Begr (3) | SchuldrechtsmodernisierungsG | BT-Dr 14/6040 |
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Pflichtverletzung als zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts
Im Mittelpunkt des allgemeinen Leistungsstörungsrechts steht künftig der Begriff der „Pflichtverletzung“. Der einheitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der Verletzung einer Pflicht. Dies gilt vor allem für die Schadensersatzansprüche des Gläubigers (§ 280 Abs.1 Satz 1 BGB-RE). Um die für die Praxis notwendige Transparenz zu schaffen, wird die allgemeine Grundregel durch spezifische Ausformungen für die einzelnen Typen der Leistungsstörungen ergänzt.
Das Merkmal der Pflichtverletzung verlangt nur den objektiven Verstoß gegen eine Pflicht; hingegen kommt es nicht darauf an, dass dem Schuldner die Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, auf welchen Gründen die Pflichtverletzung beruht oder welche Folgen sie hat. Auch der Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 283 BGB-RE wird als ein Unterfall des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs.1 BGB-RE verstanden, wie sich aus der Formulierung dieser Vorschrift und der Bezugnahme hierauf in § 283 BGB-RE ergibt. In diesem Sinne bildet auch der Verzug neben der Pflichtverletzung nur ein zusätzliches Erfordernis für den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs.2, 286 BGB-RE).
Das Leistungsstörungsrecht des Entwurfs beruht damit auf einer Weiterentwicklung und Verallgemeinerung der Grundsätze über die Haftung wegen positiver Forderungsverletzung. Wenn die Rechtsprechung als positive Forderungsverletzung alle Pflichtverletzungen ansieht, die weder Unmöglichkeit noch Verzug herbeiführen, so beruht dies auf der Erkenntnis, dass auch die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit und der Verzug Pflichtverletzungen darstellen.
Die Anknüpfung an den Begriff der „Pflichtverletzung“ entspricht dem UN-Kaufrecht. Zwar verwendet es in Artikel 45 Abs.1, 61 Abs.1 den Begriff der „Nichterfüllung“ der vertraglichen Pflichten. Aber darin liegt nur ein verbaler, kein sachlicher Unterschied.
Fristsetzung sichert Vorrang des Erfüllungsanspruchs
Das – neben der Pflichtverletzung – zweite wesentliche Strukturmerkmal des neuen Leistungsstörungsrechts besteht darin, dass der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen muss, bevor er nach ergebnislosem Ablauf der Frist statt des Erfüllungsanspruchs weitergehende Rechte geltend machen kann (vgl §§ 281, 323 BGB-RE). Das Erfordernis der Fristsetzung, das sein Vorbild im geltenden Recht in §§ 283, 326, 542 Abs.1, 634, 635 BGB hat, soll den Vorrang des Erfüllungsanspruchs sichern und damit allgemein die Aufgabe übernehmen, die im geltenden Recht von den einzelnen Leistungsstörungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen Voraussetzungen nur unzulänglich erfüllt wird.
Umfassende Schadensersatzregelung
Der Entwurf regelt in § 280 BGB-RE die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Danach führt jede Pflichtverletzung zu einem Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Unterscheidung nach der Art der verletzten Pflicht wird nicht gemacht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner eine Haupt- oder eine Nebenpflicht, eine Leistungs- oder eine Schutzpflicht verletzt hat, ebenso wenig darauf, ob er überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder am falschen Ort geleistet hat oder ob er eine ganz andere als die geschuldete Leistung oder eine Leistung erbracht hat, die nach Menge, Qualität und Art oder aus sonstigen Gründen hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB-RE schreibt damit zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen positiver Forderungsverletzung im Gesetz fest. Sie geht aber darüber hinaus, da sie auch diejenigen Fälle erfasst, in denen nach geltendem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur beim Vorliegen besonderer Leistungsstörungstatbestände – insbesondere Unmöglichkeit oder Verzug – gegeben sind. Auch dann liegt nach dem Entwurf die Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers darin, dass der Schuldner die ihm nach dem Vertrage obliegende Leistung nicht erbracht und für die Schadensfolgen der darin liegenden Pflichtverletzung einzutreten hat, sofern er nicht beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Vorrang der Erfüllung wird dadurch sichergestellt, dass in §§ 280 Abs.3, 281 BGB-RE für diesen Fall das Erfordernis der Fristsetzung festgeschrieben ist; Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger grundsätzlich erst verlangen, wenn eine dem Gläubiger gesetzte angemessene Frist für die Leistung ergebnislos verstrichen ist. In den praktisch seltenen Fällen, in denen das Ausbleiben der Leistung auf deren Unmöglichkeit beruht, ergibt für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung das Erfordernis einer Fristsetzung keinen Sinn. § 283 BGB-RE sieht daher für diese Fälle einen Schadensersatzanspruch ohne vorherige Fristsetzung vor.
Auch der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens baut auf § 280 Abs. 1 BGB-RE auf; nach § 280 Abs.2 BGB-RE ist aber weiterhin Verzug gemäß § 286 BGB-RE erforderlich.
Damit bringt der Entwurf eine klare und übersichtliche Schadensersatzregelung, welche die komplizierten gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die daneben entwickelte Rechtspraxis auffängt.
Vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht
§ 323 BGB-RE bringt nach dem Vorbild des UN-Kaufrechts ein vom Vertretenmüssen unabhängiges Rücktrittsrecht. Es wird durch besondere Rücktrittstatbestände und eine Befreiung von der Leistung kraft Gesetzes im Fall der Unmöglichkeit ergänzt.
Voraussetzung für einen Rücktritt des Gläubigers ist zunächst, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigem Vertrag verletzt hat. Der Vorrang der Erfüllung ist wiederum durch das Erfordernis der Fristsetzung sichergestellt. Verlangt wird, dass eine dem Schuldner zur Abhilfe gesetzte Frist ergebnislos geblieben ist.
Nach der Bedeutung der verletzten Pflicht oder der Schwere der Pflichtverletzung wird grundsätzlich nicht unterschieden. Nach ergebnisloser Fristsetzung erhält jede Pflichtverletzung regelmäßig einen Stellenwert, der ein Festhalten am Vertrag für den Gläubiger unzumutbar macht. § 323 Abs.4 Satz 2 BGB-RE sieht allerdings einen Ausschluss des Rücktritts vor, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Schadensersatz neben Rücktritt, Neuregelung der Rücktrittsfolgen
Im Unterschied zum geltenden Recht, aber im Einklang mitArtikel 45 Abs.2 UN-Kaufrecht kann der Gläubiger gemäß § 325 BGB-RE auch dann, wenn er vom Vertrage zurückgetreten ist, nicht nur die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen. Er kann also vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig die Mehrkosten aus einem Deckungsgeschäft oder den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen; der Ersatz der vergeblichen Aufwendungen ist in § 284 BGB-RE ausdrücklich geregelt. Die Pflicht zum Schadensersatz entfällt, wenn der Schuldner die rücktrittsbegründende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Für Störungen, die im Fall des Rücktritts die Rückgewähr der empfangenen Leistungen hindern, sieht § 346 BGB-RE eine grundlegende Neuregelung vor. Sie versucht, die zahlreichen Streitfragen des geltenden Rechts zu vermeiden, verzichtet auf Ausschlusstatbestände und sieht für alle Störungsfälle ein grundsätzlich einheitliches Modell der Rückabwicklung dem Werte nach vor.
Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Der Entwurf enthält in § 313 BGB-RE eine Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Einer detaillierten Regelung ist das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage allerdings nicht zugänglich. Die vorgesehene Regelung will lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien in allgemeiner Form im Gesetz niederlegen; ihre weitere Konkretisierung vor dem Hintergrund praktischer, zur Entscheidung stehender Fälle muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Auch auf eine offene Umschreibung durch Regelbeispiele wurde bewusst verzichtet.
Regelung der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo)
§ 241 Abs.2 BGB-RE bestimmt, dass sich aus einem Schuldverhältnis für die Beteiligten auch Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils ergeben können. In § 311 Abs.2 und 3 BGB-RE werden die typischen Fallgruppen eines solchen vorvertraglichen Schuldverhältnisses bestimmt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung solcher Pflichten ergibt sich schließlich aus § 280 Abs.1 BGB-RE. Die allgemeine Regelung über die Haftung auf Schadensersatz ist damit auch Anspruchsgrundlage für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung.
Regelung der Kündigung aus wichtigem Grund
Mit der Regelung der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB-RE will der Entwurf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätze in das Gesetz aufnehmen.
Aufhebung der §§ 306 bis 309 BGB
Der Entwurf sieht eine Aufhebung der bisherigen §§ 306 bis 309 BGB vor. Stattdessen bestimmt § 311a Abs.1 BGB-RE, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, wenn er auf die Erbringung einer anfänglich unmöglichen Leistung gerichtet ist. Im Übrigen führt die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit zu angemessenen Ergebnissen: Der Schuldner ist entweder von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs.1 BGB-RE) oder kann den Anspruch durch die Einrede nach § 275 Abs.2 BGB-RE abwehren, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gläubiger ist gemäß § 326 Abs.1 BGB-RE von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit und kann unter den Voraussetzungen des § 311a Abs.2 BGB-RE Schadensersatz verlangen.
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Wegfall eines besonderen Gewährleistungsrechts beim Kauf
Die vorgesehene Neuregelung des Kaufvertragsrechts zielt vor allem darauf ab, die vom geltenden Recht vorgesehene eigenständige Regelung des Gewährleistungsrechts zu beseitigen und die Ansprüche des Käufers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht einzufügen. Dadurch wird es möglich, die Unterscheidung des geltenden Rechts zwischen Sach- und Rechtsmängeln, zwischen Stückkauf und Gattungskauf sowie zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag zu beseitigen oder beträchtlich zu verringern. Die Neukonzeption ermöglicht es zugleich, im Rahmen der Umgestaltung des Verjährungsrechts die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen sachgerecht und überzeugend zu regeln.
Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Lieferung einer von Sachmängeln freien Kaufsache auch beim Stückkauf zu den Pflichten des Verkäufers gerechnet wird. § 433 Abs.1 Satz 2 BGB-RE bestimmt deshalb, dass der Verkäufer die verkaufte Sache frei von Sachmängeln (und Rechtsmängeln) zu liefern hat. Die Lieferung einer Sache, die einen Sachmangel aufweist, stellt dann eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht wie im allgemeinen Leistungsstörungsrecht: nämlich Rücktritt gemäß § 323 BGB-RE und, soweit die Lieferung der fehlerhaften Sache vom Verkäufer zu vertreten ist, Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB-RE. Damit entfällt die problematische Unterscheidung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden. Die Eingliederung des Gewährleistungsrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht führt dazu, dass an die Stelle des Ausdrucks „Wandelung“ der Ausdruck „Rücktritt“ treten muss; das ist auch aus sprachlichen Gründen zu begrüßen. Daneben soll allerdings das Recht auf Minderung als spezifischer Rechtsbehelf für den Kauf- und Werkvertrag erhalten bleiben; dieses Recht wird jedoch – ebenso wie das Rücktrittsrecht – zu einem Gestaltungsrecht umgeformt.
Die vorgesehene Regelung hat zur Folge, dass die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf entfallen kann und dass es für die Ansprüche des Käufers keinen wesentlichen Unterschied mehr macht, ob die vom Verkäufer gelieferte Sache einen Sachmangel oder einen Rechtsmangel hat. Ebenso wenig hängt Entscheidendes davon ab, ob der Anspruch des Käufers eines Unternehmens auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf unrichtige Angaben des Verkäufers über Umsatz und Gewinn vertraut hat, auf culpa in contrahendo oder auf die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache gestützt wird. Denn in beiden Fällen beurteilen sich die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB-RE.
Aus der Einfügung der Käuferrechte in das allgemeine Leistungsstörungsrecht ergibt sich weiterhin, dass es einer besonderen Regelung für die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers nicht mehr bedarf. Beide Ansprüche gehen in dem allgemeinen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung auf, der auch den Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung umfasst. Eine sachliche Änderung des geltenden Rechts ist damit nicht beabsichtigt. Die Erwägungen, auf die es nach geltendem Recht für die Annahme einer (ausdrücklich oder stillschweigend erklärten) Eigenschaftszusicherung ankommt, werden auch künftig anzustellen sein, und zwar dort, wo es um die Frage geht, ob der gemäß §§ 280, 281 BGB-RE auf Schadensersatz in Anspruch genommene Verkäufer die Lieferung der fehlerhaften Sache im Sinne des § 276 BGB-RE zu vertreten hat.
Nacherfüllungsanspruch des Käufers
Der Entwurf regelt den Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung. Ist ihm eine Kaufsache geliefert worden, die fehlerhaft ist, so steht ihm – unabhängig davon, ob ein Stück- oder Gattungskauf oder ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt – ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der Käufer kann wählen, ob er die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer oder in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Ist die Nacherfüllung dem Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann er sie verweigern; in diesem Falle kann der Käufer nur die sonstigen Ansprüche geltend machen, die ihm im Falle einer Pflichtverletzung zustehen.
Macht der Käufer wegen des Fehlers der gelieferten Kaufsache einen Schadensersatzanspruch geltend oder will er deshalb vom Vertrage zurücktreten, so kann der Verkäufer diese Rechte dadurch abwenden, dass er seinerseits nacherfüllt. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Rechte, die dem Käufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache zustehen, in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingegliedert sind. Denn sowohl der Schadensersatzanspruch des Käufers als auch sein Rücktrittsrecht hängen gemäß §§ 280, 281, 323 BGB-RE grundsätzlich davon ab, dass er zuvor dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nacherbringung einer fehlerfreien Leistung gesetzt hat und diese Frist ohne Erfolg verstrichen ist.
Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf
Obwohl die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Kaufverträge zwischen Unternehmern ausnimmt, so entfaltet sie doch eine Harmonisierungswirkung auch für das Verhältnis von Kaufleuten und Gewerbetreibenden untereinander. Ansatz hierfür ist Artikel 4 der Richtlinie, dem zufolge der gewerbliche Verkäufer, der einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, einen Rückgriff gegen seine Vorleute in der Lieferkette haben muss. Die Mitgliedstaaten haben nach dieser Vorschrift das Recht, die näheren Einzelheiten dieses Rückgriffsanspruchs frei zu regeln. In der Richtlinie wird lediglich bestimmt, dass es überhaupt einen Rückgriff geben muss.
Für das deutsche Recht kann das nicht bedeuten, dass die nationalen Kaufrechtsvorschriften im Verhältnis der Kaufleute und Gewerbetreibenden untereinander auch insoweit unverändert bleiben können, als es sich um einen Rückgriffsfall aus einem Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher handelt. Hierdurch würde nämlich allerdings eine Gewährleistungslücke aufgerissen, die bisher nur im Zusammenhang mit § 638 BGB bekannt ist. Es geht um den Rückgriff des Bauhandwerkers gegen seinen Lieferanten. Als Beispiel sei der Heizkessel genannt, der in einen Neubau eingebaut werden soll. Der Heizungsmonteur führt Arbeiten an einem Bauwerk aus und haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für eventuell auftretende Mängel, auch des Heizkessels, für die Dauer von fünf Jahren. Demgegenüber haftet der Hersteller, von dem er den Kessel auf Grund eines Kaufvertrags erworben hat, nur für sechs Monate, § 477 Abs.1 Satz 1 BGB. Die Differenz von viereinhalb Jahren geht auch dann zu Lasten des Bauhandwerkers, wenn dieser dem Besteller nur deshalb Gewähr leisten muss, weil der Kessel schon beim Hersteller fehlerhaft zusammengebaut worden war – außerhalb jeglichen Einflussbereichs des Bauhandwerkers.
Ein vergleichbares Problem ergäbe sich, wenn der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 der Richtlinie in der Form umsetzte, dass er im Verhältnis der Gewerbetreibenden und Kaufleute untereinander auch beim Letztverkäuferrückgriff die nationalen Vorschriften uneingeschränkt aufrecht erhielte. In dem Falle nämlich würde der Letztverkäufer gegenüber dem Verbraucher für die Dauer von zwei Jahren haften, wohingegen seine Rückgriffshaftung gegenüber seinem Lieferanten lediglich einer Verjährungsfrist von sechs Monaten unterläge. Es entstünde also hier eine Gewährleistungslücke von eineinhalb Jahren. Dies wäre nicht zu vertreten. Der Entwurf hält es daher zur Umsetzung des Artikels 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und zur Schaffung eines effektiven Rückgriffs des Letztverkäufers nicht für ausreichend, auf eine besondere Rückgriffsregelung zu verzichten und sich auf eine Anhebung der Verjährungsfristen zu beschränken. Entsprechende Vorschriften sind in den §§ 478, 479 BGB-RE enthalten.
Änderungen im Werkvertragsrecht
Schon nach geltendem Recht ist der Unternehmer zur Erbringung einer mangelfreien Leistung und, wenn die erbrachte Leistung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Daher waren grundsätzliche Änderungen des Werkvertragsrechts nicht erforderlich. Die vorgesehenen Änderungen des Kaufvertragsrechts führen jedoch dazu, dass die rechtliche Regelung beider Vertragstypen einander stark angenähert und auch die Reihenfolge und innere Gliederung der gesetzlichen Vorschriften nach den gleichen Prinzipien geordnet werden können. Die genaue Abgrenzung der beiden Vertragstypen, die im geltenden Recht eine erhebliche Rolle spielt, verliert daher ihre Bedeutung. Ob ein Kaufvertrag über ein schon fertiggestelltes und vom Verkäufer bereits bewohntes Haus zum „Werkvertrag“ umqualifiziert werden kann, spielt nach dem Entwurf schon deshalb künftig keine große Rolle mehr, weil danach auch ein Käufer Nachbesserung verlangen und auch ein Verkäufer durch Mängelbeseitigung die weitergehenden Ansprüche des Käufers abwenden kann. Als Unterschied verbleiben insbesondere das Unternehmerwahlrecht statt des im Kauf vorgesehenen Käuferwahlrechts und das im Kaufrecht fehlende Recht zur Ersatzvornahme.
Wegfall von Vorschriften
Die Eingliederung der Gewährleistungsansprüche des Käufers und Bestellers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht und die starke Annäherung der Regeln über das Kauf- und das Werkvertragsrecht haben schließlich dazu geführt, dass die Zahl der gesetzlichen Vorschriften erheblich verringert und ihre innere Ordnung wesentlich durchsichtiger und verständlicher ausgestaltet werden konnte.
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Bei der Neugestaltung des Verjährungsrechts hat sich der Entwurf zunächst von der Tatsache leiten lassen, dass mit der Festlegung der Dauer einer Verjährungsfrist zwar eine wichtige Entscheidung getroffen wird, eine Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist aber nur dann möglich ist, wenn mitbedacht wird, wann die Frist zu laufen beginnt und welche Maßnahmen sie zu hemmen oder zu unterbrechen vermögen. Erst die Zusammenschau von Fristdauer, Fristbeginn, Fristende, Fristhemmung und Fristunterbrechung ermöglicht es festzustellen, ob die Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht gegeneinander abgewogen sind.
Was die Interessen des Gläubigers anbelangt, war es das Ziel zu gewährleisten, dass ihm eine faire Chance eröffnet wird, seinen Anspruch geltend zu machen. Das bedeutet, dass ihm grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen. Dieser Grundsatz kann nicht ausnahmslos durchgehalten werden. Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger die Verjährung seiner Forderung selbst dann hinnehmen muss, wenn er vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht wusste, ja nicht einmal wissen konnte, dass ihm ein Anspruch zusteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ihm ein vertraglicher Anspruch aus der Lieferung einer fehlerhaften Sache oder aus der Errichtung eines fehlerhaften Werks zusteht, wo – wie im geltenden Recht – auch nach dem Recht des Entwurfs der Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Tatbestand der Ablieferung bzw Abnahme angeknüpft werden soll.
Was die Interessen des Schuldners betrifft, so richten sie sich in erster Linie darauf, vor den Nachteilen geschützt zu werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt. Der Schuldner kann Belege und Beweismittel nur für eine begrenzte Zeit aufbewahren. In Beweisnot kann er durch Zeitablauf auch deshalb geraten, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden können, unerreichbar sind oder sich an die streitigen Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermögen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen, von denen der Anspruch des Gläubigers abhängt, vermutet wird und dem Schuldner der Gegenbeweis dafür obliegt, dass jene Voraussetzungen nicht gegeben seien. So braucht der Gläubiger, der einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend macht, nur darzutun, dass es zu einer objektiven Pflichtverletzung gekommen ist; gemäß dem bisherigen § 282 BGB ist es dann Sache des Schuldners zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ähnlich liegt es, wenn ein Anscheinsbeweis zu entkräften ist.
Das Verjährungsrecht muss den Schuldner aber nicht nur vor der Gefahr schützen, dass er durch Zeitablauf in Beweisnot gerät. Denn selbst wenn eine Beweisnot des Schuldners nicht vorliegt und der Anspruch des Gläubigers sachlich begründet ist, kann es den Schuldner hart treffen, wenn er trotz Ablaufs einer langen Zeit den Anspruch noch erfüllen muss. Es mag ein Zeitpunkt erreicht worden sein, in dem der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf seine Forderung nicht mehr zurückgreifen werde. Auch kann es unangemessen sein, vom Schuldner zu verlangen, dass er sich lange Zeit zur Erfüllung bereithält und entsprechende Vorsorgemaßnahmen trifft; dadurch kann er in seiner Dispositionsfreiheit unbillig eingeschränkt werden. Auch kann den Schuldner die Erfüllung des Anspruchs deshalb hart treffen, weil er infolge des Zeitablaufs Regressansprüche gegen Dritte verloren hat, sei es, weil der Regressschuldner nicht mehr aufgefunden werden kann oder zahlungsunfähig geworden ist, sei es auch, weil er sich seinerseits auf Verjährung der Regressforderung berufen kann.
Schließlich muss die Regelung des Verjährungsrechts auch der Rechtssicherheit dienen. Sie muss deshalb möglichst einfach und klar sein und muss nicht nur dem Gläubiger und dem Schuldner, sondern auch ihren Rechtsanwälten und den Gerichten praktikable Regeln an die Hand geben, mit denen sich verjährte von unverjährten Forderungen unterscheiden lassen. Es ist offensichtlich, dass ein Verjährungsrecht, dessen Regeln in diesem Sinne Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit gewährleisten wollen, im Einzelfall zu Ergebnissen führen kann, die unbillig erscheinen mögen. Dem ließe sich nur dadurch entgegenwirken, dass im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit kasuistische und differenzierende Regeln geschaffen werden, die verschiedene Ansprüche verschiedenen Verjährungsfristen unterstellen. Dafür würde jedoch – wie gerade die Erfahrungen mit dem geltenden Recht belegen – ein zu hoher Preis bezahlt, weil jede Abgrenzung zwischen verschiedenen Ansprüchen und den für sie maßgeblichen Verjährungsfristen praktische Probleme schafft, die nur dort in Kauf genommen werden sollten, wo dies aus besonders stichhaltigen Gründen unabweisbar erscheint.
Einführung einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren in Kombination mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium
Der Entwurf übernimmt in weiten Teilen das Verjährungsmodell der Principles of European Contract Law, die die Kommission für Europäisches Vertragsrecht – sog Lando-Kommission – im Februar 2001 verabschiedet hat, und folgt dem allgemeinen Ansatz der Schuldrechtskommission hinsichtlich einer deutlichen Reduzierung des Anwendungsbereichs der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist soll drei Jahre betragen (§ 195 BGB-RE) und beginnen, wenn der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs.1 BGB-RE).
Damit wird an die im Bereich der unerlaubten Handlungen entwickelte Regelung des bisherigen § 852 Abs.2 BGB angeknüpft. Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium sollen die Ansprüche in einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Fälligkeit verjähren (§ 199 Abs.2 BGB-RE). Ausgenommen von dieser 10-Jahres-Frist sind Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit gestützt werden. Für sie gilt eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 199 Abs.3 BGB-RE).
Ausnahmetatbestände
Für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche ist die regelmäßige Verjährungsfrist nicht geeignet, weshalb hierfür – in Entsprechung zu der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen werden soll (§ 438 Abs.1 Nr.3 und § 634a Abs.1 Nr.3 BGB-RE), die auch nicht erst mit Kenntnis bzw grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen soll, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks (§ 438 Abs.2 und § 634a Abs.2 BGB-RE). Im Fall der Arglist bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Bestehen bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel von Bauwerken (§ 634a Abs.1 Nr.1 BGB-RE). Parallel dazu wird entsprechend dem Vorschlag der Schuldrechtskommission für in Bauwerke eingebaute, mangelhafte Sachen auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB-RE), um insbesondere den Bauhandwerkern die Rückgriffsmöglichkeit zu sichern.
Die dreißigjährige Verjährungsfrist bleibt erhalten für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, für familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie für titulierte Ansprüche (§ 197 Abs.1 BGB-RE). Für Ansprüche auf Rechte an einem Grundstück ist eine zehnjährige Frist vorgesehen (§ 196 BGB-RE).
Verminderung der Unterbrechungs- und Ausweitung der HemmungstatbeständeDer Entwurf sieht als Unterbrechungstatbestände nur noch die Vollstreckungshandlung und das Anerkenntnis vor (§ 212 Abs.1 BGB-RE). Im Übrigen sollen die bisherigen Unterbrechungsgründe, insbesondere gerichtliche Maßnahmen wie die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides, die Verjährung nur noch hemmen (§ 204 BGB-RE). Die Hemmungstatbestände werden im Entwurf teilweise ausgedehnt und im Übrigen ergänzt: So sollen über den Anwendungsbereich der §§ 639 Abs.2, 651g Abs.2 Satz 3 und des § 852 Abs.2 BGB hinaus Verhandlungen über einen Anspruch seine Verjährung allgemein hemmen (§ 203 BGB-RE).
Auch erkennt der Entwurf den Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung und das Gesuch um Prozesskostenhilfe als Hemmungsgründe an (§ 204 Abs.1 Nr.9 und 14 BGB-RE). Den Verfahren vor „sonstigen“ Streitbeilegung betreibenden Gütestellen im Sinne von § 15a Abs.3 EGZPO wird gleichfalls Hemmungswirkung zuerkannt und damit den Verfahren vor den von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen gleichgestellt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB-RE).
Schließlich wird der Schutz von Minderjährigen, die Opfer von Verletzungen ihrer sexuellen Selbstbestimmung werden, verbessert: Die Verjährung ihrer Ansprüche soll bis zum Eintritt der Volljährigkeit gehemmt sein (§ 208 BGB-RE).
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Die erwähnten schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze, namentlich das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Haustürwiderrufsgesetz und das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, sowie das AGB-Gesetz sollen in das Bürgerliche Gesetzbuch selbst aufgenommen werden. Dies bedeutet einen erheblichen Fortschritt an Transparenz und Verständlichkeit gegenüber einer Rechtsordnung, die ein und denselben Vertragstyp wie etwa den Darlehens- bzw Kreditvertrag in verschiedenen Gesetzen regelt oder für bestimmte, im Übrigen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Geschäfte Widerrufsrechte vorsieht, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesucht werden müssen. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) Rechnung getragen, indem er in einem ersten Schritt die Grundbegriffe („Verbraucher“ und „Unternehmer“, §§ 13, 14 BGB) vereinheitlicht und weitgehend einheitliche Grundregelungen für das Widerrufs- und das Rückgaberecht, deren Konstruktion, Modalitäten und Rechtsfolgen geschaffen und diese Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt hat (§§ 361a und 361b BGB). Damit ist in der Sache der Weg einer Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch vorgezeichnet. Dieses erlangt indessen erst durch die Integration auch des AGB-Gesetzes wieder den Rang einer zivilrechtlichen Gesamtkodifikation. Nur durch die Integration der zivilrechtlichen Nebengesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch ist zudem auf längere Frist gewährleistet, wieder eine Homogenität in der Regelung des Privatrechts herzustellen und das (zivilrechtliche) Verbraucherrecht an den Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszurichten.
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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr.1 GG (Bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren). Die Einheitlichkeit des Schuldrechts ist die Grundlage der rechtlichen Gestaltung des Wirtschaftslebens und deshalb für den Wirtschaftsstandort Deutschland unverzichtbar. Eine einheitliche Regelung dieser seit 100 Jahren einheitlich geregelten und in sich geschlossenen Rechtsmaterie durch den Bund ist deshalb zur Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich (Artikel 72 Abs.2 GG).
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Der Gesetzentwurf berührt unterschiedliche Bereiche des Schuldrechts. Im Einzelnen stellen sich die möglichen Auswirkungen wie folgt dar:
Die Änderungen der Vorschriften über die Verjährung sind mit einer Ausnahme kostenneutral. Zwar verliert der Gläubiger bei Eintritt der Verjährung die Möglichkeit, eine fällige Forderung durchzusetzen. Die Verjährungsfristen sind aber so bemessen, dass jeder Gläubiger seine Forderungen auch effektiv durchsetzen kann. Andererseits tragen sie auch den Bedürfnissen der Schuldner nach Rechtssicherheit Rechnung. Die weit gehende Vereinheitlichung der Fristen führt zu einem leichter handhabbaren System. Insgesamt führen die Fristen nicht zu Erschwernissen und Belastungen bei den Betroffenen. Die Vereinfachung des Rechts wirkt sich tendenziell kostensenkend aus.
Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass die vorgesehene Verlängerung der Verjährungsfristen beim Kaufvertrag zu einer Erhöhung von Kosten der Unternehmen führt. Im gleichen Umfang senken sich aber die Belastungen der Käufer, die bisher den aus der Lieferung mangelhafter Waren – und nur dann besteht auf Grund der Vorschriften ein Anspruch – resultierenden Verlust selbst zu tragen hatten. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach wissenschaftlichen Untersuchungen jedenfalls bei industriell hergestellten Massengütern die weit überwiegende Zahl der Mängel in den ersten 6 Monaten nach Ablieferung der Waren auftritt, also in der jetzt schon geltenden Verjährungsfrist. Dies lässt erwarten, dass sich die nachteiligen Wirkungen für die Verkäuferseite in Grenzen halten. Die mögliche Belastung der Verkäufer wird durch eine Entlastung der Käufer ausgeglichen. Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung speziell dieser Verjährungsfrist im Übrigen auch nicht frei, weil diese Verjährungsfrist durch die erwähnte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für alle Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern zwingend vorgeschrieben und der Gesetzgeber außerdem gehalten ist, einen effektiven Rückgriff der Händler in der Lieferkette vorzusehen, was ohne eine allgemeine Einführung dieser Frist nicht darzustellen ist.
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Die Änderungen im Leistungsstörungsrecht, also bei den Regeln über die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Verletzung von Verträgen und anderen Schuldverhältnissen, führen im Wesentlichen nicht zu einer Veränderung der materiellen Ergebnisse. Sie führen vielmehr zu einem einfacher handhabbaren und übersichtlicheren Recht. Dies ist für alle von Vorteil und hat daher eine kostensenkende Wirkung. Erhöht werden muss allerdings der Zinssatz bei Verzug im Geschäftsverkehr. Diese Erhöhung ist durch die Zahlungsverzugsrichtlinie zwingend vorgeschrieben und erleichtert den Gläubigern von Forderungen auch deren Durchsetzung, was sich tendenziell entlastend auswirkt. Die Zahlung von Verzugszinsen lässt sich im Übrigen, wie alle nachteiligen Folgen von Leistungsstörungen, auch leicht durch eine vertragsgemäße Leistung, die das Gesetz seit jeher fordert, vermeiden.
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Das Kauf- und Werkvertragsrecht muss an die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angepasst werden. Die Regelungen führen im Wesentlichen nicht zu einer Veränderung der materiellen Ergebnisse. Sie führen vielmehr zu einem einfacher handhabbaren und übersichtlicheren Recht. Dies ist für alle von Vorteil und wirkt tendenziell kostensenkend.
Allerdings muss ein Verkäufer auch für unzutreffende Angaben zum verkauften Produkt in der Werbung des Herstellers einstehen. Für einen Ausgleich sorgt ein Rückgriffsrecht, das im Ergebnis dazu führt, dass der Hersteller haftet. Dies ist von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwingend vorgeschrieben und nicht zu vermeiden. Eine Belastung ergibt sich hieraus allerdings nur für Hersteller, die in ihrer Werbung Eigenschaften versprechen, die ihre Produkte nicht aufweisen. Das sollte sich mit wenig Aufwand vermeiden lassen.
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Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den letzten Jahrzehnten zahlreiche Sondergesetze entstanden. Diese machen das Schuldrecht unübersichtlich und führen zu erhöhten Transaktionskosten, weil die verschiedenen Schichten des Vertragsrechts oft nicht mehr zu überschauen sind. Außerdem gefährdet dieser Zustand die Einheit des Schuldrechts, weil sich die Sondergesetze zu Sondergebieten mit divergierenden Auslegungen und Begriffsverständnissen auseinander entwickeln. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) begonnen, das Schuldrecht wieder im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammenzuführen. Nur so lässt sich dauerhaft eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Schuldrechts sicherstellen. Dies belastet niemanden und ist tendenziell kostensenkend.
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In einer Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile und Erleichterungen bei weitem. Insgesamt sind daher Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
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