D-Bundestag 14.Wahlperiode |
Drucksache 14/5561 14.03.01 |
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Die auf das Medium „Papier“ fixierten Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs nicht ausreichend Rechnung. So können geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, zwar auf dem Computer erstellt, aber nicht direkt auf telekommunikativem Wege übermittelt werden. Die entsprechenden privatrechtlichen Vorschriften bedürfen daher der Anpassung insbesondere an die Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus den EG-Richtlinien vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben.
Durch den vom Rechtsausschuss beschlossenen Gesetzentwurf werden in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwei neue Formvorschriften eingeführt. Zum einen wird als Option zur Schriftform eine „Elektronische Form“ ermöglicht, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert. Dazu wird das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem neuen Signaturgesetz versehen. Zum anderen wird eine „Textform“ als verkehrsfähige Form in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingestellt, die den Rechtsgedanken der unterschriftslosen Erklärung aus bislang verstreuten Einzelvorschriften zusammenfasst. Die Textform, die in geeigneten Fällen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich macht und somit den Rechtsverkehr vereinfachen kann, ist sowohl für die Übermittlung als herkömmliches Papierdokument als auch auf elektronischem Wege geeignet. Ergänzend eröffnen prozessrechtliche Vorschriften den Parteien und anderen am Verfahren Beteiligten die Möglichkeit, Schriftsätze und Erklärungen als elektronische Dokumente einzureichen.
Einstimmige Annahme
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Beibehaltung der bisherigen Regelung.
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4987 – in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 13.März 2001
Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz Vorsitzender | Christine Lambrecht Berichterstatterin | Dr. Wolfgang Götzer Berichterstatter |
Volker Beck (Köln) Berichterstatter | Rainer Funke Berichterstatter | |
Dr. Evelyn Kenzler Berichterstatterin |
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(Im Weiteren hier nicht abgebildet. Soweit der Ausschuss Änderungen empfohlen hat, sind diese direkt über die Links bei den jeweiligen Paragraphen abrufbar.)
§§§
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Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der Bundestagsdrucksache 14/4987 in seiner 146.Sitzung am 25.Januar 2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss überwiesen.
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 53.Sitzung am 7.März 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 75.Sitzung am 7.März 2001 beraten. Auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde gesondert über die neu einzuführende Vorschrift des § 126b BGB und den daraus folgenden Einzelbestimmungen abgestimmt. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP, die Annahme der Vorschriften zu empfehlen. Hinsichtlich der übrigen Regelungen in Artikel 1 des Gesetzentwurfs und in den weiteren 34 Artikeln sowie des Gesetzentwurfs insgesamt in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung beschloss der Rechtsausschuss einstimmig, die Annahme zu empfehlen.
Die Koalitionsfraktionen waren der Auffassung, dass der Gesetzentwurf erforderlich und geeignet sei, dem Bedürfnis nach Sicherheit im elektronischen Rechtsverkehr Rechnung zu tragen. Zwar habe es anfänglich durchaus Skepsis gegenüber der Textform gegeben, doch sei man nun davon überzeugt, dass die Textform dem Rechtsverkehr als Option angeboten werden sollte. Nachdem sie in einzelnen Gesetzen bereits existiere, sei eine systematische Verankerung im Allgemeinen Teil des BGB geboten.
Die Fraktion der CDU/CSU sah hinsichtlich der Einführung der elektronischen Form einen unbestreitbaren Bedarf. Hinsichtlich der Textform des neuen § 126b BGB wurde dagegen kein Bedarf gesehen. Die Einführung der Textform werde nicht der Klärung dienen, sondern vor allem wegen der Frage der Beweisqualität und -fähigkeit zu Verwirrung führen. Daher lehnte die Fraktion der CDU/CSU diese Textform ab und beantragte eine gesonderte Abstimmung hinsichtlich der entsprechenden Regelungen.
Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass die Einführung der Textform zwar wohl nicht schaden werde, ein wirklicher Nutzen jedoch ebenso wenig ersichtlich sei. Sie betrachte es darüber hinaus als wenig sachgerecht, im Bereich der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit die Entscheidung über die Zulassung elektronisch signierter Dokumente im Gerichtsverfahren durch die jeweilige oberste Landesbehörde und nicht durch die Landesjustizverwaltungen vorzusehen.
Die Fraktion der PDS befürwortete den durch den Rechtsausschuss ergänzten Gesetzentwurf als sinnvolle Lösung.
Der Ausschuss hat sich auch mit der Frage des Zugangs von Willenserklärungen bei elektronischer Übermittlung befasst. Der Zugang der Willenserklärung richtet sich auch hier nach § 130 Abs.1 BGB. Sowohl bei schriftlichen Erklärungen als auch Erklärungen in elektronischer Form ist eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (vgl zB BGHZ 67,271, 275).
Was bei der elektronischen Übermittlung die gewöhnlichen Verhältnisse für die Möglichkeit der Kenntnisnahme sind, entscheidet sich hier ebenso wie bei der Übermittlung schriftlicher Willenserklärungen nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sowie dem gewöhnlichen oder ausdrücklichen Gebrauch der Vertragsparteien im Einzelfall. Die bloße Existenz einer E-Mail-Adresse bedeutet noch nicht, dass mit der Zusendung eines elektronischen, rechtsgeschäftlichen Dokuments an diese Adresse nach den gewöhnlichen Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf. Der Zugang kann also nicht automatisch unterstellt werden. Hier wird es zB darauf ankommen, ob und wie der Inhaber der E-MailAdresse gegenüber seinem Geschäftspartner im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Aus dem Umstand, dass jemand im Einzelfall bereits einmal per E-Mail ein Geschäft getätigt hat, kann nicht zwingend hergeleitet werden, dass künftig mit ihm Geschäfte elektronisch abgewickelt werden können. Erst recht bewirkt eine beliebige Nutzung einer eher zufällig bekannt gewordenen E-Mail-Adresse keinen Zugang. Diese Fallkonstellation ist vergleichbar mit der Zustellung eines Schreibens an eine Zweitwohnung oder an ein Postfach, wenn der Empfänger mit diesen Adressen bislang im Rechtsverkehr nicht aufgetreten ist. In beiden Fällen trägt der Absender der Erklärung nach allgemeinen Regeln die Beweislast für den wirksamen Zugang beim Empfänger. Diese für den Empfänger günstige Beweislastverteilung dürfte auch bei der elektronischen Übermittlung den Missbrauch von E-Mail-Adressen verhindern. Einen Hinweis dafür geben die bestehenden Erfahrungen aus der Praxis des schon existenten elektronischen Rechtsverkehrs. Anhaltspunkte für ein besonderes Regelungsbedürfnis des Zugangs bei elektronischer Übermittlung hat der Ausschuss deshalb nicht gesehen.
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
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wird auf die jeweilige Begründung in der Bundestagsdrucksache 14/4987, S.14 ff verwiesen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen bereits in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 14/4987, S.39 bis 48) enthalten. Insoweit wird zur Begründung der Beschlüsse des 6. Ausschusses auf die Erläuterungen in der Gegenäußerung verwiesen; die zitierten Seitenzahlen beziehen sich auf die Bundestagsdrucksache 14/4987.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 16, S.43 verwiesen.
Zur Überschrift
Die Vorschrift wird mit einer amtlichen Überschrift versehen. Durch das ZPO-Reformgesetz werden in die Zivilprozessordnung generell amtliche Überschriften eingeführt.
Die Zulassung der elektronischen Form bezieht sich auch auf Anlagen, die den vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Dies erscheint klarstellungsbedürftig, denn nach § 131 Abs.1 ZPO sind Urkunden, auf die eine Partei in ihren vorbereitenden Schriftsätzen Bezug nimmt, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Zur Klarstellung des Gewollten ist daher im Wortlaut des Absatzes 1 zum Ausdruck zu bringen, dass auch Urkunden und andere Anlagen dem Gericht künftig in elektronischer Form übermittelt werden können.
Die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in Absatz 2 Satz 1 ist dahin gehend zu präzisieren, dass sich die Regelungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstreckt, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordert. Dies ist typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98), bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie werden durch den Zulässigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Das ist im Wortlaut der Verordnungsermächtigung klarzustellen. In Absatz 2 Satz 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 auch in partiellem Umfang Gebrauch gemacht werden kann. Die Ergänzung geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat (vgl. zu Nummer 18, S.44).
Die Vorschrift wird mit einer amtlichen Überschrift versehen. Durch das ZPO-Reformgesetz werden in die Zivilprozessordnung generell amtliche Überschriften eingeführt. Der 4.Halbsatz wurde sprachlich zur Harmonisierung mit § 529 ZPO-E (in der Fassung des ZPO-Reformgesetzes) geändert.
Die Einfügung eines Absatzes 3 zur Regelung der Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung in modifizierter Form zugestimmt hat (vgl zu Nummer 20, S.45). Die Vorschrift ist gegenüber der in der Gegenäußerung vorgeschlagenen Fassung sprachlich neu gefasst, inhaltlich aber unverändert.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 23, S.45 verwiesen. Die vorliegende Fassung enthält zusätzliche Anpassungen, mit denen die vorgeschlagenen Änderungen in § 130a Abs.2 ZPO (s. oben) in § 21 Abs.3 FGG nachvollzogen werden.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 22, S. 45 verwiesen. Die vorliegende Fassung enthält zusätzliche Anpassungen, mit denen die vorgeschlagenen Änderungen in § 130a Abs.2 ZPO (s oben) in § 81 Abs.3 GBO nachvollzogen werden.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 23, S.46 verwiesen. Die vorliegende Fassung enthält zusätzliche Anpassungen, mit denen die vorgeschlagenen Änderungen in § 130a Abs.2 ZPO (s oben) in § 89 Abs.3 der Schiffsregisterordnung nachvollzogen werden.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 23, S.46 verwiesen. Zusätzlich zu den in der Gegenäußerung vorgeschlagenen Änderungen wird die Möglichkeit, die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen, die in der Fassung der Gegenäußerung noch nicht enthalten war, im Einklang mit den übrigen Verfahrensgesetzen ergänzt. Daneben enthält die vorliegende Fassung zusätzliche Anpassungen,
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mit denen die vorgeschlagenen Änderungen in § 130a Abs.2 ZPO (s oben) in § 26 Abs.6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nachvollzogen werden.
Die Vorschrift stellt klar, dass die in § 130a ZPO (s oben) für den Zivilprozess neu getroffenen Regelungen auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeit für die Arbeitsgerichtsbarkeit in den Ländern zum Teil bei den Arbeitsressorts und zum Teil bei den Justizressorts liegt. Adressat der Delegationsermächtigung in Absatz 2 sind deshalb im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht stets die Landesjustizverwaltungen, sondern die zuständigen obersten Landesbehörden.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 24, S.47, linke Spalte verwiesen. Die im Vergleich zur Gegenäußerung weiter vorgenommenen Änderungen dienen dazu, die Ände-rungsvorschläge zu § 130a Abs.1 und 2 ZPO (s oben) in § 108a SGG zu übernehmen.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 24, S.47, rechte Spalte verwiesen. Die im Vergleich zur Gegenäußerung weiter vorgenommenen Änderungen dienen dazu, die Änderungsvorschläge zu § 130a Abs.1 und 2 ZPO (s oben) in § 86a VwGO zu übernehmen.
Es wird auf die Gegenäußerung zu Nummer 24, S.47, rechte Spalte verwiesen. Die im Vergleich zur Gegenäußerung weiter vorgenommenen Änderungen dienen dazu, die Änderungsvorschläge zu § 130a Abs.1 und 2 ZPO (s oben) in § 77a FGO zu übernehmen.
Berlin, den 13.März 2001
Christine Lambrecht Berichterstatterin | Dr. Wolfgang Götzer Berichterstatter | Volker Beck (Köln) Berichterstatter |
Rainer Funke Berichterstatter | Dr. Evelyn Kenzler Berichterstatterin |
§§§
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