zu Art.1 GG | ||
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Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muß, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt sein. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Eine überzogene spekulative Äußerung im Wahlkampf wonach eine verstorbene Persönlichkeit heute DVU wählen würde, ist ein durch Art.5 Abs.1 S.1 GG geschütztes Werturteil. Es verletzt nicht die Menschenwürde, wenn es nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Zum Begriff der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, B, 16.07.69, - 1_BvL_19/63 - Mikrozensus - BVerfGE_27,1 = RS-BVerfG-Nr.69.021 = www.DFR/BVerfGE)
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab bei Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art.1 Abs.1 GG (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Es besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art.2 Abs.1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. (vgl BVerfG, U, 13.02.07, - 1_BvR_421/05 - Vaterschaftstest - BVerfGE_117,202 = RS-BVerfG-Nr.07.008 = www.BVerfG.de)
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs.1 StGB (vgl BVerfG, B, 09.06.70, - 1_BvL_24/69 - Kurzzeitige Freiheitsstrafe - BVerfGE_28,386 = www.DFR/BVerfGE)
Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, daß Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Das aus Art.2 I iVm Art.1 I GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, ist gemäß Art.19 III GG nicht auf juristische Personen anwendbar. (vgl BVerfG, B, 26.02.97, - 1_BvR_2172/96 - Aufzeichnungen - BVerfGE_95,220 = NJW_97,1841 -44 = www.DFR/BVerwGE.de)
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (vgl BVerfG, U, 09.02.10, - 1_BvL_1/09 - Existenzminimum - = BVerfG-Nr.10.003 = www.BVerfG.de)
Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs.1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.1 Abs.1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. (vgl BVerfG, U, 09.02.10, - 1_BvL_1/09 - Existenzminimum - = BVerfG-Nr.10.003 = www.BVerfG.de)
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. (vgl BVerfG, B, 13.02.08, - 2_BvL_1/06 - Existenznotwendiger Aufwand - = RS-BVerfG-Nr.08.008 = www.BVerfG.de)
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. (vgl BVerfG, U, 09.02.10, - 1_BvL_1/09 - Existenzminimum - = BVerfG-Nr.10.003 = www.BVerfG.de
§§§
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. (vgl BVerfG, U, 31.01.89, - 1_BvL_17/87 - Kenntnis der Abstammung - BVerfGE_79,256 = www.DFR/BVerfGE)
Weder durch das nach Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art.6 Abs.5 ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)
Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie hier § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)
§§§
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art.1 Abs.1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art.2 Abs.2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <44>). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art.4 Abs.1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <48 ff>). (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art.1 Abs.1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)
Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art.2 Abs.2 Satz 1, Art.1 Abs.1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wennd er Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18.Juni 1974 (BGBl.I S.1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden. (vgl BVerfG, U, 25.02.75, - 1_BvF_1/74 - Schwangerschaftsabbruch I - BVerfGE_39,1 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.10 Abs.1 GG umfasst diesen Schutz nicht. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab bei Schutz des postmoralen Persönlichkeitsrechts ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art.1 Abs.1 GG. Es besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art.2 Abs.1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Es war mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) der aus dem öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbar, daß die Arbeitgeber von ihnen vor der Entscheidung über eine Kündigung nach den Vorschriften des Einigungsvertrages verlangten, Fragen über frühere Parteifunktionen in der SED und Tätigkeiten für das Ministerium für Staatsicherheit zu beantworten. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_2111/94 - Stasi-Tätigkeiten - BVerfGE_96,171 = ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09 = www.DFR/BVerwGE.de)
Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, verletzten jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Wurden sie untzutreffend beantwortet, dürfen daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_2111/94 - Stasi-Tätigkeiten - BVerfGE_96,171 = ZBR_97,355 -59 = NJW_97,2307 -09 = www.DFR/BVerwGE.de)
Zur Rechtsprechung zum allgemeine Persönlichkeitsrecht, das neben Art.2 Abs.1 GG auch auf Art.1 Abs.1 GG gestützt wird, siehe die Leitsätze zu § 2 Abs.2.
§ 8 Abs.1 Nr.2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG und Art.6 Abs.1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird. (vgl BVerfG, B, 27.05.08, - 1_BvL_10/05 - Geschlechtsändernde Operation - = RS-BVerfG-Nr.08.020 = www.BVerfG.de)
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Zur Rechtsprechung zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung , das neben Art.2 Abs.1 GG auch auf Art.1 Abs.1 GG gestützt wird, siehe die Leitsätze zu § 2 Abs.1.
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Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. (vgl BVerfG, B, 26.05.70, - 1_BvR_83/69 - Dienstpflichtverweigerung - BVerfGE_28,243 = www.DFR/BVerfGE)
Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art 1 Abs.1 garantierte Würde des Menschen zu beachten. (vgl BVerfG, B, 24.02.71, - 1_BvR_435/68 - Mephisto - BVerfGE_30,173 = www.DFR/BVerfGE)
Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG andererseits Rechnung trägt. Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Die Vorschrift des § 1 Abs.1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nach der eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung begründet, verletzt den Verurteilten nicht in seinen Grundrechten aus Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 07.12.99, - 2_BvR_1533_94 - Fahnenflucht - BVerfGE_101,275 = www.DFR/BVerfGE)
Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs.3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG). (vgl BVerfG, B, 26.04.94, - 1_BvR_1968/88 - Briefüberwachung - BVerfGE_90,255 = www.DFR/BVerfGE)
Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs.1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 21.06.77, - 1_BvL_14/76 - Lebenslange Freiheitsstrafe - BVerfGE_45,187 = www.DFR/BVerfGE)
Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art. führt, welche die Würde des Menschen (Art.1 Abs.1 GG) verletzen. (vgl BVerfG, U, 21.06.77, - 1_BvL_14/76 - Lebenslange Freiheitsstrafe - BVerfGE_45,187 = www.DFR/BVerfGE)
Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und dasd abei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln. (vgl BVerfG, U, 21.06.77, - 1_BvL_14/76 - Lebenslange Freiheitsstrafe - BVerfGE_45,187 = www.DFR/BVerfGE)
Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs.2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz. (vgl BVerfG, U, 21.06.77, - 1_BvL_14/76 - Lebenslange Freiheitsstrafe - BVerfGE_45,187 = www.DFR/BVerfGE)
Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt. Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)
Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE_90,255 = NJW_95,1015) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine solche Person verletzt deshalb trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen. (vgl BVerfG, B, 24.06.96, - 2_BvR_2137/95 - Brief-Strafvollzug - NJW_97,185 -87 )
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Die Ausweisung eines wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilten Ausländers aus generalpräventiven Gründen ist nicht verfassungswidrig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 1_BvR_241/77 - Ausweisung - BVerfGE_50,166 = www.DFR/BVerfGE)
Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art.4 Abs.3, Art.1 Abs.1 oder Art.2 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 26.05.70, - 1_BvR_83/69 - Dienstpflichtverweigerung - BVerfGE_28,243 = www.DFR/BVerfGE)
Weder Art.1 Abs.1 noch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)
LB: Die formularartige Abfassung einer Entscheidung und eine Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb der Entscheidungsbegründung sind nicht stets von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl BVerfG
Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Imagewerbung mit gesellschaftskritischen Themen (Benetton-Werbung). (vgl BVerfG, U, 12.12.00, - 1_BvR_1762/95 - Bennetton-Schockwerbung - BVerfGE_102,347 = NJW_01,591 = JuS_01,601 -04 = www.bverfg.de)
Das Gericht darf einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf eigenen Wunsch vorgenommenen polygraphischen Untersuchung wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO) ablehnen. (vgl BVerfG, B, 07.04.98, - 2_BvR_1827/97 - Lügendetektor - NJW_98,1938 -39 = www.bverfg.de)
Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte. (vgl BVerfG, B, 01.08.01, - 1_BvR_1906/97 - Beleidigung - NJW_01,3613 - 15 = www.bverfg.de)
Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis von einem Beschuldigten entnommenen Blutprobe im nicht-codierten Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 18.09.95, - 2_BvR_103/92 - DNA-Analyse - NJW_96,771 - 772 )
Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. Eine überzogene spekulative Äußerung im Wahlkampf wonach eine verstorbene Persönlichkeit heute DVU wählen würde, ist ein durch Art.5 Abs.1 S.1 GG geschütztes Werturteil. Es verletzt nicht die Menschenwürde, wenn es nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )
Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )
Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804 )
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten. (vgl BVerfG, B, 10.10.95, - 1_BvR_1476/91 - Soldaten sind Mörder - BVerfGE_93,266 = NJW_95,3303 -10 = DFR-BVerfGE_93,266)
Läßt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, dann dürfen die Gerichte die zur Bestrafung führende Deutung nur zugrundelegen, wenn sie die anderen Deutungsmöglichkeiten zuvor mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. (vgl BVerfG, B, 25.08.94, - 1_BvR_1432/92 - Soldaten sind Mörder - NJW_94,2943 )
Ausländerrechtlich zu beachtende Vorwirkungen aus dem Schutz der Ehe nach Art.6 Abs.1 GG liegen nur dann vor, wenn die Eheschließung des ausländischen mit dem deutschen Ehegatten unmittelbar bevorsteht (vgl etwa Beschluß des Senats vom 11.9.1991 - 3 W 52/91 -). Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes der Familie nach Art 6 Abs.1, Abs.2 GG oder der Pflicht des Staates aus Art 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG, sich schützend vor den nasciturus zu stellen (vgl Beschluß des Senats vom 25.3.1991 - 3 W 20/91 - BVerfG, InfAuslR 1993, 10f). (vgl OVG Saarl, E 25.03.93 - 3 W 9/93 - Nichteheliche Vaterschaft, Juris-Leitsätze)
Es erscheint zweifelhaft, ob für die Führung kriminalpolizeilicher Personalakten derzeit in Hessen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. (vgl VGH Kassel, E 23.07.84 - 11 UE 1165/84 -, JZ 84,1118 -1118)
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(Zu diesem Absatz habe ich keine Entscheidungen gefunden.)
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(Obwohl der Regelungsgehalt des Art.1 Abs.3 GG sich etwas vom Gehalt des Art.20 Abs.3 GG unterscheidet, habe ich zu diesem Absatz seltsamerweise keine Entscheidungen gefunden.)
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