Motive | zu § 7 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) | tr>
Mit der Vorschrift wird Anhang I der Richtlinie umgesetzt. Sie greift auf § 7 SigG zurück.
Redaktionelle Anpassung an die neuen Begriffe in § 2 SigG-E.
Absatz 1 verlangt für das Zertifikat eine qualifizierte elektronische Signatur. Diese Vorschrift setzt Anhang I Buchstabe h) EGSRL unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 5 Abs. 1 EGSRL um. Signaturen mit einem geringen Sicherheitswert könnten nicht nur eine Fälschung der qualifizierten Zertifikate ermöglichen, sondern in der Folge auch eine Fälschung der darauf beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen.
Im Übrigen wird die Vorschrift redaktionell an die neuen Begriffe in § 2 SigG-E angepasst und gemäß Anhang I EGSRL gegenüber dem geltenden § 7 SigG erweitert. Nummer 6 wird entsprechend Anhang I Buchstabe b) EGSRL ergänzt um den Zusatz „und des Staates, in dem er niedergelassen ist“.
In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und damit klargestellt, dass die genannten Möglichkeiten der Beschränkung alternativ gelten.
Nummer 8 wird entsprechend Anhang II Buchstabe a) EGSRL neu aufgenommen.
Nummer 9 wird entsprechend Anhang I Buchstabe d) EGSRL neu aufgenommen. Es wird darin richtlinienkonform klargestellt, dass Attribute des Signaturschlüssel- Inhabers Teil des qualifizierten Zertifikates sind.
Mit der Vorschrift wird – wie bereits im geltenden SigG – der Tatsache Rechnung getragen, dass qualifizierte Attribut- Zertifikate im Rechts- und Geschäftsverkehr eine entscheidende Rolle spielen (z. B. bei Vertretungsrechten und berufsrechtlichen Zulassungen) und zunehmend an Bedeutung gewinnen werden.
Die Richtlinie macht eine Änderung des geltenden § 7 Abs. 2 SigG erforderlich. Zwar enthält die Richtlinie keine eigene Definition der Attribut-Zertifikate, wie im geltenden SigG, erwähnt jedoch sowohl in Anhang I Buchstabe d) als auch in Anhang II Buchstabe d) das „spezifische Attribut“. In Anhang I Buchstabe d) wird das spezifische Attribut als Bestandteil des qualifizierten Zertifikates („Platz für ein spezifisches Attribut..“) definiert. Die gegenüber § 7 Abs. 2 SigG geänderte Vorschrift stellt richtlinienkonform klar, dass qualifizierte Attribut-Zertifikate von dem Begriff „qualifizierte Zertifikate“ mit umfasst sind und enthält die notwendige spezielle Rahmenregelung für qualifizierte Attribut- Zertifikate.
Bei der Referenzierung von Attribut-Zertifikaten wird offen gelassen, welche Angaben aus dem qualifizierten Zertifikat in das qualifizierte Attribut-Zertifikat übernommen werden, so dass die Angaben in qualifizierten Attribut-Zertifikaten an den Bedürfnissen der jeweiligen Nutzung des qualifizierten Zertifikates ausgerichtet werden können. Die näheren Einzelheiten bleiben der Rechtsverordnung nach § 24 SigG-E vorbehalten, da diese durch internationale Entwicklungen und die Ergebnisse des Ausschusses nach Artikel 9 EGSRL beeinflusst werden können. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten im Übrigen einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung der Regelungen zu Attributen (vgl Anhang I Buchstabe d) EGSRL).
Absatz 3 des geltenden Signaturgesetzes wird in § 5 Abs.2 Satz 3 SigG-E aufgenommen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.22)
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