Motive | zum Abschnitt 5 | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Anders als bisher wird der Abschnitt in Titel unterteilt. Dieses Einfügen von neuen Titeln im fünften Abschnitt des ersten Buches dient dazu, die Vorschriften des Verjährungsrechts übersichtlicher zu gestalten. In § 194 bleibt – wie bisher – geregelt, dass Ansprüche Gegenstand der Verjährung sind. Der erste Titel betrifft neben dem Gegenstand der Verjährung die Dauer der Verjährungsfrist, während sich der zweite Titel auf die Umstände bezieht, die einen Einfluss auf den Lauf und das Ende der Verjährungsfrist haben können (Hemmung und Neubeginn der Verjährung). Der dritte Titel regelt schließlich die wesentlichen Rechtsfolgen der Verjährung.
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Die Neufassung des Verjährungsrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die ersatzlose Aufhebung einiger Vorschriften des bisherigen Verjährungsrechts mit sich. Die größte Zahl der in Abschnitt 5 aufgenommenen Vorschriften enthält jedoch Regelungen, die sich bereits im bisherigen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden und nun zum Teil unter anderer Paragraphenbezeichnung bzw zusammengefasst oder mit einer prägnanteren sprachlichen Fassung erscheinen. Von einer ersatzlosen Aufhebung sind im Verjährungsrecht die folgenden Vorschriften betroffen: Zur Aufhebung der bisherigen §§ 196 und 197 Die bisherigen §§ 196 und 197 betreffen Sonderfälle der kurzen Verjährung, die von der langen regelmäßigen Verjährungsfrist des bisherigen § 195 (30 Jahre) abweichen. Nachdem diese regelmäßige Verjährungsfrist für alle Fälle auf drei Jahre reduziert worden ist, entfällt ein Bedürfnis für Regelungen, wie sie in den bisherigen §§ 196 und 197 enthalten waren, wenn auch nach wie vor eine Sonderregelung für die wiederkehrenden Leistungen (bisheriger § 197) in § 197 Abs.2 RE erforderlich ist.
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Auf die beiden Vorschriften soll künftig verzichtet werden. Sie betreffen den Verjährungsbeginn bei Kündigung und Anfechtung. Gemäß dem bisherigen § 199 beginnt die Verjährung eines Anspruchs, der von einer Kündigung abhängig ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung zulässig ist, also nicht erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl bisheriger § 198 Satz 1 gegenüber § 199 Abs.1 Nr.1 und § 200 Satz 1 RE), die nicht vor der Erklärung der Kündigung eintritt. In ähnlicher Weise bestimmt der bisherige § 200, dass die Verjährung der durch eine Anfechtung ausgelösten Ansprüche mit dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Anfechtung zulässig ist.
Beide Vorschriften sind nicht nur entbehrlich, sondern ließen sich nur rechtfertigen, wenn vergleichbare Fälle mit einbezogen würden, vor allem der Hauptfall einer möglichen Verzögerung des Verjährungsbeginns, nämlich der Fall der Erteilung einer Rechnung für die vereinbarte Vergütung, auf den die genannten Bestimmungen nach hM nicht anzuwenden sind (BGHZ 55, 340, 344; BGH, NJW 1982, 930, 931; BGH, NJW-RR 1987, 237, 239; Palandt/Heinrichs §§ 199, 200 Rdnr.2). Aufschiebend bedingte oder von einem Anfangstermin abhängige Ansprüche verjähren deshalb erst mit Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins, während verhaltene Ansprüche, die jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind, sofort fällig sind und damit auch sofort zu verjähren beginnen.
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Nach dem bisherigen § 201 beginnt die kurze Verjährung der in zwei Jahren verjährenden Ansprüche von Kaufleuten, Handwerkern, Gastwirten, Sachverständigen usw und der in vier Jahren verjährenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen nicht mit dem „normalen“ Verjährungsbeginn, sondern erst mit dem jeweiligen Schluss des Jahres.
Sinn dieser Regelung war es, den Betroffenen eine dauernde Kontrolle des Fristablaufs zu ersparen. Hinzukam, dass seinerzeit viele Rechnungen, die unterjährig erteilt wurden, erst am Jahresende beglichen wurden (Peters/Zimmermann, S.77, 119). Eine solche Regelung ist anderen Rechtsordnungen fremd (Zimmermann, JuS 1984,409, 418) und in der Sache fragwürdig (Haug, S.56 f). Das Abstellen auf das Ende des Fälligkeitsjahres führt dazu, dass je nach dem frühen oder späten Eintritt der Fälligkeit im Jahr dem einen Gläubiger eine Verlängerung der Verjährungsfrist von einem Jahr zugute kommt, wohingegen der andere Gläubiger keinen Vorteil davon hat. Diesen Vorteil sollen nur Gläubiger bestimmter Entgeltforderungen erhalten, andere Gläubiger von Geldforderungen nicht. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die früher maßgeblichen Gesichtspunkte bestehen jedenfalls heute nicht mehr. Im Zeitalter der elektronischen Buchführung und Fristenkontrolle ist die Überwachung des Entgelteingangs kein Problem mehr; oft ist das Geschäftsjahr auch gar nicht mehr das Kalenderjahr (Krebs, DB Beilage 14/2000, S.4/5). Entgeltforderungen werden schon angesichts der sonst entstehenden Vorfinanzierungskosten so früh wie möglich geltend gemacht und auch nicht mehr durchweg erst am Jahresende beglichen. Durch das moderne Mahnverfahren ist die Geltendmachung einer Forderung auch stark vereinfacht worden. Schließlich soll die Verjährung für den Großteil der Entgeltforderungen, für die die Ultimoverjährung bisher galt, auch um ein Jahr verlängert werden, was etwaige praktische Schwierigkeiten ausgleicht. Hinzukommt, dass die Erleichterung auch sehr begrenzt ist. Alle anderen Fristen im Zusammenhang mit den Entgeltforderungen, insbesondere Zinsfristen, werden nämlich nicht hinausgeschoben. Für jede Forderungen laufen daher unterschiedliche Fristen, was die Abrechnung nicht erleichtert, sondern erschwert. Deshalb haben Peters/Zimmermann in ihrem Gutachten zum Verjährungsrecht die ersatzlose Aufhebung dieser überholten Bestimmung gefordert. Die Schuldrechtskommission hat sich dem nicht anzuschließen vermocht (Bericht S.58, 59). Dies hat überzeugende Kritik gefunden (Haug, S.56, 57; Mansel in: Ernst/Zimmermann, S.333 ff, 390). Dieser soll Rechnung getragen werden. Mit der Aufhebung des bisherigen § 201 werden Gerichte und Rechtsanwälte, aber auch die Gläubiger selbst von dieser Belastungsspitze zu Jahresschluss befreit.
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Nach dem bisherigen § 219 stehen rechtskräftige Vorbehaltsurteile nach den §§ 320 und 599 ZPO zum einen dem rechtskräftigen Urteil im Sinne des bisherigen § 211 Abs.1 gleich. Damit soll klargestellt werden, dass die nach bisherigem Recht durch die Erhebung der Klage bewirkte Unterbrechung bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils und nicht noch bis zum Abschluss eines Nachverfahrens andauert. Auf diese Klarstellung kann verzichtet werden. Dass es hinsichtlich des Endes der Unterbrechungswirkung – nach dem Recht des Entwurfs hinsichtlich des Endes der Hemmungswirkung – allein auf den Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils ankommt und nicht auf die erst mit dem Abschluss des Nachverfahrens eintretende materielle Rechtskraft, dürfte sich von selbst verstehen. Zum anderen stehen nach dem bisherigen § 219 die durch Vorbehaltsurteil rechtskräftig festgestellten Ansprüche hinsichtlich der 30-jährigen Verjährungsfrist nach dem bisherigen § 218 Abs.1 den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gleich. Hinsichtlich der Verjährungsfrist spielen Fragen der formellen Rechtskraft keine Rolle, so dass diesbezüglich die Vorschrift entbehrlich erscheint. Auch die Schuldrechtskommission sieht in ihrem Bericht keine Verwendung für den bisherigen § 219, ebenso Peters/Zimmermann, S.326.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.98-100)
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Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise sichergestellt werden kann, dass die Neugestaltung des Verjährungsrechts nicht auf die im Entwurf zur Änderung vorgesehenen Vorschriften beschränkt bleibt, sondern dass alle Verjährungsvorschriften, auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und die sachlich damit zusammenhängenden Fristenregelungen im erforderlichen Umfang mit der Neuregelung harmonisiert werden.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6)
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Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat in seiner Einschätzung zu, dass auch die Verjährungsvorschriften in den zahlreichen Sondergesetzen daraufhin überprüft werden müssen, ob sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist ersetzt werden können oder ob Bedarf für eine abweichende Verjährungsregelung besteht und wie dieser Bedarf an das neue Fristenschema angeglichen werden kann. Die in Betracht kommenden Vorschriften sind aber sehr heterogen. Deshalb hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, zunächst das System der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu zu ordnen und in einem zweiten gesetzgeberischen Schritt die übrigen Fristen zu überprüfen und ggf anzupassen.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Anlage 3, Nr.14/6857, S.42)
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