zu Art.34 GG   (8)  
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8. Rechtsmittelgebrauch

  1. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten. Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben. (vgl BVerwG, U, 01.04.04, - 2_C_26/03 - Massenbeförderung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3 ZR 76/82 - NJW 83,2823 ). Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. (vgl. BGH, U 15.11.90 - 3 ZR 302/89 - VA-bestandskräftiger, DÖV 91,330 = DVBl 91,379)

  3. Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. (vgl BGH, U 15.11.90, - 3_ZR_302/89 - VA-bestandskräftiger, DÖV_91,330 = DVBl_91,379



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