Motive | zu § 121 Änderung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Nach § 121 Abs.1 Satz 1 muss die Anfechtung einer nach § 119 wegen Irrtums oder einer nach § 120 wegen falscher Übermittlung anfechtbaren Willenserklärung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgen. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis ist die Anfechtung nach dem bisherigen § 121 Abs.2 ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre verstrichen sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss bereits nach zehn Jahren eintreten. Damit wird eine Angleichung an das neue Verjährungsrecht vorgenommen. An die Stelle der kenntnisunabhängigen regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren gemäß dem bisherigen § 195 tritt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 RE, deren Beginn nach § 199 Abs.1 Nr.2 RE die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche in der Regel nach § 199 Abs.2 Satz 1 RE in zehn Jahren und nicht mehr in 30 Jahren. An diese zehnjährige Obergrenze ist die Ausschlussfrist nach § 121 Abs.2 anzugleichen.
(siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.98)
§§§
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
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Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
Entwurf eines
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Entwurf eines
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1. In § 121 Abs.2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. | 1. u n v e r ä n d e r t |
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.4)
§§§
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.EG Nr.L 171 S.12), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl.EG Nr.L 200 S.35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infomationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl.EG Nr.L 178 S.1). Es ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl.EG Nr.L 372 S.31), der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl.EG Nr.L 42 S.48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl.EG Nr.L 101 S.17), der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl.EGNr.L 95 S.29), der Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl.EG Nr.L 280 S.82), der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.EG Nr.L 144 S.19) und der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.EG Nr.L 166 S.51).
§§§
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