Motive | zu § 6 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Mit der Vorschrift wird Anhang II Buchstabe k) EGSRL umgesetzt. Sie greift auf § 6 SigG zurück.
Neben redaktionellen Anpassungen an die neuen Begriffsbestimmungen in § 2 SigG-E entfällt Satz 2 des geltenden § 6 SigG, da die dortige Regelung bereits von Satz 1 umfasst wird. Unabhängig von dieser rechtstechnischen Änderung ist eine Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber über Signaturanwendungskomponenten aus Gründen des Vertrauensschutzes zwingend erforderlich, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ungewollt qualifizierte elektronische Signaturen erzeugt werden, zB durch Unterschieben elektronischer Dokumente zur Erzeugung einer Signatur. Die näheren Einzelheiten bleiben der Rechtsverordnung vorbehalten (vgl § 24 Nr.1 SigG-E).
Absatz 2 erweitert die Unterrichtungspflicht auf die Rechtswirkungen von mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehenen Willenserklärungen. Sie bezieht sich damit auf die Rechtsfolgen, die sich durch das vorgesehene Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr ergeben. Mit diesem Gesetz soll eine elektronische Form nach § 126a BGB eingeführt werden, die bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Schriftform nach § 126 BGB ersetzen kann. Der Antragsteller ist darüber zu informieren, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die Rechtswirkung einer handschriftlichen Unterschrift hat und dass damit einer elektronisch signierten Erklärung erhöhte rechtliche Bedeutung beigemessen wird.
Durch die vorgeschriebene Unterrichtung wird ein Teil der mit der Schriftform bezwecktenWarnfunktion auf den elektronischen Bereich übertragen. Dem Antragsteller ist eine schriftliche Belehrung auszuhändigen, deren Kenntnisnahme dieser gesondert zu unterschreiben hat. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist für die Unterrichtung – einschließlich der Belehrung nach Satz 2 – nicht erforderlich; ein schriftliches Verfahren ist ausreichend. Die elektronische Form ist bei der erstmaligen Antragstellung ausgeschlossen. Bei einer erneuten Antragstellung (bei demselben oder einem anderen Zertifizierungsdienst) ist eine erneute Unterrichtung generell – auch die nach Absatz 2 – entbehrlich.
Diese Unterrichtung und die traditionelle Ausgestaltung (Schriftform) bei der erstmaligen Beantragung erscheint so lange notwendig, bis sich die „elektronische Form“ nach § 126a BGB-E im Rechts- und Geschäftsverkehr breit etabliert hat. Sie dient für eine Übergangszeit als Bindeglied zwischen der herkömmlichen Schriftform (mit ihren bekannten Funktionen) und der „elektronischen Form“, die ein Äquivalent zu dieser bildet. Der durch die Belehrung den Beteiligten einmalig entstehende Aufwand ist im Hinblick auf die qualitativ tief greifenden Auswirkungen der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen im Rechtsverkehr angemessen und vertretbar.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.22)
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