zu Art.34 GG   (9)  
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9.  Verjährung

  1. Die Verjährung des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen soweit Kenntnis erlangte, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (vgl BGH, Urt v 15.04.76 3_ZR_69/74 - LM, Nr.55 zu § 852 BGB). (vgl BGH, U 11.06.81, - 3_ZR_34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW_82,36 = DVBl_81,825 = BauR_81,566 = MDR_82,35 = BRS_38_Nr.169)

  2. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zumutbar ist (vgl BGH, Urt v 21.09.76 - 6_ZR_69/75 - LM, Nr.57 zu § 852 BGB; vgl BGH, Urt v 13.06.60 - 3_ZR_111/59, LM, Nr.14 zu § 852 BGB). Bei einem Amtshaftungsanspruch bedarf es dazu der Feststellung der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung. Diese setzt ihrerseits die vorherige Klärung der Frage, wie der Beamte richtigerweise hätte handeln müssen voraus. (vgl BGH, U 11.06.81, - 3_ZR_34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW_82,36 = DVBl_81,825 = BauR_81,566 = MDR_82,35 = BRS_38_Nr.169)

  3. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte. (vgl BGH, U 11.05.89, - 3_ZR_88/87 - Bauvoranfrage Ablehnung, NJW_90,245 = DVBl_89,1094 -1097)

  4. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung beginnt mit der Zustellung des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils, durch das der Geschädigte Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde sowie der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und des Schadens erhält. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens - in dem es darum geht, ob die Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen zu versagen ist, hat nicht die Folge, daß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen ist. (vgl BGH, U 21.09.89, - 3_ZR_219/88 - Baugenehmigung Versagung, BGHR BGB § 852 I Fristbeginn = RzB_Nr.1006)

  5. Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnimmt, daß seinem Bauantrag bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, kann und muß daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der Entscheidung über seinen Bauantrag und vor Ablauf des dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB eine Amtshaftungsklage erheben. (vgl BGH, U 21.09.89, - 3_ZR_219/88 - Baugenehmigung Versagung, BGHR BGB § 852 I Fristbeginn = RzB_Nr.1006)

  6. Die Verjährung gemäß § 852 Abs.1 BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus. (vgl BGH, U 15.10.92, - 9_ZR_43/92 - Einvernehmensversagung, NJW_93,648 = VersR_93,1358 = MDR_93,693)

  7. Die durch § 852 Abs.1 BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt. (vgl BGH, U 15.10.92, - 9_ZR_43/92 - Einvernehmensversagung, NJW_93,648 = VersR_93,1358 = MDR_93,693)

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