zu Art.34 GG   (7)  
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7. Subsidiarität

  1. Der Staat oder die andere nach § 839 BGB iVm Art.34 haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt. (vgl. BGH, U 05.11.92 - 3 ZR 91/91 - Subsidiarität, DÖV 93,570 -71 = DVBl 93,602 -605)

    Z-095 Ersatzansprüche



  2. Zur Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 S.2 BGB. (vgl. BGH, B 19.12.95 - 3 ZR 190/94 - Gebäudeabriß, NVwZ-RR 97,204 -205)

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8. Rechtsmittelgebrauch

  1. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3 ZR 76/82 - NJW 83,2823 ). Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. (vgl. BGH, U 15.11.90 - 3 ZR 302/89 - VA-bestandskräftiger, DÖV 91,330 = DVBl 91,379)


  2. Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. (vgl BGH, U 15.11.90, - 3_ZR_302/89 - VA-bestandskräftiger, DÖV_91,330 = DVBl_91,379

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