Motive | zu § 18 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift setzt vor allem die Ergebnisse der Evaluierung des Signaturgesetzes um und nutzt den von der Richtlinie gegebenen Spielraum, namentlich in Bezug auf die Ausgestaltung der freiwilligen Akkreditierung und den hierfür notwendigen Einsatz von Prüf- und Bestätigungsstellen.
Die Vorschrift greift eine Anregung aus der Rechtswissenschaft im Rahmen der Evaluierung des Signaturgesetzes auf und setzt sie in dieser Vorschrift um. Es wurde diskutiert, ob die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Prüfund Bestätigungsstellen nach den Regelungen des geltenden SigG (vgl § 4 Abs.3 und § 14 Abs.4) ausreichend ist, um dem rechtlichen Erfordernis für einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 12 Abs.1 GG Rechnung zu tragen. Es ging im Kern um die Frage der ausreichenden gesetzlichen Kriterien für die im geltenden Signaturgesetz genannte Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen und darum, ob die Prüf- und Bestätigungsstellen als Beliehene gelten oder (nur) als „Verwaltungshelfer“ für die Regulierungsbehörde tätig werden. Auch wenn diese Frage keine praktische Bedeutung erlangt hat, wird im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt durch diese Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen.
Während die Prüfung und Bestätigung der Sicherheit von Zertifizierungsdiensten durch dieselbe Stelle erfolgt, muss die Prüfung und anschließende Bestätigung der Sicherheit von Produkten nach den europäischen Normen EN 45 000 ff. durch getrennte Stellen erfolgen. Die für die Bestätigung der Sicherheit von Produkten zuständigen Stellen akkreditieren die Prüfstellen gemäß den genannten Normen selbst.
Die Vorschrift in Satz 1 orientiert sich am Gewerberecht (vgl § 9 Gerätesicherungsgesetz). Die näheren Einzelheiten bleiben der Rechtsverordnung nach § 24 SigG-E vorbehalten.
Die Vorschrift in Satz 2 gewährleistet, dass bei qualifizierten elektronischen Signaturen nach § 15 SigG-E jederzeit rückwirkend (für die relevanten Zeitpunkte der Erzeugung oder Prüfung von Signaturen) die Sicherheit festgestellt werden kann.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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