Motive | zu § 20 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs.3 EGSRL. Sie greift auf § 13 Abs.2 SigG zurück.
Die Vorschrift greift auf § 13 Abs.2 Satz 1 SigG zurück. Durch die Einfügung der Worte „in geeigneter Weise“ wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Auskunft und Unterstützung einschließt, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter oder für ihn tätige Dritte der zuständigen Behörde die für die Nutzung elektronischer Daten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Durch die Einfügung der Worte „auch soweit sie in elektronischer Form vorliegen“ sollen in der Rechtswissenschaft geäußerte Zweifel, ob unter die bisherige Aufzählung auch elektronische Dokumente fallen, ausgeräumt werden.
Die Vorschrift greift auf § 13 Abs.2 Satz 2 SigG zurück.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.31)
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