zu Art.93   GG  
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Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts   (Absatz 1)

Nummer 1

  1. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG kann nur ergehen, wenn ein Organstreit vorliegt. Die Parteien des Organstreites müssen sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden, und es muß Streit zwischen ihnen über bestimmte Folgerungen aus diesem Rechtsverhältnis bestehen. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Es ist rechtlich unmöglich, eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage, die sich bei dem Prozeß der Willensbildung im Bundestag erhoben hat, im Gewand eines Organstreites zwischen Mehrheit und Minderheit oder zwischen Fraktionen vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzentwurfs kann nur als Vorfrage eines Organstreites vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages sind nur aktiv legitimiert, eigene Rechte, nicht aber Rechte des Bundestages geltend zu machen. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Als in der Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages sind zur Geltendmachung von Rechten des Bundestages nur ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages -- insbesondere die Fraktionen -- befugt, nicht aber solche Gruppierungen, die sich nur von Fall zu F all zusammenfinden, um gestaltend auf den Geschäftsgang einzuwirken. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Passiv legitimiert ist ein Organteil nur, wenn er als solcher die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten eines Organs oder eines anderen Organteils verletzt oder gefährdet hat. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Der einzelne Abgeordnete ist vor dem Bundesverfassungsgericht parteifähig. Aktiv legitimiert ist er nur zur Verteidigung eigener Rechte. Eine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten des Bundestages läßt die Aktivlegitimation nur entstehen, wenn der Status der Abgeordneten mitbetroffen wird. Passiv legitimiert ist ein Abgeordneter nur, wenn er als solcher in die verfassungsrechtliche Sphäre eines anderen Organs oder Organteils eingegriffen hat. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Art.42 Abs.2 Satz 1 GG verleiht der Mehrheit des Bundestages nicht ein eigenes Recht im Sinne des Art.93 Abs.1 Nr.1 GG, den Willen des Bundestages zu bilden. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die Mehrheit und die Minderheit des Bundestages sind vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sein Inhalt eine vorausgehende Änderung des Grundgesetzes erfordern würde. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Feststellung des Bundestagspräsidenten gemäß § 49 Abs.2 der Geschäftsordnung des Bundestages enthält keine Entscheidung über das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht und Anhörung. (vgl BVerfG, B, 23.01.01, - 2_BvQ_42/00 - Akteneinsicht - = www.bverfg.de)

  13. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn unter den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl BVerfGE 34,160 <162 f>; 67,149 <151>; stRspr). (vgl BVerfG, B, 25.03.03, - 2_BvQ_18_03 - AWACS - = www.bverfg.de)

  14. Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren. (vgl BVerfG, B, 25.03.03, - 2_BvQ_18_03 - AWACS - = RS-BVerfG Nr.03.018 = www.bverfg.de)

  15. Zur Folgenabwägung beim Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren. (vgl BVerfG, B, 25.03.03, - 2_BvQ_18_03 - AWACS - = RS-BVerfG Nr.03.018 = www.bverfg.de)

§§§



Nummer 2

  1. Zum Prüfungsumfang eines Normenkontrollantrages. (vgl BVerfG, U, 26.01.05, - 2_BvF_1/03 - Hochschulgebühren - = RS-BVerfG Nr.05.005 = www.bverfg.de)

  2. § 13 Nr.6 BVerfGG ist dann anzuwenden, wenn ein Antragsberechtigter im Sinne des Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG eine Bundesnorm wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig hält und eine hierüber bestehende Meinungsverschiedenheit den wesentlichen Streitgegenstand in dem Sinne bildet, daß ein etwa darin eingeschlossener Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus der angefochtenen Norm durch die Entscheidung über ihre Gültigkeit oder Nichtigkeit zugleich miterledigt wird. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Bundesrecht im Sinne des Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG sind nicht nur Bundesgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen des Bundes. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Für die Zulässigkeit eines auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahrens nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG genügt es, daß die Vorschrift sich ihrer äußeren Form nach als Rechtsverordnung darstellt. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = www.DFR/BVerfGE)

  5. In einem auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahren nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG muß das Bundesverfassungsgericht als Vorfrage entscheiden, ob der Inhalt der Verordnung von der in Anspruch genommenen Ermächtigung gedeckt wird. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Das Bundeshaushaltsgesetz (Art.110 Abs.2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art.93 Abs.1 Nr.2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Vertragsgesetze im Sinne des Art.59 Abs.2 GG grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.2 GG zugänglich sind. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näher zu kommen. Unverzichtbare Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Prinzipien des Art.28 Abs.1 und 2 GG kann im Verfahren des Art.93 Abs.1 Nr.2 GG auch von einer Landesregierung geltend gemacht werden. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Solange der Gesetzgeber die Norm noch nicht erlassen und ihren Inhalt noch nicht endgültig festgestellt hat, kann ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft und über sie nicht mit Gesetzeskraft entschieden werden. Erst die bestehende Norm ist die Grundlage für eine Normenkontrolle. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Das Normenkontrollverfahren ist ein seinem Wesen nach von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung und dient lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes, nicht aber dem Schutz einer Rechtsstellung der Antragsteller. In diesem Verfahren gibt es keinen Anspruchsberechtigten. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Das Normenkontrollverfahren nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG als eines der im Grundgesetz und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht einzeln aufgeführten verfassungsrechtlichen Verfahren ermöglicht eine "vorbeugende Feststellung" der Unvereinbarkeit noch nicht bestehender Normen mit dem Grundgesetz nicht. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Die verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat (Art.28 Abs.1 Satz 1 GG) setzt eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Auch ein Gesetz, das keine Rechte oder Pflichten für die Staatsbürger begründet, ist der Normenkontrolle nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG zugänglich. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Bei Vertragsgesetzen (Art.59 Abs.2 GG) ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Ein Normenkontrollverfahren auf einen zur Zeit der Entscheidungsreife noch nicht zulässigen Antrag darf nicht bis zum Eintritt seiner Zulässigkeit anhängig gehalten werden, es sei denn, daß zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Nummer 2a

  1. Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

  2. Die Länder wirken durch den Bundesrat nicht unmittelbar an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen stammenden Mitglieder des Bundesrates. Die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

  3. Die Stimmen eines Landes im Bundesrat werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmenabgabe und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = RS-BVerfG Nr.02.053 = www.bverfg.de)

  4. Aus der Konzeption des Grundgesetzes für den Bundesrat folgt, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

  5. Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Das insoweit bestehende Recht zur Nachfrage entfällt allerdings, wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde." (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

§§§



Nummer 3

  1. Art.93 Abs.1 Nr.3 GG beruft das Bundesverfassungsgericht nur zur Entscheidung von verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern; solche Streitigkeiten liegen nur vor, wenn der Antragsteller gegen den Antragsgegner Ansprüche erhebt, die sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  2. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar über die Gültigkeit eines internationalen Vertrages nicht mit Wirkung zwischen den Vertragschließenden entscheiden; es ist aber nicht gehindert, mit Wirkung für die Beteiligten am Verfassungsrechtsstreit, dh mit innerstaatlicher Wirkung, über die Gültigkeit eines solchen Vertrages zu befinden, wenn dies als Vorfrage für die Entscheidung eines Verfassungsrechtsstreits von Bedeutung ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Auch eine Verletzung von ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Pflichten kann im Verfassungsrechtsstreit gerügt werden. In einem solchen Falle tritt an Stelle der Bezeichnung eines Artikels des Grundgesetzes gemäß § 64 Abs.2 BVerfGG die Bezugnahme auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, deren Verletzung geltend gemacht wird. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Das föderalistische Prinzip des Grundgesetzes verlangt nicht stets die Anrufung des Bundesrats, bevor beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Pflicht eines Landes beantragt werden kann.
    Der Bundesrat ist nur für die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes zwischengeschaltet. Im übrigen ist die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Das Grundgesetz kennt nur die in Art.84 und 85 geregeltes ogenannte abhängige Bundesaufsicht, dh die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen. Art.93 Abs.1 Nr.3 GG macht das Bundesverfassungsgericht allgemein zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder zuständig, wobei nur als eine Gruppe von Meinungsverschiedenheiten diejenigen hervorgehoben werden ("insbesondere"), die sich bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht ergeben können. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Der dem Bundesverfassungsrecht angehörende Satz von der Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten kann nicht verwaltungsmäßig als eigene Angelegenheit der Länder im Sinne des Art.84 Abs.1 GG ausgeführt, er kann nur "beachtet" werden. Nach dem geltenden Verfassungsrecht ist er von Bund und Ländern bei jeder ihrer Maßnahmen, sei es beim Erlaß von Gesetzen, sei es beim Erlaß von Regierungs- und Verwaltungsakten zu beachten. Gegen diesen Grundsatz kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen verstoßen werden. Die Bundesregierung kann gemäß Art.93 Abs.1 Nr.3 GG unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen, um eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob ein Land außerhalb der Ausführung von Bundesgesetzen sich dem Grundgesetz gemäß verhalten hat. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, die sich an der amtlich angeordneten Volksbefragung beteiligen, nehmen teil an der Willensbildung der Gebietskörperschaft Gemeinde; sie betätigen sich dabei im status activus; ihre Stimmabgabe gehört nicht in den Bereich des Gesellschaftlichen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheitend es örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Was nach Landesrecht im Verhältnis zur Gemeinde eine im Ermessen der Landesregierung liegenden Befugnis ist, kann nach Bundesverfassungsrecht im Verhältnis zum Bund Pflicht des Landes werden. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Im Bundesstaat haben Bund und Länder die gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates. Soweit der Bund dafür nicht unmittelbar Sorge tragen kann, sondern auf die Mitwirkung des Landes angewiesen ist, ist das Land zu dieser Mitwirkung verpflichtet. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Der für Bund und Länder gleicherweise geltende Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens hat die Funktion, die aufeinander angewiesenen "Teile" des Bundesstaats, Bund und Länder, stärker unter der gemeinsamen Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden, aber nicht die Aufgabe, das bundesstaatliche Gefüge zu lockern. Deshalb kann sich kein Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten mit der Behauptung oder mit dem Nachweis entziehen, daß auch der andere Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten nicht nachgekommen sei. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Die Feststellung der Verletzung der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten setzt nicht den Nachweis einer "Treulosigkeit" oder der Böswilligkeit voraus. Sie impliziert überhaupt keinen "Vorwurf". (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Nummer 4

  1. Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das Grundgesetz sie versteht. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Nummer 4a

  1. Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  2. Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  3. Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309)

  4. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309)

  5. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte unmittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkungen der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art.5 Abs.2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Nummer 4b

  1. Der Begriff "Gesetz" in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art.93 Abs.1 Nr.4b GG umfaßt nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen eine landesrechtliche Rechtsverordnung, wenn das Landesverfassungsgericht seine Prüfung auf formelle Landesgesetze beschränkt. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)

  3. Eine ordnungsgemäße Anhörung der von einer Kommunalreform betroffenen Gemeinde setzt voraus, dass diese von Art und Umfang sowie den wesentlichen Grundlagen des Gesetzesvorhabens so rechtzeitig Kenntnis erhält, dass sie ihre Einwendungen als amtliche Stellungnahme vortragen kann. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)

  4. Die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des § 4a GKG-LSA ist mit Art.28 Abs.2 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = RS-BVerfG Nr.02.048 = www.bverfg.de)

  5. Zur zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = RS-BVerfG Nr.02.048 = www.bverfg.de)

  6. Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 nicht. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  7. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  8. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  9. Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  10. Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG zu. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

§§§



Nummer 5

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Durch Bundesgesetz zugewiesene Zuständigkeiten   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

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  Rspr zu Art.93 GG [  ›  ]

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