Motive | zu § 8 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Mit der Vorschrift wird Anhang II Buchstabe b) EGSRL umgesetzt. Sie greift auf § 8 SigG zurück.
Redaktionelle Anpassung an die neuen Begriffe in § 2 SigG-E.
Neben redaktionellen Anpassungen an die neuen Begriffe in § 2 SigG-E wird in Umsetzung von Anhang II Buchstabe b) EGSRL in Satz 1 vor den Worten „zu sperren“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Weiter wird in Satz 1 zur Präzisierung das Wort „erwirkt“ durch das Wort „ausgestellt“ ersetzt. Das Wort „erwirkt“ stellt darauf ab, dass absichtlich ein Zertifikat mit falschen Angaben herbeigeführt wurde; eine Sperrung soll jedoch auch möglich sein, wenn in ein Zertifikat irrtümlich falsche Angaben aufgenommen wurden.
Die Vorschrift in Satz 3 trägt den Erfahrungen im Rahmen der Evaluierung des Signaturgesetzes Rechnung. Wird in einem einem qualifizierten Zertifikat einer Person zB fälschlicherweise die Zulassung als Arzt bescheinigt und das Zertifikat erst einige Zeit später, nachdem dies festgestellt wurde, gesperrt, kann noch eine große Anzahl von zuvor signierten elektronischen Dokumenten im Umlauf sein. Erhält ein Dritter ein vor dem Zeitpunkt der Sperrung des Zertifikates signiertes elektronisches Dokument, wird er grundsätzlich von einer rechtmäßigen Signatur und zutreffenden Angaben im Zertifikat ausgehen. Um in solchen Fällen potenziellen Schaden nach Möglichkeit zu vermeiden, soll dem Zertifizierungsdiensteanbieter ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, den Umstand, dass ein Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt wurde, zB in den Zertifikatverzeichnis- Auskünften (vgl § 5 Abs.1 Satz 2 SigG-E) kenntlich zu machen. Da das Kenntlichmachen des Umstandes vor allem im Interesse des für den korrekten Inhalt der Zertifikate haftenden Zertifizierungsdiensteanbieters liegt, soll es auch in dessen Ermessen gestellt sein.
Die Vorschrift wird an die Änderungen in § 5 Abs.2 SigG-E angepasst. Sie greift vor allem die im Rahmen der Evaluierung des Signaturgesetzes geäußerten Petita der Berufskammern auf, nach der auch die für die berufsbezogenen Angaben zuständigen Stellen eine Sperrung veranlassen können sollen, wenn Zertifikate unzutreffende Angaben über Zulassungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich enthalten. Mit der Vorschrift in Absatz 2 erhalten die für berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person zuständigen Stellen ausdrücklich das Recht eingeräumt, eine Sperrung der betreffenden Zertifikate zu beantragen. Die Vorschrift nutzt den von der Richtlinie zugestandenen Freiraum für die Regelungen von Attributen zur Person (vgl Anhang I Buchstabe d) EGSRL). Unabhängig davon können die genannten Stellen Sperrungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der geltenden Rechtsvorschriften auch aus anderen Gründen veranlassen; es wird hierzu auf die Ausführungen zu § 5 Abs.2 verwiesen.
Absatz 3 des geltenden Signaturgesetzes wird in § 16 Abs.1 Satz 3 SigG-E aufgenommen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.23)
§§§
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