RsprS zu § 2 BDSG
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  1. Für die Befugnis des Luftfahrt-Bundesamts, Auskunft an Luftfahrtbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte über rechtskräftig festgestellte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eines Luftfahrers zu erteilen, gibt LFBAG § 2 Abs.1 Nr.14 iVm dem Bundesdatenschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage. (vgl BVerwG, B, 22.10.85, - 7_B_43/84 - Luftfahrtbundesamt - DÖV_85,357 -357 = Buchholz 403.1 Allgemeines DATENSCHUTZRECHT Nr 1 = DNr.85.002


  2. §§§




  3. Zum Umfang der Unzulässigkeit der Offenbarung von Sozialdaten auf Überweisungsträgern. (vgl VG Düsseld, U, 06.11.84, - 17_K_2376/83 - Überweisungsträger - NJW_85,1794 -1796 = NVwZ_85,607 -607 = WD-84.001 = DNr.84.010


  4. §§§




  5. 1) Der Anspruch einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, von einem bei ihr auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigten Angestellten Einzelangaben über dessen persönliche Verhältnisse (personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG) verlangen zu können, ist an dem Wertmaßstab des grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts aus Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu messen. (vgl BAG, E, 16.10.86, - 6_AZR_331/83 - Sicherheitsüberprüfung - NV (nicht amtlich veröffentlicht) = DNr.86.003


  6. 2) Die Erklärung eines Bundesministers, einen Bereich zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil zu erklären, ist eine politische Entscheidung, deren sachliche Berechtigung von den Gerichten jedenfalls dann nicht näher nachgeprüft werden kann, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung des möglichen Sicherheitsrisikos nicht völlig abwegig ist. Die Bestimmung des Behördenteils muß so eindeutig sein, daß kein Spielraum für den nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten verbleibt, da dieser nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung einer allein der obersten Bundesbehörde vorbehaltenen politischen Entscheidung befugt ist. (vgl BAG, E, 16.10.86, - 6_AZR_331/83 - Sicherheitsüberprüfung - NV (nicht amtlich veröffentlicht) = DNr.86.003


  7. §§§




  8. Nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über ihre Datenorganisation zu erteilen, damit diese im Rahmen einer Anlaßkontrolle prüfen kann, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. (vgl OLG Celle, B, 14.06.95, - 2_Ss_OWi_185/95 - Bewerberliste - NJW_95,3265 = NJW-CoR_95,334 -35 = DNr.95.054



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