Motive | zu § 124 Änderung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in Absatz 2 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 203 Abs.2 und die bisherigen §§ 206 und 207 tritt die Verweisung auf die funktionell entsprechenden §§ 206, 210 und 211 RE.
Nach § 124 Abs.1 und 2 muss die Anfechtung einer nach § 123 wegen Täuschung oder Drohung anfechtbaren Willenserklärung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der drohungsbedingten Zwangslage erfolgen. Ohne Rücksicht auf hierauf ist die Anfechtung nach dem bisherigen § 124 Abs.3 ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 30 Jahre verstrichen sind. Künftig soll der Anfechtungsausschluss entsprechend den Ausführungen zur Änderung des § 121 Abs.2 bereits nach zehn Jahren eintreten.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.98)
§§§
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.4)
§§§
zu § 124 BGB | [ ] |
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