Motive | zu § 19 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift entspricht Artikel 3 Abs. 3 EGSRL. Sie greift auf § 4 und § 13 SigG zurück.
Die Vorschrift weist in Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufsicht über die Zertifizierungsdiensteanbieter zu. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Behörde sich bei ihrer Aufsicht privater Stellen (z. B. der Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 SigG-E) bedienen kann.
Die Aufsicht beginnt mit Aufnahme des Betriebes (Satz 2). Die Aufsicht muss die Vorgaben des Artikels 3 Abs. 3 EGSRL erfüllen. Dies lässt nur Kontrollen nach Betriebsaufnahme zu. Eine systematische Kontrolle ist nicht vorgesehen; die Aufsicht ist vielmehr auf anders bezogene Maßnahmen beschränkt. Dies entspricht dem Leitbild der Richtlinie, die Genehmigungsverfahren oder solche, die diesen in der Struktur ähneln oder von den Wirkungen her einer Genehmigung vergleichbar sind, nicht zulässt (vgl. Artikel 3 Abs. 1 i.V. m. Erwägungsgrund Nr. 10 EGSRL). Die zuständige Behörde kann sich unabhängig hiervon im Rahmen einer freiwilligen Akkreditierung von der Sicherheit überzeugen.
Die Vorschrift greift auf § 13 Abs. 1 Satz 1 SigG zurück.
Die Vorschrift greift auf § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 SigG zurück.
Die Vorschrift in Satz 1 greift auf § 13 Abs.5 Satz 2 SigG zurück. Sie schließt eine rückwirkende Auswirkung auf die Gültigkeit von qualifizierten Zertifikaten (und damit auf die zu einem früheren Zeitpunkt erzeugten qualifizierten elektronischen Signaturen) aus; eine mögliche Sperrung der Zertifikate bleibt unberührt. Der Vorschrift kommt für die Rechtssicherheit bei der Anwendung qualifizierter elektronischer Signaturen hohe Bedeutung zu.
Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem Zeitpunkt, zu dem er die formalen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Signaturgesetz nicht oder nicht mehr erfüllt (zB nach Untersagung des Betriebes), Zertifikate aus, so liegen in diesem Falle keine qualifizierten Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes vor.
Die Vorschrift greift auf § 13 Abs.5 Satz 1 SigG zurück.
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 1 Satz 1 und Artikel 5 Abs. 1 EGSRL.
Damit das Konzept der Richtlinie, das eine EU-weite Anerkennung elektronischer Signaturen nach Artikel 5 Abs. 1 EGSRL zum Ziel hat, greift, müssen die Nutzer dieser Signaturen jederzeit online feststellen können, ob eine Signatur tatsächlich Artikel 5 Abs. 1 EGSRL bzw. den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften entspricht. Dies erfordert, dass die jeweilige nationale Aufsichtsstelle ein online abrufbares Verzeichnis der Zertifizierungsdiensteanbieter führt, die berechtigt sind, qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen nach Artikel 5 Abs. 1 EGSRL auszustellen. Die Vorschrift ist durch Wahl des Begriffes „Kommunikationsverbindungen“ technologieoffen gestaltet. Es wird darüber hinaus auf die Ausführungen zu § 16 Abs. 1 und 2 und zu § 5 Abs. 1 SigG-E verwiesen. Um eine unbemerkte Fälschung oder Verfälschung des Verzeichnisses auszuschließen, muss dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signiert sein.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.31)
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