| OVG Saarl, B, 18.04.00, - 3_Q_135/99 -
SKZ_00,214/42 (L) BSHG_§_23 Abs.4, Ziffer 23.08 SHRiL, | Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge stellen grundsätzlich eine geeignete sachverständige Hilfe bei der Bemessung von Hilfegewährungsgrundsätzen dar (hier für die Bemessung krankheitsbedingten Mehrbedarfs bei Diabetes Mellitus).
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§§§
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00.092 | BR-Jugoslawien-Kosovo |
| OVG Saarl, B, 19.04.00, - 3_Q_173/00 - SKZ_00,261/109 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1 | Eine Gefahr politischer (staatlicher) Verfolgung im Sinne des Art.16a GG sowie des § 51 Abs.1 AuslG für ethnische Albaner aus dem Kosovo besteht - auch im Falle früherer Verfolgung - durch staatliche serbische Stellen dort gegenwärtig nicht mehr. Ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation sind keine durch greifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Situation in absehbarer Zeit zum Nachteil der albanischen Bevölkerung im Kosovo ändern wird (vgl etwa das Urteil vom 20.09.99 - 3_R_29/99 -, mwN, stRspr). |
§§§
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00.093 | Entziehung-Fahrerlaubnis |
| OVG Saarl, B, 20.04.00, - 9_V_7/99 - SKZ_00,254/72 (L) VwGO_§_123; FeV_§_14, FeV_§_20 | 1) Eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigende besondere Dringlichkeit ist dann nicht dargetan, wenn zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, die Sache sei deshalb eilbedürftig, weil die Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnisprüfung erneut abgelegt werden muss (§ 20 Abs.2 Satz 2 FeV), abzulaufen droht. |
| 2) Die Berufung hierauf stellt lediglich eine Belastung im privaten Bereich dar, die nicht als schwerwiegender, in keiner Weise zumutbarer Nachteil angesehen werden kann, wie dies etwa bei dem Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis zu beruflichen Zwecken der Fall sein kann. |
§§§
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00.094 | Abschiebungshindernisse |
| OVG Saarl, B, 24.04.00, - 3_R_202/00 - SKZ_00,260/108 (L) AuslG_§_53 Abs.6 AuslG | Nach der Rechtsprechung des Senats käme abgesehen von einer gemeinsamen Rückkehr mit erwachsenen Familienangehörigen eine alleinige Abschiebung eines Minderjährigen nicht zuletzt mit Blick auf die sogenannte UN-Kinderkonvention vom 20.11.1989 (BGBl.II 1992,122) allenfalls in Betracht, wenn sichergestellt wäre, dass dieser dort der Obhut sonstiger Familienangehöriger übergeben würde (vgl das Urteil vom 23.08.99 - 3_R_28/99 |
§§§
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00.095 | Geschosse im Dachraum |
| OVG Saarl, U, 25.04.00, - 2_N_2/99 - SKZ_00,218/60 (L) BauGB_§_1, BauGB_§_9 Abs.1, BauGB_§_215a Abs.1; BauNVO_§_16, BauNVO_§_23 | 1) Eine Baugrenzenfestsetzung mit dem Ziel, zwischen einem Mischgebiet und einem Wohngebiet eine von Bebauung freie Fläche zu schaffen, kann abwägungsfehlerhaft sein, wenn die geplante Freifläche überhaupt nicht im Grenzbereich von Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet, sondern gewissermaßen auf dem "übernächsten" Grundstück im Wohngebiet liegt. |
| 2) Eine in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung, die vorschreibt, dass ein zulässiges Vollgeschoss nur in bestimmter Weise - hier im Dachraum - ausgeführt werden darf, findet in § 16 BauNVO keine Ermächtigung. |
| 3) Eine Planung erweist sich auf der Ebene der Erforderlichkeit und Eignung als fehlerhaft, wenn der Satzungsgeber allen Grundstückseigentümern die gleiche bauliche Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke zugestehen wollte, dieses Ziel aber mit der gewählten Kombination der Nutzungsmaßregelungen nicht erreicht hat. |
§§§
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00.096 | Darlehenskosten |
| OVG Saarl, B, 28.04.00, - 3_V_9/00 - SKZ_00,214/45 (L) BSHG_§_2, BSHG_§_12 BSHG; RegelsatzVO_§_3 | Darlehenskosten für ein Eigenheim sind bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nur im Rahmen der vergleichsweise als Miete für eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft notwendigen Kosten zu übernehmen.
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§§§
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00.097 | Verfahrensmängel |
| OVG Saarl, B, 00.05.00, - 2_V_6/00 - SKZ_00,210/15 (L) = J-CD-RW VwGO_§_146, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5 | Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Beteiligtenvorbringen ausdrücklich zu befassen. |
§§§
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00.098 | Öffentlicher Grünflächen |
| OVG Saarl, B, 00.05.00, - 2_V_6/00 - SKZ_00,219/62 (L) = J-CD-VwR BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, BauGB_§_34; BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.4 | 1) Öffentliche Grünflächen als solche gehören nicht zu den in den entsprechenden Katalogen der Baugebietsvorschriften aufgeführten Nutzungsarten. Ihr Vorhanden sein erlaubt deshalb keine Aussage über die Zuordnung einer näheren Umgebung zu einem bestimmten Baugebiet.
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| 2) Zum Begriff des Fremdkörpers (Hier Garagenbaubetrieb inmitten von Wohnbebauung). |
§§§
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00.099 | Kommunikationsprobleme |
| OVG Saarl, B, 02.05.00, - 1_V_7/00 - SKZ_00,260/110 (L) AuslG_§_19 Abs.1, AuslG_§_72 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_146 | Stützt ein ausreisepflichtiger Ausländer (hier ein Ghanaer) sein Verlangen auf Aufenthaltsgewährung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens mit dem Zulassungsantrag erstmals auf den Gesichtspunkt drohender Rechtsverluste infolge völlig unzuverlässiger Kommunikationsmittel (hier zwischen - Ghana und der Bundesrep ublik Deutschland), so handelt es sich um einen wesentlich neuen Sachverhalt, der nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfüllen. |
§§§
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00.100 | Aussetzungsantrag |
| OVG Saarl, B, 02.05.00, - 2_V_6/00 - SKZ_00,209/13 (L) = J-CD-RW GG_Art.19 Abs.4 GG | Der Gewährleistung des Art.19 Abs.4 GG, soweit es darum geht, überhaupt Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsentscheidung zu eröffnen, ist zunächst einmal dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht über ein Aussetzungsbegehren entschieden hat. |
§§§
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00.101 | Abschiebungshindernisse |
| OVG Saarl, B, 02.05.00, - 3_Q_172/00 - SKZ_00,261/111 (L) AuslG_§_53 Abs.4 EMRK_Art.3 | Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.3 EMRK setzt - wie die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung - eine von einem Staat ausgehende oder einem solchen zumindest zurechenbare Gefährdung des Betroffenen voraus. |
§§§
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00.102 | Beschwerdezulassung |
| OVG Saarl, B, 02.05.00, - 9_V_2/00 - SKZ_00,210/14 (L) VwGO_§_146 Abs.4, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 | Der Zulassungsgrund der §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht gegeben und die Beschwerde nicht zuzulassen, wenn sich die angefochtene Entscheidung nach der jetzigen Sachlage jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist und daher schon absehbar ist, dass eine zugelassene Beschwerde keinen Erfolg haben könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers sich als rechtmäßig darstellt, weil sein Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. |
§§§
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00.103 | Entziehung-Fahrerlaubnis |
| OVG Saarl, B, 02.05.00, - 9_V_2/00 - SKZ_00,254/73 (L) StVG_§_3; FeV_§_46 | 1) Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu berücksichtigen, dass sich die Widerspruchsbehörde nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob der Bescheid der Ausgangsbehörde bei seinem Erlass rechtmäßig war; vielmehr hat sie die Sach- und Rechtslage so zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt. |
| 2) Dabei ist von Bedeutung, wenn der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Entziehungsanordnung begehrende Antragsteller zwischenzeitlich an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat und damit dem Schluss der Behörde von der Nichtbeibringung des geforderten Nachweises über die Begutachtung seiner theoretischen Kenntnisse beziehungsweise über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (AKS) der Bundesvereinigung, der Fahrlehrerverbände eV auf die Nichteignung die Grundlage entzogen worden ist, sofern die nicht fristgerechte Mitwirkung den Aussagegehalt des Nachweises nicht in Frage stellt. |
§§§
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00.104 | Hungerstreikteilnahme |
| OVG Saarl, B, 03.05.00, - 9_Q_98/99 - SKZ_00,261/112 (L) AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1 | 1) Die bloße Teilnahme an kurdischen Demonstrationen und Veranstaltungen, wie etwa einem Hungerstreik, stellt grundsätzlich keine exponierte exilpolitische Aktivität dar, die zu einer Gefährdung, bei Rückkehr in die Türkei durch Folter in Polizeihaft führen könnte.
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| 2) Auch die Bildberichterstattung über eine Hungerstreikteilnahme in der Saarbrücker Zeitung ohne Namensnennung rechtfertigt nicht die Annahme, dass einer der Teilnehmer dadurch in den Blick der türkischen Auslandsbeobachtung geraten ist und deshalb bei Rückkehr identifiziert und gefährdet sein könnte. |
| 3) Zu den Möglichkeiten der Identifizierung von Teilnehmern an exilpolitisch en Aktivitäten durch türkische Sicherheitskräfte mit Hilfe der elektronischen Da tenverarbeitung und deren neuesten Entwicklungen. |
§§§
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00.105 | Abschiebungshindernisse |
| OVG Saarl, B, 04.05.00, - 3_Q_176/00 - SKZ_00,262/113 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6 S.1 | 1) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf eine vom jeweiligen Asylbewerber geltend gemachte gesundheitliche, Beeinträchtigung (vgl zur möglichen Beachtlichkeit von schweren Erkrankungen als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 25.11.97 - 9_C_58/96 -, zur Frage der Beachtlichkeit beispielsweise von Depressionen Urteil vom 21.09.99 - 9_C_8/99 - NVwZ_00,206) ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl etwa den Beschluss vom 08.02.99 - 3_Q_91/98 -, dort für körperliche Behinderungen) nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich, welche nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. Damit sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, das heißt über den Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige Fragen, aufgeworfen. |
| 2) Ob der Einzelfall vom Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allenfalls für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung durch den Gesetzgeber (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht, dass nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Berufung auf die angebliche "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden sollte. |
§§§
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00.106 | LKW-Warteplatz |
| OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR BauGB_§_1 Abs.6; BauNVO_§_15; (96) LBO_§_77 Abs.1; SVwVfG_§_39 SVwVfG | 1) Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. |
| 2) Hat der Satzungsgeber auf der Grundlage einer planerischen Abwägung Festsetzungen getroffen, mit denen die planungsrechtliche Grundlage für die Zulassung eines bestimmten Vorhabens (hier LKW-Warteplatz und Mitarbeiterparkplätze einer Fabrik) an einer bestimmten Stelle geschaffen werden soll, so kann diese konkrete "Standortentscheidung" nicht unter Rückgriff auf § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren oder im Nachbarstreit gewissermaßen "ausgehebelt" werden. |
| 3) Soweit der Satzungsgeber zulässig eine Konfliktbewältigung durch nachfolgendes Verwaltungshandeln im Baugenehmigungsverfahren über eine entsprechende Ausgestaltung des Vorhabens und des Genehmigungsinhalts vorsieht, bleibt Raum für die Anwendung von § 15 BauNVO. |
| 4) In einer Gemengelage, in der gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung aufeinander treffen, besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenseitig. |
| 5) Der Senat hat es in seiner Rechtsprechung stets als problematisch angesehen, die Grenzen der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen, die in ungleichmäßigen Intervallen ungleichmäßig lang und unterschiedlich zudem auch impulsartig auf die wirken, durch Orientierungs- oder Richtwerte zu bestimmen, bei denen es sich um Mitellungspegel handelt. |
| 6) Der Senat hat dementsprechend technische Regelwerke, die Orientierungs- und Richtwertsysteme enthalten, nicht schematisch übernommen, ihnen aber wegen des ihnen zugrunde liegenden Sachverstandes die Bedeutung eines "groben Anhaltspunktes" beziehungsweise einer "Orientierungshilfe" beigemessen. |
| 7) Die Eignung von Immissionsauflagen, mit denen Nachbarbeeinträchtigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, ist stets dann mit Zurückhaltung zu beurteilen, wenn ihre Befolgung letztlich vom Wohlverhalten des Betriebsinhabers, der Betriebsangehörigen oder sogar Dritter abhängt.
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| 8) Zur Eignung einer Auflage, mit der bewirkt werden soll, dass ein LKW-Warteplatz von Kühlfahrzeugen nur mit abgeschalteten Kühlaggregaten genutzt wird. |
§§§
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00.107 | Baugenehmigung |
| OVG Saarl, B, 08.05.00, - 2_Y_4/00 - SKZ_00,269/148 (L) GKG_§_13 | Der Streitwert einer auf die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage des Eigentümers der betreffenden Anlage richtet sich regelmäßig nach deren Substanzwert; ob der Eigentümer die Anlage selbst errichtet hat und/oder nutzt, ist ohne Belang.
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§§§
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00.108 | Grenzgarage |
| OVG Saarl, B, 11.05.00, - 2_Y_3100 - SKZ_00,269/149 (L) GKG_§_13 Abs.1 S.1 | Der Senat bewertet das Nachbarinteresse in Streitigkeiten, in denen sich Nachbarn gegen die Erteilung von Baugenehmigungen für Grenzgaragen wenden, im Regelfall mit 4.000,- DM.
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§§§
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00.109 | Bosnien-Herzegowina |
| OVG Saarl, B, 11.05.00, - 3_Q_175/00 - SKZ_00,262/114 (L) AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6 | 1) Fragen der Situation der Roma im Kosovo sind im Rahmen der Beurteilung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 AuslG in einem Rechtsmittelverfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Berufung, nachdem im Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 14.04.2000 - B 5518/1-04-11 Kosovo - unter Hinweis auf ein bei ethnischen Minderheiten, unter anderem Roma, noch bestehendes Abschiebungshindernis eine Sonderregelung für die Aufenthaltsbeendigung dieses Personenkreises getroffen wurde (vgl dort Punkt 3, Seiten 3 und 4). |
| 2) Ob die Verhältnisse im Kosovo überhaupt bezogen auf ethnische Minderheiten die Annahme dieser von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung der Relevanz allgemeiner Gefahrenlagen im Rahmen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG rechtfertigen (vgl hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2000 - 12_L_778/00-, ausdrücklich verneint unter Hinweis auf den Bericht des UNHCR vom 11.02.2000 zu Situation der Minderheiten), bleibt offen. |
§§§
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00.110 | Meisterprüfungsarbeit |
| OVG Saarl, B, 11.05.00, - 3_Q_59/99 - SKZ_00,266/131 (L) (95) MPO_§_27, MPO_§_28 1995 | Zur Abgrenzung von Punktsystem und Notensystem in der Meisterprüfung; die praktische Meisterprüfungsarbeit ist eine einheitliche Prüfungsleistung und darf insgesamt bepunktet werden.
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§§§
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00.111 | Zulassung der Berufung |
| OVG Saarl, B, 12.05.00, - 3_Q_153/00 - SKZ_00,262/115 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2 | Eine die Rechtsmittelzulassung rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil einen Grundsatz rechtlicher oder tatsächlicher Art aufstellt, der im Widerspruch zu einem Grundsatz steht, den eines der in der Bestimmung genannten Gerichte in der im Zulassungsbegehren angeführten Entscheidung aufgestellt hat (hier verneint). |
§§§
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00.112 | Republik Srpska |
| OVG Saarl, B, 12.05.00, - 9_Q_45/99 - SKZ_00,262/116 (L) AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6 | Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass auch alte und kranke Menschen bosnischer Volkszugehörigkeit, auch wenn sie aus der Republika Srpska stammen, zumutbar in den bosnisch(moslemisch)-kroatischen Teil Bosnien-Herzegowinas zurückkehren können.
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§§§
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00.113 | Beurteilungsmaßstäbe |
| OVG Saarl, U, 18.05.00, - 1_R_23/99 - SKZ_00,212/33 (L) SLVO_§_40 | 1) Der Dienstherr darf durch die Einführung von Richtwerten für bestimmte Gesamturteilsstufen deren Aussagegehalt verdeutlichen, sofern eine hinreichend große Zahl zu beurteilender Beamter im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben wahrnehmen und die Richtwerte nicht starr einzuhalten, sondern flexibel anzuwenden sind. |
| 2) Die Durchführung einer Besprechung aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers einer Dienststelle vor Fertigung der Beurteilungen ist in besonderer Weise geeignet durch vergleichende Betrachtung der Leistung und Eignung aller zu beurteilenden Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu entwickeln und die Beamten sachgerecht in die verschiedenen Gesamturteilsstufen einzuordnen. |
| 3) Es gibt keinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, dass im Vorfeld einer solchen Besprechung die Erstbeurteiler vollständige Beurteilungsentwürfe fertigen müssen. |
| 4) An Beamte einer höheren Besoldungsgruppe sind regelmäßig strengere Anforderungen zu stellen als an Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Deshalb liegt es nahe, dass ein im Beurteilungszeitraum beförderter Beamter bei der anschließenden Regelbeurteilung ungünstiger abschneidet als bei der vorausgegangenen Regelbeurteilung. Allerdings muss jeder Einzelfall gewürdigt werden; ein schematisches Vorgehen ist unzulässig. |
| 5) Nimmt ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8 die Dienstaufgaben eins nach A 8/A 9 beurteilten Dienstpostens längere Zeit ohne Beanstandungen wahr und wird er lediglich durchschnittlich oder gar unterdurchschnittlich beurteilt, gelten die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.04.1981 - ZBR_81,315 - entwickelten besonders strengen Anforderungen an das Plausibelmachen der Beurteilung bei Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben nicht. |
§§§
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00.114 | Informationsdefizite |
| OVG Saarl, U, 18.05.00, - 1_R_29/99 - SKZ_00,212/32 (L) SLVO_§_40 | 1) Holt der Beurteiler, der über eigene Erkenntnisquellen bezüglich Leistung und Eignung des zu beurteilenden Beamten nicht in ausreichendem Maße verfügt, für 19 Monate des 37 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums keine ergänzenden Informationen ein, so fehlt der Beurteilung eine tragfähige Grundlage. |
| 2) Dieser Fehler führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, es sei denn, es kann ausnahmsweise sicher ausgeschlossen werden, dass das Informationsdefizit die Beurteilung beinflusst hat. |
§§§
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00.115 | Überraschungsentscheidung |
| OVG Saarl, B, 19.05.00, - 2_Q_ 7/00 - SKZ_00,210/16 (L) VwGO_§_86, VwGO_§_124 Abs.2 Nrn.1 und 5 | 1) War ein rechtlicher Gesichtspunkt Gegenstand des Vorbringens eines Verfahrensbeteiligten und auch der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, so stellt seine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils keine Überraschungsentscheidung dar. |
| 2) Hat das Verwaltungsgericht die beklagte Behörde zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsakten aufgefordert und hat diese auf eine Wiederholung der Aufforderung mitgeteilt, dem Gericht lägen bereits sämtliche einschlägigen Akten vor und weitere Akten seien nicht vorhanden, so kann die Beklagte nicht erfolgreich rügen, das Gericht hätte weitere Ermittlungen mit dem Ziel anstellen müssen, festzustellen, ob bei ihr weitere Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über bestimmte Vorgänge (hier die Betroffenenbeteiligung in einem Satzungsverfahren) geben könnten. |
| 3) Die wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann nicht aus im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits eingetretenen und dem Rechtsmittelführer bekannten, gleichwohl aber nicht geltend gemachten "alten" Fallumständen hergeleitet werden, da bei der Entscheidung über einen auf § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO gestützten Berufungszulassungsantrag von dem vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. |
§§§
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00.116 | Republik Srpska |
| OVG Saarl, B, 19.05.00, - 9_Q_216/98 - SKZ_00,262/117 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_53 Abs.6 | 1) Bosnischen und kroatischen Volkszugehörigen aus dem Gebiet der Republika Srpska ist die Rückkehr in das Gebiet der Föderation Bosnien-Herzegowina, und zwar in die Mehrheitsgebiete ihrer Ethnie, zumutbar. Ihnen droht keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
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| 2) Nicht bei jeglicher Traumatisierung - unabhängig von ihrem Schweregrad, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit -, sondern nur bei einer erheblichen Traumatisierung können die Voraussetzungen eines Abschiebungshinderniss es vorliegen. |
§§§
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00.117 | BR-Jugoslawien-Kosovo |
| OVG Saarl, B, 22.05.00, - 3_Q_189/00 - SKZ_00,263/118 (L) AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1 | 1) Unabhängig von der Tatsache, dass es den im Kosovo befindlichen internationalen Friedenstruppen trotz dahingehender ernsthafter Bemühungen unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte derzeit nach Presseberichten offenbar noch nicht gelingt, das dort nach dem serbischen Rückzug entstandene Machtvakuum vollständig auszufüllen und jegliche "Racheakte" von Albanern gegenüber anderen Volksgruppen und Minderheiten, insbesondere ethnischen Serben, Roma und Ashkali ("Ägyptern"), gänzlich zu verhindern, handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Senats (vgl dazu grundlegend das Urteil vom 20.09.99 - 3_R_29/99 -) um Vorgänge, die sich nicht als politische, das heißt als insoweit erforderliche staatliche oder einem Staat zumindest zurechenbare Verfolgung qualifizieren lassen. Insbesondere die Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK) war, sofern man insoweit eine "Zurechnung" in Betracht ziehen will, nicht Teil einer im Kosovo agierenden staatlichen Gewalt. Auch diese Frage ist daher in der Rechtsprechung des Senats als geklärt anzusehen und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. |
| 2) Die Frage, ob Asylsuchende, die sich bei der Asylantragstellung noch als ethnische Albaner bezeichnet hatten, von ihrer Volkszugehörigkeit her einer ethnischen Minderheit im Kosovo (hier der sogenannten "Ägypter") angehören ist keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche, das heißt im Sinne der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung der Rechtsprechung allgemein in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige Frage im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. |
§§§
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00.118 | Rinderstall |
| OVG Saarl, U, 23.05.00, - 2_R_3/99 - SKZ_00,219/63 (L) BauNVO_§_5; (96) LBO_§_17, LBO_§_51 Abs.6 | 1) Die Bestimmung des § 5 BauNVO gibt kein bestimmtes Mischungsverhältnis zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und sonstigem Wohnen andererseits vor.
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| 2) Sind in der näheren Umgebung eines Vorhabens sowohl Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe als auch Wohnhäuser vorhanden, so steht das zahlenmäßige Überwiegen der Wohnbebauung der Annahme eines Dorfgebietes nicht entgegen. |
| 3) Die Errichtung eines Stallgebäudes, in dem bis zu 80 Rinder auf Festmist gehalten werden können, am Standort eines vorhandenen Ökonomiegebäudes, in dem bisher etwa 20 Rinder gehalten werden, kann in einem Dorfgebiet auch einer unmittelbar benachbarten Wohnbebauung zumutbar sein. |
| 4) Die Bestimmung des § 43 Abs.4 Satz 1 LBO 1988 (jetzt inhaltsgleich § 51 Abs.4 Satz 2 LBO 1996), welche die wasserundurchlässige Ausführung von Stallböden vorschreibt, wirkt nicht unmittelbar drittschützend. |
| 5) Die Bestimmung des § 17 Abs.1 LBO 1996 wirkt drittschützend und vermittelt Nachbarn einen Anspruch darauf, dass von Stallungen keine Jauche auf ihr Grundstück fließt oder sickert. Die Vorschrift stellt nicht nur Anforderungen an die Errichtung, sondern auch an das "Beschaffensein" von baulichen Anlagen. |
§§§
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00.119 | Nachtragsbaugenehmigung |
| OVG Saarl, U, 23.05.00, - 2_R_3/99 - SKZ_00,210/17 (L) = J-CD-VwR VwGO_§_91, VwGO_§_68 | Wird eine im Wege der Nachbarklage angefochtene Baugenehmigung während des Rechtsstreits durch eine Nachtragsgenehmigung geändert, so kann diese mittels einer Klageänderung in das Verfahren einbezogen werden; der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
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§§§
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00.120 | Folgeverfahren |
| OVG Saarl, B, 24.05.00, - 3_U_1/00 - SKZ_00,263/119 (L) VwGO_§_123; AsylVfG_§_71, AsylVfG_§_24; VwVfG_§_51 | 1) Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gemäß den §§ 71 Abs.1 AsylVfG, 51 Abs.1 bis 3 VwVfG ab und verzichtet - wie hier - mit Blick auf § 71 Abs.5 Satz 1 AsylVfG auf den Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung, so setzt die Abschiebung (auf der Grundlage der im Erstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung) nach § 71 Abs.5 Satz 2 AsylVfG eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde voraus, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen nach dem § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Begehrt ein im Erstverfahren erfolgloser Asylbewerber mit Blick auf den ausstehenden Abschluss seines Folgeverfahrens Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung, so kann vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer drohenden Aufenthaltsbeendigung in der Rechtsschutzform der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesrepublik Deutschland) nachgesucht werden. Derartige Anträge richten sich auf die Verpflichtung des Bundesamtes zum - bezogen auf den Abschluss des Folgeverfahrens vorläufigen - Widerruf der Mitteilung nach § 71 Abs.5 Satz 2 AsylVfG. |
| 2) Zuständiges Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs.2 VwGO ist nach Stellung des Zulassungsantrages das Rechtsmittelgericht.
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