D-Bundestag 14.Wahlperiode |
Drucksache 14/6040 14.05.01 |
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Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 ist nach ihrem Artikel 11 Abs.1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 in deutsches Recht umzusetzen. Sie sieht namentlich vor, dass Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren (statt bisher in sechs Monaten) verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29.Juni 2000 sieht vor, dass der Verzugszins sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzusetzen sind auch Artikel 10, 11 und 18 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8.Juni 2000, die bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen werden, vorvertragliche Informationspflichten und die Ausdehnung der Möglichkeiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen vorsehen.
Das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Gebieten des Verjährungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts sowie des Kauf- und Werkvertragsrechts in seinen Grundzügen auf dem Stand des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen geblieben. In dessen nunmehr über einhundertjährigen Geschichte sind zahlreiche und zum Teil gravierende Mängel zu Tage getreten. Nach umfangreichen Vorarbeiten, die im Jahre 1978 begonnen hatten, legte Ende 1991 der damalige Bundesminister der Justiz, Dr.Klaus Kinkel, den Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und verband dies mit der Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit zu einem Gesetzentwurf kommen werde.
Die Modernisierung des Schuldrechts ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da die vorgenannten Richtlinien zu Änderungen der ohnehin reformbedürftigen Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingen und eine isolierte Richtlinienumsetzung die strukturellen Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde. Hierbei soll auch der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der damit einhergehenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt und die schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden.
Umsetzung der Richtlinien durch eine Modernisierung des Schuldrechts auf der Grundlage der Vorschläge der Schuldrechtskommission bei gleichzeitiger Integration der schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze und des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
Keine.
Keine.
Das Gesetz kann zu einer leichten Erhöhung der Kosten von Verkäufern und Werkunternehmern führen. Diese können durch die verlängerten Gewährleis- tungsfristen entstehen. Im gleichen Umfang senken sich aber die Belastungen der Käufer und Besteller, die bisher den aus der Lieferung mangelhafter Waren und Werkleistungen – und nur dann besteht auf Grund der Vorschriften ein An- spruch – resultierenden Verlust selbst zu tragen hatten. Diese Kosten werden sich aber in geringen Grenzen halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach wissenschaftlichen Untersuchungen jedenfalls bei industriell hergestellten Massengütern die weit überwiegende Zahl der Mängel in den ersten 6 Monaten nach Ablieferung der Waren auftritt, also in den jetzt schon geltenden Verjäh- rungsfristen. Die Gewährleistungsrechte greifen auch nur, wenn die Unterneh- mer ihre Vertragspflichten verletzen. Wer vertragsgemäße Ware liefert, ist von den Änderungen nicht betroffen. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwar- ten. Im Übrigen werden im täglichen Geschäftsleben bereits heute Garantiefris- ten eingeräumt, die die derzeitigen gesetzlichen Gewährleistungsfristen zum Teil deutlich übersteigen.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl.EG Nr.L 171 S.12), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl.EG Nr.L 200 S.35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infomationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl.EG Nr.L 178 S.1).
Drucksache 14/6040 Seite 3 bis 78 nicht abgebildet.
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