saarl, B, 31.05.00, - 9_R_19/98 -

  • SKZ_00,269/151 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2, VwGO_§_156

 

Zur Anwendung des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes aus § 156 VwGO, dass dann, wenn der Beklagte keinen Anlass zu einem förmlichen Rechtsbehelf gegeben hat und er dem geltend gemachten Anspruch sofort entspricht, derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren eingeleitet hat, im Rahmen der Billigkeitserwägung im Sinne von § 161 Abs.2 VwGO, wenn die Führerscheinbehörde im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens auf das erstmalige Vorliegen eines gerichtlich eingeholten, positiven Obergutachtens dem Begehren des Klägers auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis entsprochen hat.

§§§


00.135 Medidzinisch-psychologisches Gutachten
 
  • OVG Saarl, B, 31.05.00, - 9_R_19/98 -

  • SKZ_00,254/74 (L) = J-CD-VwR

  • StVG_§_2, StVG_§_6; FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_20; StVZO_§_15c StVZO

 

Einen Kraftfahrer, der die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis betreibt, trifft eine Mitwirkungspflicht dahingehend, den notwendigen Teil zu der Klärung berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung beizutragen. Aus der so zu § 15c Abs.2 StVZO aE entwickelten Beibringungslast ist weiter abzuleiten, dass der jeweilige Kraftfahrer das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Auf die Neuregelung des Fahrerlaubnisrechts in der Folge des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998 (BGBl.I Seiten 747 ff) ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenlast ohne weiteres übertragbar.

§§§


00.136 Roma und Ashkali
 
  • OVG Saarl, U, 05.06.00, - 3_R_115/99 -

  • SKZ_00,264/124 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Das zuständige saarländische Ministerium für Inneres und Sport hat in seinem Erlass vom 14.04.2000 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - betreffend die "Rückkehr in das Kosovo" auf die dortige kritische Lage der nicht albanischen Minderheiten, die unter den beim Versuch einer Befriedung der Provinz durch die internationale Friedenstruppe auftretenden Defiziten insofern zu leiden haben, als sie nunmehr nach einer Reihe von Berichten Übergriffen durch zumindest Teile der ethnisch albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sind, ausländerrechtlich reagiert. Danach (vgl Punkt 3, Seiten 3 und 4) ist bei Angehörigen ethnischer Minderheiten "insbesondere bei der Gruppe der Roma und Ashkali", derzeit vom Bestehen eines Abschiebungshindernisses auszugehen und die Frage der Aufenthaltsbeendigung dieser Personengruppe im Lichte der künftigen Bemühungen des UNMIK und der Nato-Streitkräfte vor Ort zu ihrem Schutz zu beurteilen. Diese Personen sind daher bis auf weiteres ausdrücklich von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen; ihnen sollen viel mehr bis zu einer Klärung jeweils um zwei Monate zu erneuernde Duldungen erteilt werden. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist nach dem Gesagten weder Raum noch Veranlassung zu einer verfassungsrechtlich motivierten Abweichung von den Zuständigkeitsvorgaben des § 53 Abs.6 AuslG "zu Lasten" des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, so dass auch ein auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gegen dieses gerichteter Verpflichtungsausspruch nicht in Betracht kommt (ebenso für die vergleichbare rechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen beziehungsweise Baden-Württemberg OVG Münster, Beschluss vom 27.03.00 - 14_A_521/00.A -, mwN aus der Rechtsprechung dieses Gerichts, VGH Mannheim, Urteile vom 30.03.00 - A_14_S_431/98 - und vom 27.04.00 - A_14_S

 

2) Die Minderheitenzugehörigkeit ist vielmehr gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Sollte sich in Zukunft die Erlasslage zuungunsten der Betroffenen (Minderheitenangehörigen) ändern, so könnte dieser Umstand - sofern dabei aus ihrer Sicht den Gegebenheiten nicht angemessen Rechnung getragen werden sollte - im Wege eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen einer erheblichen Veränderung der Sachlage geltend gemacht werden (vgl hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 27.04.00 - A_14_S_2559/98 -, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 07.09.99 - 1_C_6/99 -, NVwZ_00,204).

§§§


00.137 Familienleben
 
  • OVG Saarl, B, 07.06.00, - 3_Q_200/00 - -

  • SKZ_00,265/125 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6; GG_Art.6 Abs.1

 

1) Bei dem Recht auf Wahrung des Familienlebens (Art.6 Abs.1 GG) handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um eine Rechtsposition, die nicht vom Bundesamt in Asylverfahren im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist; ob einer Abschiebung inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.

 

2) Aus der Nichtberücksichtigung solcher Aspekte - hier die Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens eines auf Grund einer Erkrankung in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) geführten Klageverfahren einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG geltend machenden Kindes - kann schon von daher keine Rechtmittelzulassung (§ 78 AsylVfG) rechtfertigende Divergenz zu dem einen Fall tatsächlicher, Unmöglichkeit der Abschiebung betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.98 - 9_B_408/98 - (InfAus_R_99,525) hergeleitet werden.

§§§


00.138 Aufenthaltsbeendigung
 
  • OVG Saarl, B, 08.06.00, - 9_V_14/00 -

  • SKZ_00,265/126 (L) = J-CD-VwR

  • AuslG_§_19

 

1) Eine "außergewöhnliche Härte" im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AuslG aF liegt dann vor, wenn die im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung bestehenden oder zu erwartenden Schwierigkeiten des Ehegatten nach ihrer Art und Schwere und unter Berücksichtigung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet so erheblich sind, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde. Gleiches gilt der Sache nach auch für das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AuslG nF.

 

2) Ist über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte somit nur im Rahmen einer Einzelfallwürdigung zu entscheiden, sind hierauf abzielende Fragestellungen nicht in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich klärungsfähig.

§§§


00.139 Familiären Interessen
 
  • OVG Saarl, E, 09.06.00, - 9_V_12/00 -

  • J-CD-VwR

  • GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2,

 

1) Ein Bescheid, mit dem die Aufenthaltserlaubnis einer Ausländerin, deren Ehemann über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und deren Kinder über langfristig befristete Aufenthaltserlaubnisse verfügen, nicht verlängert und die Frau unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert wird, verstößt nicht gegen Art 6 Abs.1 und 2 GG, wenn den familiären Interessen der Ausländerin nicht der Vorrang zuzubilligen ist. Einer ausländischen Familie, deren Mitglieder Staatsangehörige desselben Landes sind, kann grundsätzlich zugemutet werden, eine Trennung ggf durch eine gemeinsame Rückkehr in ihr Heimatland zu vermeiden, wenn dem kein zwingender Grund entgegensteht. Die Tatsache, daß einige Familienmitglieder über - befristete bzw unbefristete - Aufenthaltserlaubnisse verfügen, stellt keinen solchen zwingenden, einer Rückkehr entgegenstehenden Grund dar.

 

2) Einzelfall einer fehlerhaften Ermessensausübung.

§§§


00.140 Vorverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.00, - 2_Z_1/00 -

  • SKZ_00,269/152 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.2 S.2

 

Es entspricht der ständigen Rechsprechung des Senats, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um die anwaltliche Vertretung eines am Widerspruchsverfahren als Dritter Beteiligten zu rechtfertigen.

§§§


00.141 Nierensteine
 
  • OVG Saarl, B, 13.06.00, - 3_R_100/99 -

  • SKZ_00,265/127 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6 S.1

 

Eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG im Zusammenhang mit im Einzelfall vorliegenden Erkrankungen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, was zudem in der Weise "konkret" sein müsste, dass er "alsbald nach seiner Rückkehr" in sein Heimatland in diese Lage geriete, weil er auf dortige unzureichende Behandlungsmöglichkeiten angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (im konkreten Fall verneint für ein chronisches Nierensteinlei den eines Albaners aus dem Kosovo).

§§§


00.142 Gehörsrüge
 
  • OVG Saarl, E, 13.06.00, - 9_Q_76/99 -

  • J-CD-VwR

  • class='kl'

 

1) Einzelfall einer - unbegründeten - Gehörsrüge.

 

2) Die Fragen einer Rückkehrgefährdung für abgeschobene oder freiwillig zurückkehrende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit und einer inländischen Fluchtalternative im Westen der Türkei sind auch nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Chefs Öcalan nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (ständige Senatsrechtsprechung).

§§§


00.143 Anwaltsbestellung
 
  • OVG Saarl, B, 14.06.00, - 1_Y_1/00 -

  • SKZ_00,269/153 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.2 S.2; SVwVfG_§_80 Abs.3 S.2; BRAGO_§_11, BRAGO_§_119 BRAGO

 

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfordert im Verständnis des § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO dessen förmliche Bestellung und damit dessen nach außen hin erkennbares Mitwirken gerade im Vorverfahren.

§§§


00.144 BR-Jugoslawien-Kosovo
 
  • OVG Saarl, U, 14.06.00, - 3_R_205/00 -

  • SKZ_00,265/128 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Da auch albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig kein Anspruch auf Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG zusteht, kommt der Frage einer im Einzelfall geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zumindest wegen der derzeit geltenden Abschiebungs-Erlass -Lage im Ergebnis für die Entscheidung über eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesrepublik Deutschland) gegenwärtig keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, so dass auch eine Beweisaufnahme zu der Frage der Volkszugehörigkeit nicht veranlasst ist. Die Minderheitenzugehörigkeit ist gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise - sofern diese zu einer abweichenden Einschätzung gelangt - im Rahmen eines Abschiebungsschutzersuchens geltend zu machen.

§§§


00.145 Bezugnahme
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.00, - 9_Q_239/98 -

  • SKZ_00,266/129 (L)

  • AsylVfG_§_77, AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 Nr.3

 

Zur Frage des Vorliegens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne vo n § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.3 VwGO durch "vollinhaltliche" Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid gemäß § 77 Abs.2 AsylVfG und durch Zugrundelegen eines aktenwidrigen Sachverhalts in der erstinstanzlichen Entscheidung (hier jeweils verneint).

§§§


00.146 Schulausbildung
 
  • OVG Saarl, U, 19.06.00, - 3_R_114/00 -

  • SKZ_00,214/46 (L) = J-CD-VwR

  • BSHG_§_2, BSHG_§_39 Abs.1, BSHG_§_40, BSHG_§_100 Abs.1 Nr.1; SchOG_§_45 Abs .3 Nr.1

 

1) Zur Hilfe zur angemessenen Schulbildung (hier in einer Sonderschule) für den Personenkreis des § 39 BSHG gehören die Kosten der nicht pädagogisch veranlassten, sondern im Einzelfall erforderlichen zusätzlichen Betreuung (hier durch einen Zivildienstleistenden) während der Zeit der eigentlichen Schulpflicht, die von den Schulträgern - unabhängig von einer bestehenden oder nicht gegebenen Verpflichtung - tatsächlich nicht aufgebracht werden.

 

2) Diese Kosten sind nach dem § 100 Abs.1 Nr.1 BSHG nur dann von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu tragen, wenn sie von ihm veranlasst beziehungsweise verantwortet wurden. Erfolgt die Aufnahme in eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung hingegen in Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, liegt der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs.1 Nr.1 letzter Halbsatz BSHG vor und sind die Kosten der Maßnahme von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.

§§§


00.147 Aufenthaltsbefugnis
 
  • OVG Saarl, B, 19.06.00, - 9_W_2/00 -

  • SKZ_00,269/154 (L)

  • GKG_§_13 GKG

 

Bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG ist von einem Hauptsachewert von 8.000,- DM auszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Die Ansätze für mehrere Antragsteller, die als Familie das vorläufige Rechtschutzverfahren betreiben, sind ohne Familienabzug zusammenzurechnen.

§§§


00.148 Altfallregelung
 
  • OVG Saarl, B, 19.06.00, - 9_W_2/00 -

  • SKZ_00,266/130 (L)

  • AuslG_§_32

 

Voraussetzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach der Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5 5 10/1 Altfall - ist die Erfüllung der zu 2.des Erlasses aufgeführten Integrationsbedingungen am maßgeblichen Stichtag, dem 19.11.1999.

§§§


00.149 Krankheitstage
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.00, - 1_Q_21/00 -

  • SKZ_00,213/34 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

In Bezug auf die Bewertung des Einzelmerkmals "Belastbarkeit" ist allein die Zahl der Krankheitstage im Beurteilungszeitraum nicht aussagekräftig.

§§§


00.150 Subvention-Rückforderung
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.00, - 1_Q_5/00 -

  • SKZ_00,267/138 (L) = J-CD-VwR

  • SVwVfG_§_49a; BGB_§_705, BGB_§_718, BGB_§_421, BGB_§_427

 

1) Ist die Rückforderung einer Subvention im Gesetz zwingend vorgeschrieben, bedarf es ganz besonderer Gründe, um in der Geltendmachung des entsprechenden Erstattungsanspruchs eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu sehen.

 

2) Ein allein gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichteter Leistungsbescheid verletzt diesen nicht in seinen Rechten, selbst wenn bei sachgerechtem Vorgehen ein weiterer Gesamtschuldner zusätzlich in Anspruch zu nehmen gewesen wäre.

 

3) Bei einer BGB-Gesellschaft haften für Gesellschaftsschulden die Gesellschafter unmittelbar persönlich, also nicht nur dann, wenn aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung zu erlangen ist; dies gilt auch für sich aus dem öffentlichen Recht ergebende Gesellschaftsschulden wie die Rückforderung einer Subvention.

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