Motive | zu § 9 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift setzt Anhang II Buchstabe c) EGSRL um (vgl Begründung zu § 2 Nr.14 SigG-E). Sie greift auf § 9 SigG zurück.
Die Richtlinie umschreibt in Anhang II Buchstabe c) nur abstrakt die Möglichkeit des Einsatzes von Zeitstempeln („…Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder des Widerrufs eines Zertifikats …“), ohne diese als solche zu nennen oder deren Einsatz oder Funktion näher zu beschreiben. Hieraus ergibt sich, dass dieser Dienst nach der Richtlinie nicht zwingend Bestandteil des Leistungsumfanges eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist. Deshalb erfolgt eine Änderung des geltenden § 9 SigG dahin gehend, dass die Ausstellung von qualifizierten Zeitstempeln von einer Pflichtdienstleistung zu einer Wahldienstleistung wird. Damit wird zugleich die Möglichkeit eröffnet, gesetzeskonforme Zeitstempeldienste auch separat anzubieten.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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