ÄndG-LWaldG | LT-Dr 12/790 | |
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(LT-Drucksache 12/790 S.16-28)
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung derjenigen Vorschriften, die sich in der praktischen Anwendung als unzureichend herausgestellt haben oder den Erkenntnissen der Forstwirtschaft nicht mehr genügen. Wesentliche inhaltliche Änderungen werden in den Regelungen zur Bewirtschaftung des Waldes, der Kahlhiebsregelung sowie den Vorschriften zum Waldbetretensrecht vorgenommen.
Die in § 11 enthaltenen Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes wurden an neue forstwirtschaftliche Erkenntnisse angepasst. So wurde unter anderem die Pflicht aufgenommen, die nachhaltige natürliche Entwicklung des Ökosystems dauerhaft zu gewährleisten, den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschließen sowie bestands- und bodenschonende Techniken bei der Holzproduktion und –ernte zu verwenden.
Die Bestimmungen gegen die Waldverwüstung (§ 12 Landeswaldgesetz) wurden durch die Pflicht zur naturnahen Waldbewirtschaftung ersetzt. Dies beinhaltet grundsätzlich die Einzelbaumweise, d.h. kahlschlagfreie Nutzung des Waldes. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in gewissem Umfang für die Privatwaldbesitzer in dem neuen § 41 eingeführt.
Der Gesetzentwurf liberalisiert das Reiten im Wald, indem er auf die bisher bestehende Unterscheidung zwischen Verdichtungsräumen und sonstigen Räumen verzichtet. Das Reiten ist nunmehr auf allen Straßen und Wegen gestattet, sofern nicht im Einzelfall ein Weg für das Reiten gesperrt ist. Eine Sperrung kommt dabei nur dann in Betracht, wenn durch das Reiten andere Nutzer gefährdet werden. Zudem wurde das Kutschenfahren im Wald dem Reiten gleichgestellt.
Um die Gefährdung von Gebäuden durch Wald im Falle größerer Sturmereignisse zu verringern, wurde darüber hinaus eine Abstandsregelung in den Entwurf aufgenommen.
Weiterhin werden inhaltliche Unstimmigkeiten sowie begriffliche Unklarheiten beseitigt.
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Die Inhaltsübersicht wird an die folgenden gesetzlichen Änderungen angepasst.
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Bisher waren Tiere und Pflanzen nur als solche geschützt. Die Änderung stellt auch die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten unter Schutz.
Durch die Einfügung des Wortes „wirtschaftlich“ wird die Bedeutung des Waldes als Einkommens- und Arbeitsplatzfaktor hervorgehoben. Der Gesetzeszweck wurde um den Begriff der „naturnahen Bewirtschaftung“ erweitert. Ein zentraler Grundsatz dieser Bewirtschaftungsform ist der Verzicht auf Kahlhiebe. Daher wird dieser Grundsatz bereits im Gesetzeszweck erwähnt. Die naturnahe Waldwirtschaft ist Inbegriff einer zeitgemäßen und naturschonenden Form der Waldbewirtschaftung. Die folgenden Paragrafen enthalten zahlreiche Grundsätze der naturnahen Waldwirtschaft, wobei die Vorgaben für den Staatswald enger sind als für sonstige Waldbesitzarten.
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In § 2 Abs.2 wird in Anlehnung an die Terminologie im Jagdgesetz der Begriff der "Wildäsungsplätze" durch den Begriff der "Wildäsungsfläche" ersetzt.
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Durch die Änderungen in § 5 Abs.2 sind künftig die Zielsetzungen der Landschaftsplanung in der forstlichen Rahmenplanung zu berücksichtigen. Bei der forstlichen Rahmenplanung und der Landschaftsrahmenplanung handelt es sich um voneinander unabhängige Fachplanungen. Da Landschaftsrahmenpläne auch Aussagen zu Waldgebieten enthalten, sollten diese - soweit möglich – aufeinander abgestimmt werden. In § 5 Abs.3 Nr.1 wird nunmehr neben der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch die Bedeutung des Waldes als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt hervorgehoben. Bei der forstlichen Rahmenplanung ist demnach auch zu berücksichtigen, dass Wald nach Fläche und Verteilung einen optimalen Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt bietet.
In § 5 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter "auf die Dauer" durch das in diesem Zusammenhang gebräuchlichere Wort "nachhaltig" ersetzt.
In § 3 Abs.3 Nr.5 wurde die Sukzession der Aufforstung gleichgestellt.
In Nr.6 wurde das Wort "Bodennutzung" durch das gebräuchlichere Wort "Nutzung" ersetzt.
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Die im bisherigen Gesetz enthaltene Regelung, die vorsieht, dass Planungen, die mit forstlichen Rahmenplänen nicht in Einklang stehen weder aufgestellt, genehmigt noch durchgeführt werden dürfen und bestehende Planungen den forstlichen Rahmenplänen anzupassen sind, verstößt gegen Bundesrecht. § 6 Abs.3 Satz 2 begründet einen Vorrang der forstlichen Rahmenplanung vor anderen Planungen. Gemäß § 1 a Abs.2 Nr.1 des Baugesetzbuchs sind Planungen im Bauleitplanverfahren der Abwägung unterworfen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Festlegungen der forstlichen Rahmenplanung im Bauleitplanverfahren hinweggewogen werden. Da das Bundesrecht im Konfliktfall Vorrang vor Landesrecht beansprucht, ist Satz 2 wegen Widerspruchs zu Bundesrecht nichtig.
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Der Name der zuständigen Behörde (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr) wird durch die genauere Funktionsbezeichnung ersetzt. Dies verringert zum einen den Änderungsbedarf in künftigen Gesetzen und stellt zum anderen klar, welche Behörde innerhalb des Ministeriums für Umwelt für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
Durch die Änderung in Absatz 5 wird klargestellt, dass eine Umwandlungsgenehmigung auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Umwandlung in einer städtebaulichen Satzung festgelegt ist.
Da die Sonderregelungen für die Umwandlung von Gemeindewald in § 29 Abs. 2 und 3 entfallen sind, gelten nunmehr für die Umwandlung von Gemeindewald die allgemeinen Bestimmungen.
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Die Bezeichnung der Behörde (Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr) wird durch die genauere Funktionsbezeichnung ersetzt. Dies verringert zum einen den Änderungsbedarf in künftigen Gesetzen und stellt zum anderen klar, welche Behörde innerhalb des Ministeriums für Umwelt für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
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Die Regelung zur Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen wurde zum einen wegen ihrer schwachen Regelungswirkung (bloßes Hinwirken der Forstbehörde) aufgehoben. Zum anderen ist bei der Aufforstung solcher Flächen regelmäßig auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen. Die Zweckmäßigkeit von solchen Aufforstungen kann daher nur im Einzelfall begründet werden und sollte nicht als Auftrag der Forstbehörde gesetzlich verankert werden.
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Die in § 11 enthaltenen Grundsätze gelten für alle Waldbesitzenden. Sie wurden an neuere Erkenntnisse der Forstwirtschaft angepasst. Wegen Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Standortbedingungen sowie der Waldgröße wird eine generelle Verpflichtung zur naturnahen Waldwirtschaft nicht eingeführt und wäre im Einzelfall auch nicht zumutbar. Die getroffene Regelung schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer möglichst naturnahen Waldbewirtschaftung und den wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden. Absatz 1 verpflichtet den Wald nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Absatz 2 definiert den Begriff der „guten fachlichen Praxis“. Neu eingeführt wurde insbesondere die Verpflichtung zur Gewährleistung einer nachhaltigen natürlichen Entwicklung des Waldökosystems (Nummer 3), zur Verwendung bestands- und bodenschonender Techniken bei der Holzproduktion und –entnahme (Nummer 4), zur boden-, bestands- und landschaftsschonenden Erschließung von Wald (Nummer 7), zum Verzicht auf den flächenhaften Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Nr. 8) sowie zum Hinwirken auf angemessene Wilddichten (Nummer 10). Die Anforderungen an den Staatswald, der sich der naturnahen Waldwirtschaft verpflichtet hat, gehen in bestimmten Bereichen über das in § 11 Geregelte hinaus (vgl § 28).
Die bisher in § 11 Abs.3 enthaltene Regelung zur Naturwaldzelle wird in einem eigenen Paragrafen (vgl § 20 a) näher ausgestaltet.
Die Befugnis der Forstbehörde zum Erlass von Anordnungen sowie Rechtsverordnungen über die Bewirtschaftung des Waldes wird im Hinblick auf § 11 Abs.2 Nr.10 (Hinwirken auf angemessene Wilddichten) eingeschränkt, da die grundsätzliche Zuständigkeit hierfür bei den Jagdbehörden liegt.
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§ 12 trifft Regelungen zur naturnahen Waldnutzung.
In Absatz 1 ist die Verpflichtung der Waldbesitzenden geregelt, die Nutzung des Waldes in Form der Dauerbestockung, d.h. im Wege der einzelbaumweisen Nutzung anzustreben.
In Absatz 2 wird ein generelles Kahlhiebsverbot statuiert. Dieses beansprucht sowohl für den Staatswald als auch den Körperschaftswald uneingeschränkte Gültigkeit. Grund hierfür ist zum einen die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, zum anderen wird der verfassungsrechtliche Auftrag des Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen berücksichtigt. Für die Privatwaldbesitzer sind in Abschnitt 9 (Sonderbestimmungen für den Privatwald) Ausnahmen in geringem Umfang zugelassen. Wie bisher gilt das Kahlhiebsverbot nicht für Kahlhiebe die aufgrund eines rechtsverbindlichen Planes zugelassen sind.
In Absatz 3 werden Kahlhiebe zunächst als flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 Hektar definiert, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs in die Flächengröße einzurechnen sind. Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom 100 des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen, werden dem Kahlhieb gleichgestellt.
Ausgenommen wurden Hiebsmaßnahmen, die Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder die einer gesicherten Naturverjüngen dienen, soweit mindestens 10 vom Hundert des Altbestandes als Überhälter erhalten bleiben. Da nur in Laubholzbeständen mit Überhältern gearbeitet wird, hat § 12 Abs.4 Nr.1 insoweit, dh in Bezug auf die Frage des Erhalts von Überhältern, keinen Einfluss auf Nadelholzbestände. Hiebsmaßnahmen, die aufgrund von Brand und Naturereignissen notwendig sind, gelten ebenfalls nicht als Kahlhieb.
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Durch die Änderung wird der SaarForst Landesbetrieb durch Gesetz ermächtigt periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspäne aufzustellen.
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§ 14, der die Nachbarrechte und -pflichten im Wald regelt, wurde um eine Abstandsregelung bei waldrandnaher Bebauung ergänzt. Bei Gebäuden in der Nähe des Waldes können Gefahren nicht nur für den Wald (z. B. durch Funkenflug aus Feuerungsanlagen) bestehen, sondern auch für die Gebäude und deren Bewohner. So kann es bei Sturmböen durch die Entwurzelung von Bäumen zu erheblichen Schäden an waldrandnahen Gebäuden kommen. Je nach Schwere des Sturms und des Ausmaßes der Schäden kann zudem akute Lebensgefahr für die Bewohner bestehen. Zusätzlich zu den aufgeführten Gefahren ist eine Minderung des Wohnwertes durch Beschattung des Gebäudes und Vermoosung der Umgebung zu verzeichnen.
Bis Anfang Juni 1998 wurde der Abstand, der bei der Neuerrichtung von Gebäuden zum Wald eingehalten werden muss, durch den Gemeinsamen Erlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen und des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft betreffend die Beteiligung der Forstbehörde im Baugenehmigungs- und Bauleitplanverfahren vom 8.12.1980 (GMBl. Saar 1981, S. 86) geregelt. Der Erlass wurde am 5. Juni 1998 (GMBl. Saar 1998, S. 213) aufgehoben. Grund für die Aufhebung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.01.1996 (Az.: 2K 53/93), wonach Bauabstandsregelungen als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums wegen des Gesetzesvorbehalts gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht im Erlasswege getroffen werden können. Seit Aufhebung des Erlasses sind zunehmend Fälle zu verzeichnen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden nur wenige Meter Abstand zum Wald mit den oben geschilderten negativen Folgen eingehalten werden. Daher wurde die ursprünglich im Erlass enthaltene Abstandsregelung in das Landeswaldgesetz aufgenommen.
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Bei der Neufassung des Absatzes 2 handelt es sich lediglich um eine begriffliche Klarstellung. Zur Duldung verpflichtet ist nicht das Grundstück, sondern der Eigentümer/die Eigentümerin oder die Nutzungsberechtigten des Grundstücks.
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§ 18 stellt eine Sonderregelung zu § 10 Abs.5 Satz 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26.November 1997 (Amtsbl.S.1352) dar.
Bei der als neuer Satz 2 eingeführten Regelung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Satz 1 verpflichtet die Gemeinden zur Beseitigung von Verunreinigungen im nichtstaatlichen Wald. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Verunreinigungen im staatlichen Wald nicht von den Gemeinden zu beseitigen sind. Da in der Praxis zahlreiche Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung der Regelung bestehen, wurde nunmehr der neue Satz 2 eingefügt, der klarstellt, dass Verunreinigungen im staatlichen Wald von der Forstbehörde zu beseitigen sind.
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Waldflächen können nunmehr nicht nur durch Rechtsverordnung, sondern auch durch vertragliche Vereinbarung zu Schutzwald erklärt werden. Dem Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gebührt der Vorrang.
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Wald kann nunmehr nicht nur durch Rechtsverordnung, sondern auch durch vertragliche Vereinbarung zu Erholungswald erklärt werden. Vorrangig soll auf den Abschluss eines Vertrages hingewirkt werden. Hierdurch wird das Konsensualprinzip im Natur- und Waldschutz gestärkt. Vor Einsatz vor ordnungspolitischen Maßnahmen ist daher zu überprüfen, ob eine einvernehmliche Regelung mit dem Waldbesitzer erzielt werden kann.
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Der neue § 20 a greift eine Regelung auf, die bisher in § 11 Abs. 3 Landeswaldgesetz enthalten war. Die bisherige Regelung ist in vielerlei Hinsicht unzureichend, da Definition und Schutzzweck der Naturwaldzelle nicht genau auseinander gehalten und keine näheren Angaben zum Inhalt der Verordnung gemacht werden.
Die sehr knappe Regelung des § 11 Abs. 3 wird in Absatz 1 Satz 2 um eine Begriffsdefinition ergänzt.
In Absatz 2 werden exemplarisch einige Schutzzwecke aufgeführt.
In Absatz 3 wird der Ermächtigungsumfang näher bestimmt.
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Der neu eingefügte § 20 b betont die Bedeutung von Waldschutzgebieten.
Absatz 1 enthält die Definition von Waldschutzgebieten. Demnach sind Waldschutzgebiete Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die entweder als Naturwaldzelle oder als Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Benutzung entzogen sind.
In Absatz 2 wird geregelt, dass aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume im Waldschutzgebiet zu belassen sind.
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Die vorgenommenen Änderungen in Absatz 1 stellen sicher, dass das förmliche Verfahren auch auf Rechtsverordnungen zur Ausweisung von Naturwaldzellen anwendbar ist.
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§ 23 Landeswaldgesetz enthält eine Entschädigungsregelung für rechtswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmungen (so genannte enteignungsgleiche Eingriffe) sowie enteignende Eingriffe. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil zum rheinlandpfälzischen Denkmalschutzgesetz (BverfE 100, 226 - 248) Anforderungen für Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz festgelegt. Insbesondere müsse die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Daher wurde in § 23 Abs. 2 die Verpflichtung aufgenommen, die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs mit der Anordnung der Maßnahme selbst zu verbinden.
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Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da der Begriff der „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ durch den Begriff der guten fachlichen Praxis ersetzt wurde.
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Die Neuregelung des Waldbetretensrechts greift zahlreiche Regelungen des bisher geltenden Rechts auf und strukturiert diese zur besseren Verständlichkeit um. Es wurde durch Einfügung des Wortes "naturverträglich" klargestellt, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung unter Rücksichtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten erfolgt. Eine inhaltliche Änderung stellt die Neuregelung der Vorschriften zum Reiten sowie zum Kutschenfahren im Wald dar.
Die Aufhebung der Restriktionen zum Reiten im Wald wird dem veränderten Freizeitverhalten gerecht. Wald wird in zunehmendem Maße von Freizeitreitern in Anspruch genommen. Durch die Gestattung des Reitens auf allen Wegen und Straßen wird das Reitaufkommen im Wald entzerrt, so dass im Regelfall mit nennenswerten Störungen anderer Nutzer nicht zu rechnen ist. Sollten im Einzelfall auf Grund der Engräumigkeit eines Waldgebietes, der hohen Benutzungsdichte oder einer besonderen Schutzwürdigkeit von Personen eine Gefährdung anderer Nutzer bestehen, kann die Forstbehörde auf Antrag des Waldbesitzenden einzelne Waldgebiete oder Wege für den Reitverkehr sperren.
Das Kutschenfahren im Wald wurde dem Reiten gleichgestellt. Durch die zunehmende Intensität des Verkehrs verbleiben für Kutschenfahrer nur noch wenige Wege in der freien Landschaft, die nicht auch von motorisierten Gefährten genutzt werden. Die Öffnung des Waldes für das Kutschenfahren erweitert daher das Wegenetz für diese Freizeitnutzung. Das sich Kutschen regelmäßig nur in langsamem Tempo fortbewegen, ist eine Gefährdung von anderen Nutzern grundsätzlich auszuschließen. Die Nutzung des Waldes durch Fußgänger, Radfahrer, Reiter und Kutschenfahrer kann daher regelmäßig gleichzeitig unter Beachtung des Gebots der gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden.
In Absatz 1 wurden diejenigen Regelungen aufgehoben, die das Reiten im Wald einschränken. So war bisher das Reiten auf gekennzeichneten Wander- und Fußwegen nicht sowie in Verdichtungsräumen nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Für die Liberalisierung des Reitens im Wald war zum einen die stark zunehmende Kennzeichnung von Wanderwegen verantwortlich, die dazu führte, dass das Reiten außerhalb der Verdichtungsräume stark eingeschränkt wurde. Zum anderen ist die Abgrenzung von Verdichtungsräumen zu anderen Räumen, die im Landesentwicklungsplan Siedlung vom 11. September 1997 (Amtsbl. S. 1316) festgelegt wurde, in Bezug auf das Reiten im Wald nicht sachgerecht, da zu den Verdichtungsräumen auch Randzonen, wie z. B. der Warndt zählen, in denen mangels eines erheblichen Bevölkerungsaufkommens und der daraus folgenden relativ geringen Nutzung des Waldes das Reiten auf allen Wegen keinen Bedenken begegnet.
In Absatz 1 Satz 3 werden Waldwege definiert. Keine Wege sind unter anderem Fußpfade. Bei Fußpfaden handelt es sich um sehr schmalspurige Wege, die ein gleichzeitiges Passieren mehrerer Nutzer an der selben Stelle nicht zulassen und im Regelfall unbefestigt sind.
Absatz 2 regelt die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit-, oder Fahrradwege. Bei der Kennzeichnung solcher Wege handelt es sich nicht um gewidmete Wege im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sondern lediglich um eine Markierung von Freizeitwegen, die keine rechtlichen Folgen, insbesondere nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten nach sich zieht. Die Kennzeichnung hat lediglich die Funktion eines Wegweisers oder Hinweisschildes.
In Absatz 3 werden Handlungen aufgeführt, die nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig sind. Hierzu zählt insbesondere das Fahren mit Hundegespannen, Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen, das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, das Zelten sowie die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Absatz 4 regelt eine Ausnahme zu Absatz 3, soweit land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke betroffen sind. Die Forstbehörde kann demnach auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist.
In Absatz 5 ist geregelt, dass die Benutzung des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Der bisherige Begriff des Betretens wurde durch den Begriff der Benutzung ersetzt, da das Betreten zahlreiche Nutzungsarten, wie z. B. das Rad fahren oder das Reiten (str.) nicht umfasst. Die Regelung stellt klar, dass der Waldbesitzende keiner besonderen, über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Haftung unterliegt.
Absatz 6 entspricht der bisher geltenden Regelung.
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§ 26 Abs. 1 wurde aufgehoben, da wegen der zunehmenden Verbreitung der naturnahen Waldwirtschaft Naturverjüngungen nahezu flächendeckend stattfinden. Da zudem im Regelfall weder durch das Betreten von Naturverjüngungen noch durch Dickungen Schäden entstehen, wurde die bisherige Regelung zugunsten der Stärkung des Waldbetretensrechts abgeschafft.
Der neue Absatz 1 greift die Regelung des bisherigen Absatz 2 auf und modifiziert diese.
Gemäß Satz 3 hat die Forstbehörde nunmehr bei der Genehmigung der Sperrung
von Wegen einen Ermessensspielraum. Dies ermöglicht es der Forstbehörde bei Vorliegen
der für die Sperrung notwendigen Gründe dennoch von der Sperrung eines Weges
abzusehen, wenn dies nicht sachgerecht ist. Der zusätzliche Entscheidungsspielraum
der Behörde dient zudem dazu, den Grundsatz des freien Zugangs zum Wald zu
stärken. Aus diesem Grund wurden auch die für die Sperrung erforderlichen Gründe
eingeschränkt. Gründe des Forstschutzes oder die Tatsache, dass es sich um eine
Waldfläche von geringer Größe handelt, können daher eine Sperrung nicht mehr begründen.
Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wurde aufgehoben, da eine Sperrung aus sonstigen Gründen ohne Not das freie Waldbetretensrecht einschränken würde. Im neuen Absatz 2 wurde der Begriff der „Kulturzäune“ durch den fachlich treffenderen Begriff der „Waldschutzzäune“ ersetzt.
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§ 27 Absatz 1 räumt der Forstbehörde auf Antrag des Waldbesitzers die Befugnis ein, das Reiten oder Führen von Pferden sowie das Kutschfahren auf einzelnen Wegen zu untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes diese Nutzungen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Diese Regelung soll eine Sperrung von Wegen ermöglichen, bei denen auf Grund ihrer starken Inanspruchnahme durch verschiedene Nutzergruppen mit gegenseitigen Gefährdungen zu rechnen ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht ausreicht, um einen geordneten Erholungsverkehr zu gewährleisten. Eine Untersagung aus einem anderen Grund käme beispielsweise auch in Betracht, wenn ein Weg von besonders schutzbedürftigen Nutzern (behindertengerechte Wege) genutzt würde. Die Sperrung eines Weges ist durch Schilder kenntlich zu machen.
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung zu den Aufwendungen für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden.
In Absatz 3 wird die Forstbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere über die Sperrung von Wegen zu regeln.
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In § 28 sind die Sonderbestimmungen für den Staatswald enthalten. Da dieser als Eigentum der öffentlichen Hand eine besondere Vorbildfunktion erfüllt, werden an die Bewirtschaftung des Staatswaldes strengere Anforderungen gestellt als an die Bewirtschaftung von Privatwald.
In Absatz 1 werden die wesentlichen Grundsätze der naturnahen Waldwirtschaft definiert. Diese sind bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes über die allgemeinen Anforderungen an alle Waldbesitzer hinaus im Regelfall einzuhalten. Ausnahmen kommen nur bei atypischen Geschehnissen und Abläufen im Wald in Betracht.
In Absatz 2 Satz 2 wurde in Nr.4 die Naturschutzfunktion des Waldes neu aufgenommen.
Absätze 4 und 6 wurden aufgehoben, da die darin enthaltenen Kahlschlagsregelungen nunmehr in § 12 des Entwurfs zu finden sind.
Weiterhin wurde ein Absatz zur Waldpädagogik aufgenommen. Der neue Absatz 5 verpflichtet die zuständige Stelle, waldpädagogische Maßnahmen durchzuführen, um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln.
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§ 29 wird aufgehoben. Die Bewirtschaftungsgrundsätze werden nunmehr in § 32 festgelegt.
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Die Gemeinde wird verpflichtet periodische Betriebspläne oder betriebsgutachten nach den Anforderungen des S.13 Abs.5 zu erstellen.
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Die Änderungen in § 32 dienen ebenso wie die folgenden Änderungen in § 33 der genaueren Unterscheidung zwischen der Bewirtschaftung und der forsttechnischen Betriebsführung des Gemeindewaldes sowie der inhaltlichen und systematischen Klarstellung. Der bisherige § 33 Abs. 2 wird in § 32 Abs.2 übernommen, da er inhaltlich der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes und nicht der forsttechnischen Betriebsführung zuzurechnen ist.
Absatz 2 unterwirft den Gemeindewald den für den Staatswald geltenden in § 28 Abs.1 und 2 niedergelegten Grundsätzen, soweit durch Gemeinderatsbeschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufgestellt werden.
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I n § 33 Absatz 1 werden begriffliche Unklarheiten beseitigt und auf die periodische Betriebsplanung gemäß § 13 Bezug genommen.
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Die Neufassung des § 37 gibt inhaltlich die bisherige Regelung zur Kostenerstattung wieder. Um die Verständlichkeit der Vorschrift zu erhöhen, wurde jedoch eine andere Strukturierung vorgenommen.
Der erstmals eingeführte Absatz 4 erklärt die Regelung des Absatz 3 für entsprechend anwendbar, wenn die Bewirtschaftung des Staatswaldes von gemeindlichen Forstbetriebsbeamten durchgeführt wird.
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I n § 40 Abs.1 Satz 2 wird der Kostenanteil, der von dem Land bei der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von periodischen Betriebsplänen und Betriebsgutachten erstattet wird, auf maximal 50 Prozent festgesetzt.
Durch die Einführung des neuen Absatz 5 werden die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb verpflichtet, auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hinzuwirken.
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Der neue § 41 enthält Ausnahmen von dem Kahlhiebsverbot für Privatwaldbesitzer. Die Regelung soll in erster Linie den Schutz des Eigentums gewährleisten, indem den Privatwaldbesitzern größere Handlungsspielräume eingeräumt werden als dem Land und den Kommunen. Zudem ist der im Saarland größtenteils eher kleinräumige Privatwald anderen Wirtschaftszwängen unterworfen als Staats- und Kommunalwälder.
In Absatz 1 werden die Privatwaldbesitzer verpflichtet, Kahlhiebe bis zu 1 Hektar der Forstbehörde 6 Wochen vor deren Ausführung anzuzeigen. Dies ermöglicht der Forstbehörde bei Vorliegen der in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Gründe den Kahlhieb zu untersagen oder gemäß Absatz 3 flächenmäßig zu begrenzen. Liegen diese Gründe nicht vor, ist der Kahlhieb grundsätzlich zu genehmigen.
Gemäß Absatz 2 bedürfen Kahlhiebe über 1 bis zu 3 Hektar der Genehmigung der Forstbehörde. Diese hat die Genehmigung zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Arten- und Naturschutzes dem Kahlhieb entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird. Ausnahmsweise darf der Kahlhieb auch bei entgegenstehenden Gründen des Allgemeinwohls vorgenommen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen, d.h. ohne Ausführung des Kahlhiebs das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gefährdet wäre.
Absatz 3 eröffnet der Forstbehörde die Möglichkeit Kahlhiebe flächenmäßig zu begrenzen bzw mit Auflagen zu versehen.
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Es handelt sich um eine Folgeänderung.
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In § 43 Abs.1 Satz 1 wird die Bezeichnung des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr an die neue Bezeichnung (Ministerium für Umwelt) angepasst.
In Absatz 1 Satz 2 wurde der Hinweis auf die höheren Forstbehörden gestrichen, da es diese im Saarland nie gegeben hat.
In Absatz 2 wurde die neue Bezeichnung der Forstbehörde (Ministerium für Umwelt) eingeführt.
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Der Landeswaldbeirat wird abgeschafft, da das Beiratswesen insgesamt neu strukturiert werden soll und geplant ist einzelne Beiräte zusammenzuführen.
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Bei den in § 50 vorgenommenen Änderungen handelt es sich zum einen um notwendige Folgeänderungen, zum anderen wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände um Verstöße gegen das Betretungsrecht ergänzt. So handelt unter anderem auch ordnungswidrig, wer ohne Zustimmung des Waldbesitzers abseits von Straßen und Wegen Rad oder Kutsche fährt oder reitet, motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt, gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt oder im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen gewerblichen Charakters durchführt.
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Artikel 2 regelt die notwendigen Folgeänderungen.
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Das Ministerium für Umwelt wird zur Neubekanntmachung ermächtigt.
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Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
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