zu Art.20 Abs.1   GG   (1)  
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Demokratischer Sozialer Bundesstaat   (Absatz 1)

  1. Zu den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes gehörend as Prinzip der Demokratie, das bundesstaatliche Prinzip und das rechtsstaatliche Prinzip. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Lied "Deutschland muß sterben" der Hamburger Punkrock-Gruppe Slime ist Kunst im Sinne Art.5 Abs.3 GG. Die Kunstfreiheit schützt auch die Verbreitung des Liedes, also den Wirkbereich des Kunstwerks. Eine Gefährdung des Bestandes der rechtsstaatlichen verfassten Demokratie in der BRD kann zwar, da es sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt grundsätzlich eine Einschränkung der Kunstfreiheit rechtfertigen. Ob aber das einmalige Abspielen eines dreiminütigen Liedes vor 50 Versammlungsteilnehmern, die öffentlichtlich durchweg das Lied bereits kannten und mitsangen, die gebührende Achtung der Bürger vor dem Staat ausgehölt und untergraben werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. (vgl BVerfG, B, 03.11.00, - 1_BvR_581/00 - Deutschland muß sterben - DVBl_01,278 -80 = www.bverfg.de)

  4. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl BVerfGE_2,1 <12 f>) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Demokratie

  1. Das demokratische Prinzip läßt es nicht beliebig zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes jeweils einer durch örtlichen Bezug verbundenen, gesetzlich gebildeten kleineren Gesamtheit von Staatsbürgern Legitimationskraft zuzuerkennen. In Stadtstaaten sind die Einrichtung von Bezirksversammlungen, die vom Volk in den Bezirken gewählt werden, und deren Ausstattung mit Entscheidungsbefugnissen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Wahrnehmung von Entscheidungskompetenzen durch staatliche Organe als Ausübung von Staatsgewalt darstellt, die demokratischer Legitimation bedarf. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird. Ein Land kann auf verfassungsmäßige Rechte und Kompetenzen nicht verzichten. Der Bund kann durch einen solchen Verzicht eine ihm im Grundgesetz nicht zugestandene Kompetenz nicht gewinnen. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG und Art.24 Abs.1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Mehrheit kann in der Demokratie nur innerhalb des Kreises derjenigen entscheiden, die zur Antwort auf ein- und dieselbe Frage aufgerufen sind.

  6. Für die Ausschaltung von Parteien, die für die Demokratie gefährlich sind, ist nur das Verfahren nach Art.21 Abs.2 GG gegeben. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art.21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Art.21 I 1 und 2 und II GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für Art.21 I 3 GG insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen in der inneren Ordnung einer Partei einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, dann kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art.21 II GG erfüllt sein. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Wird die Auflösung einer Partei in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt, so ist eine dahingehende Satzungsbestimmung oder eine einzelne Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art.21 I 3 GG nichtig. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fallen die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-)mandate der Abgeordneten dieser Partei fort. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Zur privilegienfeindlichen Demokratie. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  13. §§§



    Bedeutung der Versammlungsfreiheit

  14. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eine demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freien Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß

    a) die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt

    b) Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strickter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstation versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Versanstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierten Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demontrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirlichung führt. (vgl BVerfG, B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 - KKW Brokdorf-I - BVerfGE_69,315 -372 = www.DFR/BVerfGE)

  19. §§§



    Bedeutung der Meinungsfreiheit

    §§§



    Bedeutung der Pressefreiheit

    §§§



    Bedeutung der Parteien

  20. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten ode zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch nicht zulässig in der Form von Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Weder dürfen die Verfassungsorgane des Bundes anläßlich von Wahlen in den Ländern, noch dürfen die Verfassungsorgane der Länder anläßlich von Wahlen zum Bundestag parteigreifend in den Wahlkampf hineinwirken. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, daß die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlaß, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgt schließlich für die Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  27. §§§



    Splitterparteien

  28. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verlangt bei der Mehrheitswahl nur gleichen Zählwert, bei der Verhältniswahl und bei Misch-Wahlsystemen für den Verhältnisausgleich auch gleichen Erfolgswert der Stimmen. Ausnahmen von der Gleichheit des Erfolgswertes sind aus besonderen zwingenden Gründen zulässig. Als ein besonderer zwingender Grund ist die mit dem Aufkommen von Splitterparteien verbundene staatspolitische Gefahr für die Demokratie anzusehen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Splitterparteien sind solche mit geringfügiger Stimmenzahl und ohne örtlichen Schwerpunkt. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  30. In der Regel können Wahlgesetze nicht verworfen werden, wenn sie das Quorum nicht über 5% ansetzen. Es müßten besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machen würden. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Es müssen ganz besondere, zwingende Gründe gegeben sein, um eine Erhöhung des Quorums über den gemeindeutschen Satz von 5% zu rechtfertigen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit eines über 5 vH hinausgehenden Quorums werden durch die alternativ aufgestellte Voraussetzung für eine Teilnahme am Verhältnisausgleich - Gewinnung eines Sitzes in der Mehrheitswahl - dann nicht ausgeräumt, wenn bei den besonderen Verhältnissen von vornherein damit gerechnet werden muß, daß es einer Partei durch Zusammenwirken der übrigen Parteien unmöglich gemacht wird, diese Voraussetzung zu erfüllen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Sozialstaat

  1. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzt. Auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen könnte. (vgl BVerfG, U, 17.05.61, - 1_BvR_561/60 - Volkswagenprivatisierun - BVerfGE_12,354 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Es ist mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG) nicht vereinbar, wenn ein Kind, das vor der Geburt durch eine Berufskrankheit seiner unfallversicherten Mutter geschädigt ist, von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt. (vgl BVerfG, B, 22.06.77, - BvL_2/74 - Nasciturus - BVerfGE_45,376 = www.DFR/BVerfGE)

  4. In Ausübung der durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. (vgl BVerfG, U, 07.08.62, - 1_BvL_16/60 - Feldmühle-Urteil - BVerfGE_14,263 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Organe des Bundes sind verpflichtet, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschaft- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so dürfen in gewissen Grenzen und bei Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 17.05.61, - 1_BvR_561/60 - Volkswagenprivatisierun - BVerfGE_12,354 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.33 Abs.5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art.6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidung der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das gleiche leisten können. (vgl BVerfG, B, 30.03.77, - 2_BvR_1039/75 - Dienstbezüge - BVerfGE_44,249 = E-StA_91,462 -466 = RS-BVerfG Nr.77.006 )

§§§



Bundestaat

  1. Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das bundesstaatliche Prinzip begründet seinem Wesen nach nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Eine dieser Pflichten besteht darin, daß die finanzstärkeren Länder den schwächeren Ländern in gewissen Grenzen Hilfe zu leisten haben. Diese Pflichtbeziehung führt nach der Natur der Sache zu einer gewissen Beschränkung der finanziellen Selbständigkeit der Länder. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das föderalistische Prinzip des Grundgesetzes verlangt nicht stets die Anrufung des Bundesrats, bevor beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Pflicht eines Landes beantragt werden kann. Der Bundesrat ist nur für die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes zwischengeschaltet. Im übrigen ist die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Das Grundgesetz kennt nur die in Art.84 und 85 geregelte sogenannte abhängige Bundesaufsicht, dh die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen. Art.93 Abs.1 Nr.3 GG macht das Bundesverfassungsgericht allgemein zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder zuständig, wobei nur als eine Gruppe von Meinungsverschiedenheiten diejenigen hervorgehoben werden ("insbesondere"), die sich bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht ergeben können. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Was immer im einzelnen zum unentziehbaren "Hausgut" der Länder im Bundesstaat gehören mag, jedenfalls muß dem Land die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundsatzentscheidungen sowie die Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.65 GG handelt nur von der Stellung des Bundeskanzlers und der Bundesminister innerhalb der Bundesregierung und gegenüber anderen Verfassungsorganen des Bundes; er betrifft nicht das Bund Länderverhältnis und bestimmt nichts über den zulässigen Umfang der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = RS-BVerfG Nr.52.009 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Art.50 GG umreißt nur grundsätzlich die besondere Funktion des Bundesrats als eines Verfassungsorgans des Bundes. Er schließt nicht aus, daß ein einfaches Bundesgesetz weitere Formen der Einflußnahme der Länder auf die Bildung des Bundeswillens einführt, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften des Grundgesetzes entgegenstehen oder Kompetenzen des Bundes ihrer Natur nach unbeschränkbar sind. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = RS-BVerfG Nr.52.009 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Für ein Rechtsverhältnis, das vom föderalistischen Prinzip beherrscht ist, gilt nicht die im Geltungsbereich des demokratischen Prinzips beheimatete Regel, daß die Mehrheit entscheidet, sondern der Grundsatz der Einstimmigkeit. Wo ein Bundesgesetz das Einvernehmen der Länder mit einem Bundesorgan fordert, genügt daher die Zustimmung der Mehrheit der Länder nicht. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein gewählter Landtag von einem bestimmten Zeitpunkt an rechtlich nicht mehr existiert, so braucht dies den Rechtsbestand der Akte des Landtages, die zwischen jenem Zeitpunkt und der Verkündung des Urteils ergangen sind, nicht zu berühren. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die Vorschriften des Grundgesetzes (und der Landesverfassungen) über die Verfassungsorgane und ihre Kompetenzen beziehen sich auf intakte, nicht auf sterbende und werdende Länder. Während der Dauer eines Neugliederungsprozesses dürfen daher auch andere als die dort vorgesehenen Organe gebildet werden. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art.7, 30, 70 ff GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art.7, 141 GG begrenzt ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  12. § 14 Abs.1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes gewährt den Ländern nur ein Recht auf Mitwirkung bei der Verteilung der Mittel, jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Anteil. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  13. §§§



    Bundesfreundliches Verhalten

  14. Das verfassungsrechtlichen Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens als solches schafft jedoch kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land. Es ist akzessorischer Natur und begründet für sich allein keine selbständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes (stRspr, jüngst BVerfGE 95, 250 <266>). (vgl BVerfG, B, 24.01.01, - 2_BvE_1/00 - Pofalla I - BVerfGE_103,81 = RS-BVerfG Nr.01.005 = www.bverfg.de)

  15. Nur innerhalb eines anderweitig begründeten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht kann die Regel vom bundesfreundlichen Verhalten Bedeutung gewinnen, indem sie diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfGE_42,103 <117>). (vgl BVerfG, B, 24.01.01, - 2_BvE_1/00 - Pofalla I - BVerfGE_103,81 = RS-BVerfG Nr.01.005 = www.bverfg.de)

  16. Die Ausübung der Kompetenz gemäß Art.74a Abs.1 GG ist gebunden durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dem bundesstaatlichen Prinzip (Art.20 Abs.1 GG) entspringt. Diese Beschränkung in der Ausübung der Kompetenz ist vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = RS-BVerfG Nr.72.019 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende Rechtsposition der Länder voraus. Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition. (vgl BVerfG, B, 05.12.01, - 2_BvG_1/00 - Moratorium Gorleben - BVerfGE_104,238 = RS-BVerfG Nr.01.041)

  18. Der Grundsatz der Bundestreue ist keine Schranke, mit der man Nichtigkeiten inhibieren kann. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = RS-BVerfG Nr.72.019 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Aus dem föderalistischen Prinzip folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, daß die Glieder des Bundes sowohl einander als auch dem größeren Ganzen und der Bund den Gliedern die Treue halten und sich verständigen (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Was nach Landesrecht im Verhältnis zur Gemeinde eine im Ermessen der Landesregierung liegenden Befugnis ist, kann nach Bundesverfassungsrecht im Verhältnis zum Bund Pflicht des Landes werden. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Im Bundesstaat haben Bund und Länder die gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates. Soweit der Bund dafür nicht unmittelbar Sorge tragen kann, sondern auf die Mitwirkung des Landes angewiesen ist, ist das Land zu dieser Mitwirkung verpflichtet. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Der für Bund und Länder gleicherweise geltende Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens hat die Funktion, die aufeinander angewiesenen "Teile" des Bundesstaats, Bund und Länder, stärker unter der gemeinsamen Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden, aber nicht die Aufgabe, das bundesstaatliche Gefüge zu lockern. Deshalb kann sich kein Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten mit der Behauptung oder mit dem Nachweis entziehen, daß auch der andere Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten nicht nachgekommen sei. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Die Feststellung der Verletzung der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten setzt nicht den Nachweis einer "Treulosigkeit" oder der Böswilligkeit voraus. Sie impliziert überhaupt keinen "Vorwurf". (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

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