zu Art.5 Abs.3 S.1 GG (8) | ||
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Art.5 Abs.3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Die Ablieferungspflicht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art.5 Abs.3 GG. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (BVerwGE_13,112 <113 f>). (vgl BVerfG, B, 16.01.07, - 2_BvR_1188/05 - Nebentätigkeit - = RS-BVerfG-07.001 = www.BVerfGE.de)
Art.5 Abs.3 GG ist zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art.5 Abs.3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit hat weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage, noch schreibt sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Das organisatorische System der "Gruppenuniversität" ist als solches mit Art.5 Abs.3 GG vereinbar. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Wenn der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet, so muß er nach Art.5 Abs.3 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer Rechnung tragen. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Organisationsnormen müssen den Hochschulangehörigen, insbesondere den Hochschullehrern, einen möglichst breiten Raum für freie wissenschaftliche Betätigung sichern, andererseits müssen sie die Funktionsfähigkeit der wissenschaftlichen Hochschule und ihrer Organe gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Soweit gruppenmäßig zusammengesetzte Kollegialorgane über Angelegenheiten zu befinden haben, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, müssen folgende Grundsätze beachtet werden: (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
a) Die Gruppe der Hochschullehrer muß homogen, dh nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzen. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
b) Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muß die Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluß verbleiben. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn diese Gruppe über die Hälfte der Stimmen verfügt. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
c) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muß der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
d) Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen. (vgl BVerfG, U, 29.05.73, - 1_BvR_424/71 - Hochschulurteil - BVerfGE_35,79 = www.DFR/BVerfGE)
Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art.5 Abs.3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art.21 Abs.2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. (vgl BVerfG, B, 16.01.63, - 1_BvR_316/60 - Universitäre Selbstverw - BVerfGE_15,256 = www.DFR/BVerfGE
Ebenso wie der Gesetzgeber einer Hochschule die Dienstherrneigenschaft verleihen kann, kann er sie ihr auch wieder entziehen, wenn der dies für zweckmäßig erachtet und es aus übergeordneten Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Dadurch wird nicht die Freiheit der Wissenschaft gemäß Art.5 Abs.3 GG verletzt. Denn die Personalhoheit ist nicht als essentieller Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie einzustufen. § 106 SUG ermöglicht keinen automatischen Dienstherrnübergang auf das Land. Bei verfassungskonformer Auslegung, ist ein Übergang in den Dienst des Landes nur mit Zustimmung der Bediensteten möglich. (vgl. ArbG SB, U 15.02.79 - 1 Ca 164/78 - Dienstherrneigenschaft, Org)
Nach geltendem Recht sind Weisungsbefugnis und ärtzliche Verantwortlichkeit im Bereich der saarländischen Universitätskliniken so ausgestaltet, daß sie in der Person des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors konzentriert sind. Die Rechtsstellung eines in Forschung und Lehre freien beamteten Hochschullehrers und beamtenrechtliche Weisungsabhängigkeit im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben der Hochschule schließen einander nicht aus. Weisungen, die die Krankenversorgung betreffen, müssen auf den durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Freiheitsbereich der Hochschule Rücksicht nehmen. (vgl. OVG Saarl, U 08.10.80 - 3 R 117/79 - Hochschullehrer, AS 16,107 -118 = ZBR 82,33/13 (L) Juris)
Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art.5 Abs.3 GG) berufen. (vgl BVerfG, B, 13.04.10, - 1_BvR_216/07 - Fachhochschullehrer - = BVerfG-Nr. 10.005 = www.BVerfG.de)
Anweisungen hinsichtlich der Lehre berühren das Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. (vgl BVerfG, B, 13.04.10, - 1_BvR_216/07 - Fachhochschullehrer - = BVerfG-Nr.10.005 = www.BVerfG.de)
Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art.5 Abs.3 GG und nicht Art.33 Abs.5 GG Prüfungsmaßstab. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_462/06 - Hochschullehrer-Theologie - = RS-BVerfG-Nr.08.028 = www.BVerfG.de)
Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_462/06 - Hochschullehrer-Theologie - = RS-BVerfG-Nr.08.028 = www.BVerfG.de)
Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft und an dem durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_462/06 - Hochschullehrer-Theologie - = RS-BVerfG-Nr.08.028 = www.BVerfG.de)
Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen Ausbildung. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_462/06 - Hochschullehrer-Theologie - = RS-BVerfG-Nr.08.028 = www.BVerfG.de)
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Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabte Stellung berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)
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