Motive | zu § 10 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Mit der Vorschrift wird Anhang II Buchstabe i) EGSRL umgesetzt. Sie greift auf § 10 SigG zurück.
Neben einer redaktionellen Anpassung von Satz 1 an die neuen Begriffe nach § 2 SigG-E werden die Sätze 2 und 3 neu angefügt.
Mit der Vorschrift in Absatz 1 wird den Anforderungen des Anhangs II Buchstabe b) und i) EGSRL Rechnung getragen. Die Dokumentation kann im Streitfalle bei Gericht als wichtiges Beweismittel dienen. Dies gilt insbesondere, wenn öffentlich anerkannte fachkundige Dritte die Sicherheit geprüft und bestätigt haben (vgl § 18 Abs.2 Satz 2 SigG-E). Mit der Haftungsregelung nach § 11 Abs.2 SigG-E und der Bußgeldvorschrift nach § 21 SigG-E kommt der Dokumentation zusätzliche Bedeutung zu. Die Regelung des Satzes 1 ist bußgeldbewehrt (vgl § 21 Abs.1 Nr.9 SigG-E).
Den Vorschriften in Absatz 1 Satz 2 und 3 kann dadurch entsprochen werden, dass die Dokumentation organisatorisch getrennt und in elektronischer Form mit qualifiziertem Zeitstempel erfolgt. So können zB Telefonanrufe zwecks Sperrung von Zertifikaten und daraufhin durchgeführte Sperrungen an einer technisch und organisatorisch getrennten Stelle unter den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gespeichert und mit qualifizierten Zeitstempeln versehen werden.
Absatz 2 ist notwendige Folge des von der Richtlinie (vgl. Artikel 3 Abs.1) vorgegebenen Wegfalls des bisherigen Genehmigungsvorbehaltes für Zertifizierungsdienste (mit vorheriger Prüfung der Sicherheit). Die Vorschrift eröffnet dem Signaturschlüssel-Inhaber die Möglichkeit, sich von der Korrektheit der ihn betreffenden Daten und Verfahrensschritte (zB der unverzüglichen Durchführung einer beantragten Sperrung eines qualifizierten Zertifikates) zu überzeugen, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen. Dies dient dem Vertrauensschutz und der Entlastung der Gerichte. Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann dem Signaturschlüssel- Inhaber die damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.24)
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