D-Bundestag 14.Wahlperiode |
Drucksache 14/4987 14.12.00 |
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Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen. Seit 100 Jahren gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch der Grundsatz der Formfreiheit, durchbrochen von einzelnen zwingenden Formtatbeständen, für die grundsätzlich auf das Medium „Papier“ fixierte Formen vorgesehen sind: die Schriftform, notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung. Diese Formvorschriften tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere geht es um die Anpassung des Privatrechts an die Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr aus der EG-Richtlinie vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und der EG-Richtlinie vom 8.Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben.
Der Entwurf schlägt vor, in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwei neue Formvorschriften einzuführen. Erstens soll als Option zur Schriftform eine „Elektronische Form“ ermöglicht werden, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert. Dazu wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem neuen Signaturgesetz versehen, dessen Entwurf vor einigen Tagen vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist. Des Weiteren soll eine „Textform“ als verkehrsfähige Form den Rechtsgedanken aus bislang verstreuten Einzelvorschriften im Hinblick auf unterschriftslose Erklärungen zusammenfassen und in geeigneten Fällen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich machen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Ergänzend sollen prozessrechtliche Vorschriften die Möglichkeit eröffnen, dass die Parteien, aber auch die am Verfahren beteiligten Dritten (zB Zeugen oder Sachverständige) ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronisches Dokument einreichen können.
Keine.
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich das Gesetz nicht kostenbelastend aus.
2. Vollzugsaufwand
Keiner
Keine
1. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen. Seit 100 Jahren gilt im BGB der Grundsatz der Formfreiheit, durchbrochen von einzelnen zwingenden Formtatbeständen, für die drei verschiedene Formen vorgesehen sind: die Schriftform, die notarielle Beurkundung und die öffentliche Beglaubigung.
Diese Formvorschriften tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs nicht mehr ausreichend Rechnung. In der Gesellschaft hat sich eine Mobilität des Handels herausgebildet, in der eine Viel-zahl von Erklärungen über Hunderte von Kilometern hinweg abgegeben werden. Es wird nicht mehr jeder Vertrag zwischen zwei einander bekannten Parteien abgeschlossen. Massenvorgänge haben im modernen Rechtsverkehr erheblich an Bedeutung gewonnen. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform, die unter den vorgesehenen Formen die verbreitetste und "verkehrs fähigste" ist, häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Technik. So können geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, zwar auf dem Computer erstellt, aber nicht direkt auf telekommunikativem Wege übermittelt werden. Jeder formbedürftige Vorgang muss ausgedruckt und eigens unterschrieben werden.
Dies gilt auch für bestimmte Geschäfte, die wegen der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift nicht rationell, schnell und kostengünstig abgewickelt werden können, weil jede einzelne Erklärung unterschrieben werden muss, obwohl es im Einzelfall gar nicht auf die mit der eigenhändigen Unterschrift verbundenen Funktionen dieser Form ankommt. Die über zwanzig bislang vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmeregelungen, wie etwa der Verzicht der eigenhändigen Unterschrift bei bestimmten automatisch erstellten Erklärungen (§ 8 MHG und § 4 Abs.1 S.3 VerbrKrG) oder die vervielfältigte Unterschrift zur Unterzeichnung von Aktien (§ 13 AktG), zeigen - wenn auch unter-schiedlich in Detail und Diktion -, dass für diese Fallgruppen schon vor Jahren ein Bedürfnis für den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift gesehen wurde. Diese Aus nahmeregelungen sind derzeit noch punktuell und nicht einheitlich formuliert, nehmen aber, zB im Verbraucherschutzrecht und Handelsrecht, stetig zu. Um eine unübersichtliche und dogmatisch bedenkliche Zersplitterung der Formvorschriften durch eine Vielzahl verschiedener Ausnahmeregelungen ohne zugrunde liegende generelle Formvorschrift zu vermeiden, erscheint die Schaffung allgemeiner Regelungen mit diesem Gesetz daher ebenso erforderlich wie zur Erleichterung des Rechtsverkehrs.
Zu den beschriebenen Veränderungen im Rechtsverkehr hat in jüngster Zeit insbesondere die Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie beigetragen. Inhalte jeder Art, insbesondere auch Willenserklärungen, können heute weltweit, schnell und grundsätzlich ohne Qualitätsverlust übermittelt werden. Die neuen Technologien eröffnen somit ein Potential zur Kostensenkung und Produktivitätssteigerung. Die sinnvolle und möglichst weitgehende Nutzung dieser Möglichkeiten im Rechtsverkehr setzt voraus, dass einerseits Hindernisse für die elektronische Übermittlung von Willenserklärungen und den elektronischen Vertragsschluss so weit wie möglich beseitigt werden und andererseits Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr durch einen verlässlichen gesetzlichen Rahmen gestärkt wird.
Der Gesetzentwurf führt deshalb als Option zur Schriftform eine speziell auf die elektronischen Medien ausgerichtete Form (elektronische Form) in das Bürgerliche Gesetzbuch ein. Die elektronische Form soll vor allem auch als gesetzlich bereitgestellte Handlungsalternative dienen, wenn sich die Geschäftspartner auf den elektronischen Vertragsabschluss in einer bestimmten Form einigen wollen. Daneben sieht der Gesetzentwurf eine gegenüber der Schriftform erleichterte Form (Textform) vor, die in geeigneten Fällen - auf die schon seit Jahren bestehenden entsprechenden Ausnahmeregelungen ist vorstehend hingewiesen - die eigenhändige Unterschrift entbehrlich macht und deshalb sowohl für ein herkömmliches Papierdokument als auch für ein elektronisches Dokument geeignet ist.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einige Änderungen im Recht der Willenserklärungen, um den Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu entsprechen. Außerdem werden prozessrechtliche Bestimmungen angepasst.
Da elektronische Nachrichten auf ihrem Transport durch offene Netze für den Adressaten unerkennbar gefälscht oder verändert werden können, bedarf es gleichzeitig eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten. Die hierfür notwendigen Bedingungen bestimmt das Signaturgesetz vom 22.Juli 1997 (Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste - Informations- und Kommunikationsdienstegesetz [BGBl.I 1997, S.1870, 1872]); dies gilt unverändert auch für die bevorstehende Novellierung des Signaturgesetzes (Entwurf eines Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 16.August 2000). Wo dies erforderlich ist, knüpfen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im vorliegenden Gesetzentwurf an die Regelungen des Signaturgesetzes an.
Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich kompatibel mit den Anforderungen, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr aus der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rah-menbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12) ergeben, und berücksichtigt auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Ge schäftsverkehr"), (ABl.EG Nr.L 178 S.1). Änderungen des deutschen Rechts, die durch die Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen veranlasst werden, betreffen zunächst das Signaturgesetz und können daher durch die Bezugnahme dieses Gesetzentwurfs auf das Signaturgesetz berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf setzt bereits weitgehend um, dass nach Artikel 9 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht (hierzu auch Begründung zu Artikel 1 Nr.2).
2. Der Entwurf verzichtet auf besondere Regelungen über Anfechtung, Zugang und Widerruf elektronischer bzw. elektronisch übermittelter Willenserklärungen. Die allgemeinen Vorschriften des Rechts der Willenserklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, ergänzt durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien und Wertungen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, auch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs zu angemessenen und sich in das Gesamtsystem einfügenden Lösungen zu gelangen. Die Anwendung des Rechts und ihre Auslegung im Einzelfall muss ohnehin der Rechtsprechung überlassen bleiben, die allein die Besonderheiten des Falles angemessen berücksichtigen kann.
Wird eine Willenserklärung auf elektronischem Wege abgegeben und online übermittelt, handelt es sich regelmäßig um eine Erklärung unter Abwesenden, auf die § 130 BGB Anwendung findet. Eine solche Erklärung wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Umstände der Empfänger die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hat (BGHZ 67,271, 275), wobei sie tatsächlich nur dann in seinem Machtbereich oder in seiner Verfügungsgewalt ist, wenn ihm eine Speicherung (Konservierung) durch Briefablage, elektronische Speicherung auf einen Datenträger oÄ möglich ist (vgl. John, AcP 184 [1984], 385, 403 ff). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erklärung eine Vorrichtung erreicht, die typischerweise für den Empfang von Willenser klärungen vorgesehen ist (sog Empfangsvorrichtung). Bei der Nutzung von E-Mail durch eine Privatperson dürfte ein elektronischer Briefkasten nur dann eine solche Empfangsvorrichtung darstellen, wenn der Inhaber im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, dh, wenn er den elektronischen Briefkasten für den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen widmet. Unerheblich ist, wie er sich Informationen aus seinem elektronischen Briefkasten holt, so typischerweise durch unmittelbaren Zugriff auf sein Postfach und Speicherung der Post auf einen Datenträger, aber auch durch Inanspruchnahme eines Mail-Call-Dienstes, der die im Postkasten liegende Nachricht vorliest. Die Abgrenzung zwischen dem Machtbereich des Empfängers und allgemeinen Datennetzen hängt von der verwendeten Technik im Einzelfall ab und ist aus diesem Grund der Rechtsprechung zu überlassen. Auf eine elektronische Willenserklärung, die auf einem Datenträger (zB einer Diskette) gespeichert und auf dem herkömmlichen Postwege versandt worden ist, kommt § 130 BGB gleichermaßen zur Anwendung. Lediglich in den Fällen, in denen die verwendete Kommunikationstechnologie eine Situation schafft, in der die Parteien unmittelbar "von Person zu Person" kommunizieren, finden die Regelungen über Willenserklärungen unter Anwesenden Anwendung.
Elektronisch abgegebene und übermittelte Willenserklärungen können gemäß § 119 Abs.1 BGB wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums angefochten werden. Vertippt sich zB der Erklärende bei Abgabe der Erklärung, so liegt - vergleichbar dem Verschreiben - ein Erklärungsirrtum vor. Auch auf sog Computererklärungen, die mit Hilfe eines Computerprogramms automatisiert erzeugt und elektronisch übermittelt werden, sind die §§ 119 ff BGB anwendbar. Nach ganz überwiegender Meinung handelt es sich um Willenserklärungen, da der Einsatz des Computerprogramms letztendlich auf eine willentliche Entscheidung eines Menschen zurückgeht. Der Anlagebetreiber muss sich daher die Ergebnisse des Programms als eigene Willenserklärung zurechnen lassen.
Die Abgabe einer Erklärung liegt nur vor, "wenn der Erklärende alles getan hat, was seinerseits erforderlich war, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen". Diese Voraussetzung ist stets erfüllt, wenn er "die Erklärung nicht nur abgefasst hat, sondern sie auch an den Empfangsberechtig ten abgesandt hat; es genügt aber auch, wenn er die Erklärung in anderer Weise derart in den Rechtsverkehr gebracht hat, dass er mit ihrem Zugehen beim Empfangsberechtigten rechnen konnte" (RG, Urteil vom 8.Februar 1943, RGZ 170,382). Dieser Grundsatz ist auch auf elektronische Willenserklärungen anwendbar. Bei elektronischen Dokumenten, die telekommunikativ übermittelt werden, zB als E-Mail, ist die Erklärung abgegeben, wenn der Erklärende den letzten von ihm auszuführenden Schritt vollzogen hat, um die Erklärung auf den elektronischen Weg zu bringen. Das wird gewöhnlich dadurch geschehen, dass der Erklärende den Befehl "Senden" im verwendeten E-Mail-Programm auslöst. Will der Erklärende die bereits fertiggestellte, zB im PC gespeicherte und möglicherweise schon elektronisch signierte Erklärung jedoch nicht weiterleiten und geht sie dem Erklärungsempfänger trotzdem zu, weil ohne Willen des Erklärenden ein anderer den vorgenannten "Senden"-Befehl aktiviert hat, so gilt die Erklärung als nicht abgegeben. In diesem Fall hat er aber dem Empfänger in analoger Anwendung von § 122 den Vertrauensschaden zu ersetzen, wenn dieser auf die Wirksamkeit der ihm zugegangenen, aber nicht abgegebenen Erklärung vertraut (vgl MünchKomm, BGB, Rn.6 zu § 130; auch BGHZ 65,15). Dem kann am PC technisch - besser als bei einem fertiggestellten, aber noch nicht zur Absendung bestimmten Brief - durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden, indem in auf Rechnern installierten Betriebssystemen und Textverarbeitungsprogrammen eingebaute Zugangssperren aktiviert werden oder bzw. zusätzlich, wenn die elektronische Signierung genutzt wird, die dafür erforderliche Chipkarte und die PIN sorgfältig aufbewahrt und unbefugter fremder Nutzung entzogen werden.
Aufgrund der hohen Übertragungsgeschwindigkeit können auf elektronischem Wege übermittelte Willenserklärungen vor oder gleichzeitig mit Zugang iSv § 130 Abs.1 Satz 2 BGB praktisch kaum noch widerrufen werden. Ein besonderes verbraucherschützendes Widerrufsrecht ist hier aber entbehrlich. Die aus der Sicht des Verbraucherschutzes bedeutsamen Konstellationen sind bereits vom Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge erfasst, das in Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.EG Nr.L 144 S.19) in § 3 des Fernabsatzgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge) und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) bestimmt ist.
Willenserklärungen, für die das Gesetz die schriftliche Form vorsieht, bedürfen in jedem Fall der eigenhändigen Unterschrift. Diese im Einzelfall von jedermann ohne besondere Umstände herzustellende Form verhindert jedoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit eines modernen sowie rationellen Geschäftsverkehrs. Insbesondere können derzeit schriftformbedürftige Willenserklärungen elektronisch zwar erstellt, aber nicht wirksam abgegeben werden, also auch nicht, wenn die Unterschrift durch ein Telefax, einen Stempelaufdruck oder andere mechanische Vervielfältigung nachgebildet wird. Zudem besteht in bestimmten Fällen das Erschwernis schon darin, dass Schriftform vorgeschrieben ist, es tatsächlich aber nicht auf eine Schriftform mit eigen- händiger Unterschrift im Sinne des § 126 BGB, sondern al- lein auf die Schriftlichkeit der Erklärung ankommt. Der Entwurf beseitigt diese rechtlichen Hindernisse für den mo- dernen Geschäftsverkehr, indem er bestehende gesetzliche Schriftformerfordernisse entsprechend ändert und umgestaltet.
Dies kann auf zwei Wegen erfolgen: Erstens kommt in Be- tracht, bestehende Formerfordernisse zu beseitigen bzw. herabzustufen oder zweitens - soweit eine solche Erleichterung wegen des Schutzzwecks des entsprechenden Formerfordernisses im Einzelfall ausgeschlossen ist - einen äquivalenten Ersatz für das Schriftformerfordernis bei elek- tronischen Dokumenten zu schaffen.
Den ersten Weg beschreitet der Entwurf mit der Einführung der T e x t f o r m , die auf bestimmte Einzelvorschriften erstreckt wird, die bisher dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unterlagen. Sie wird als eine verkehrsfähige Form in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingestellt. Die gegenüber der Schriftform erleichterte Textform verlangt nur noch eine in lesbaren Schriftzeichen fixierte Erklärung oder Mitteilung und verzichtet auf die eigenhän- dige Unterschrift. Sie fasst schon teilweise jahrelang geltende spezialgesetliche Formtatbestände, nach denen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich ist, als allgemeine Formvorschrift zusammen. Diese unterschriftslose Form hat sich als Vereinfachung des Rechtsverkehrs bewährt. Durch die Zusammenfassung in einer allgemeinen Formvorschrift im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die einzelnen Anwendungsfälle vereinheitlicht und überschaubarer gestaltet werden. Die allgemeine Vorschrift einer Textform vermeidet zudem Wildwuchs und Unübersichtlichkeit von Spezialformregelungen für weitere Sachverhalte, in denen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich ist. Stattdessen muss sich der Rechtsverkehr an wenige und klare Grundtypen der Formgebote halten können, um so auch mögliche Fehlerquellen durch die Formgebote niedrig zu halten. Die Textform löst die strenge Schriftform insbesondere in den Bereichen ab, in denen es sich um Erklärungen ohne erhebliche Beweiswirkung sowie mit nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen handelt und es keines dem schriftlichen Formgebot immanenten Schutzes des Erklärenden mittels der Warnfunktion bedarf. In diesen für die Formerleichterung in Betracht kommenden Fällen geht es hauptsächlich um Informations- und Dokumentationsanforderungen, die durch mündliche Erklärung nicht angemessen erfüllt werden könnten. Solche Anwendungen betreffen beispielsweise Massenvorgänge mit sich wiederholenden, meist gleichlautenden Erklärungen. In einzelnen Fällen dient die Textform der begrifflichen Klarstellung, wenn es nur um die verkörperte Darstellung geht und dafür in Ermangelung anderer Begrifflichkeit bislang ein Schriftlichkeitserfordernis bestimmt ist. Die Textform ist, da die eigenhändige Unterschrift und das Urkundenerfordernis entbehrlich sind, nicht wie die Schriftform üblicherweise an das Papier gebunden, sondern kann daneben auch in einem elektronischen Dokument erfüllt werden. Dadurch sind Erklärungen in Textform jeder Übermittlungsart - ausgenommen natürlich der mündlichen - zugänglich. Sie können sowohl auf Papier als auch auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Zum Zweiten wird eine neue e l e k t r o n i s c h e Form als Option zur Schriftform eingeführt. Die elektronische Form erfordert eine elektronische Signierung des Dokuments unter Anwendung eines Verfahrens, das die Voraussetzungen des Gesetzes über die elektronische Signatur erfüllt. Diese elektronische Signierung ist Substitut für die eigenhändige Unterschrift. Die Einheitlichkeit des signierten Dokuments kann durch die Technik der elektronischen Signatur gewährleistet werden, da die Signatur mit dem gesamten zu signierenden Datensatz über das mit der sog. Hashfunktion technisch erzeugte eindeutige Dokumentenkomprimat logisch verknüpft ist. Die neu eingeführte elektronische Form ändert nichts an der Konstellation, dass allein die Schriftform gesetzlich angeordnet ist; der Gesetzgeber bietet zur Wahrung dieses Formgebotes alternativ die Verwendung der elektronischen Form statt der Schriftform an, wenn das die Beteiligten wollen.
Beim Papier muss es zunächst für solche Erklärungen bleiben, für die das einschlägige Verfahrensrecht bewusst die Anbringung eines Eintragungsantrags oder -ersuchens in einem Schriftstück vorsieht, wie dies zB im Grundbuch- oder Schiffsregisterverfahren der Fall ist. Die elektronische Form ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies ist notwendig, damit der genaue Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder Ersuchens beim Grundbuchamt oder Registergericht auf dem Schriftstück von der hierzu ermächtigten Person bescheinigt werden kann, um so die korrekte zeitliche Erledigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und damit das Rangverhältnis zu gewährleisten. Dabei soll allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine solche Dokumentation künftig ebenfalls elektronisch erfolgen kann, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür sowie für die elektronische Führung der Grund- oder Registerakte geschaffen sein werden.
Um die Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit der elektronischen Signatur zu gewährleisten und das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken, wird der Empfänger einer Willenserklärung in elektronischer Form bei Willensmängeln des Erklärenden in zweifacher Hinsicht geschützt.
Zum einen hat der SignaturschlüsselInhaber bei Willensmängeln dem Empfänger der signierten Erklärung den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Die von der Rechtsprechung und in der Literatur für schriftliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze zur Anfechtung sowie zum Ersatz des Vertrauensschadens gelten für elektronisch signierte Willenserklärungen entsprechend (insbesondere zu §§ 119, 120, 122 sowie 276 BGB). Zum anderen wird dem Erklärungsempfänger einer in der elektronischen Form (§ 126a BGB) abgegebenen Willenserklärung durch eine gesetzliche Regelung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins (§ 292a ZPO in der Fassung des Artikels 2 Nr.4 des Entwurfs) die Beweisführung erleichtert. Hierdurch wird seine Rechtsstellung im Prozess wesentlich gestärkt und im Hinblick darauf das Vertrauen in die Rechtssicherheit und die Ver-kehrsfähigkeit der elektronischen Form in besonderem Maße gewährleistet. Der Nachweis der Echtheit der in dieser Form abgegebenen Willenserklärung wird danach grundsätzlich schon durch die Prüfung nach dem Signaturgesetz erbracht, die die Signierung mit dem auf der Signaturchipkarte gespeicherten geheimen Schlüssel des Inhabers und dessen Identität bestätigt. Der Inhaber des Schlüssels kann diesen Nachweis nur erschüttern, wenn er schlüssig Tatsachen vorträgt und beweist, die einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen. Damit wird ein weitergehender Schutz des Erklärungsempfängers erreicht, als es die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Schrifturkunden vermögen, da nach diesen eine entsprechende Beweiserleichterung nicht eintritt, sondern der Erklärungsempfänger den vollen Beweis der Echtheit einer von dem Beweisgegner nicht anerkannten Namensunterschrift erbringen muss (§ 439 Abs.1 und 2, § 440 Abs.1 ZPO).
Im Hinblick auf den aus diesem Grunde schwächeren Beweiswert der Schrifturkunde und das dem elektronischen Dokument fehlende Wesensmerkmal der Verkörperung auf einem unmittelbar lesbaren Schriftträger ist der Entwurf nicht dem von verschiedener Seite geäußerten Wunsch gefolgt, das elektronische Dokument beweisrechtlich der privaten Schrifturkunde gleichzustellen. Im Unterschied zum Recht anderer Staaten kennt das deutsche Prozessrecht keine Einschränkungen, die eine Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente in irgendeiner Weise behindern. Vielmehr unterfällt eine solche den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein, der als besonders zuverlässiges Beweismittel bewertet und empfohlen wird (Stein-Jonas/Schumann, Zivilprozessordnung, 20.Aufl, vor § 371 Rn 1). Damit entspricht das deutsche Prozessrecht in vollem Umfang dem Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl.EG 2000 Nr.L 13 S.12), so dass es zu dessen Umsetzung einer Rechtsänderung nicht bedarf. Der Entwurf hat sich deshalb für das elektronische Dokument in Artikel 2 Nr.6 zur Klarstellung auf eine in § 371 ZPO aufzunehmende Vorschrift beschränken können, die den Beweisantritt und die Editionspflicht in Anlehnung an den Urkundenbeweis regelt.
Darüber hinaus schafft der Entwurf in den Fällen, in denen die Zivilprozessordnung die prozessuale Schriftform vorsieht, die Möglichkeit, dass die Parteien, aber auch die am Verfahren beteiligten Dritten (zB Zeugen oder Sachverständige) ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronisches Dokument einreichen können. Der Entwurf will eine Alternative zur prozessualen Schriftform schaf-fen und lässt die zu dieser bestehende Rechtslage unberührt. Anstelle des bei elektronischen Dokumenten ausgeschlossenen Unterschriftserfordernisses (§ 130 Nr.6 ZPO) sieht der Entwurf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vor, das in Anlehnung an § 130 Nr.6 ZPO als Ordnungsvorschrift ausgestaltet ist.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs.1 Nr.1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht). Die vorgesehenen Regelungen sind gemäß Artikel 72 Abs.2 des Grundgesetzes zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse notwendig.
Durch das Gesetz werden die Voraussetzungen für eine Effizienzsteigerung des Geschäftsverkehrs in Verwaltung und Wirtschaft geschaffen. Den Investitionskosten steht ein Rationalisierungspotential gegenüber. Die Regelungen dürften in der Gesamtbetrachtung zu einer Entlastung führen, so dass positive Auswirkungen auf Einzelpreise möglich sind. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich das Gesetz nicht kostenbelastend aus. Die Vorschriften zur prozessualen Schriftform (Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Entwurfs) und zur Speicherung erledigter Prozessakten auf elektronischen Datenträgern (Artikel 2 Nr.5, Artikel 7 bis 9 des Entwurfs) unterstützen im Rahmen der in den Justizhaushalten für Innovationen zur Verfügung zu stellenden Mittel die langfristige Modernisierung in der technologischen Ausstattung der Gerichte. Die damit zu erreichende Rationalisierung lässt eine wirtschaftlichere Bearbeitung der anfallenden Verfahren und damit im Ergebnis Einsparungen erwarten, auch wenn sich diese bei einem künftig zunehmenden Geschäftsanfall lediglich dahin auswirken sollte, dass eine Zunahme der Ausgaben vermieden werden kann.
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(Sie sind hier nicht abgebildet. Die Begründungen zu den einzelnen Vorschriften sind von den Vorschriften aus über den Hypertext-Link "Motive" zu erreichen.
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Der Bundesrat hat in seiner 755.Sitzung am 20.Oktober 2000 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat spricht sich gegen die Einführung der Textform als neuen Formtypus des Privat-rechts aus und hält es für erforderlich, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend zu überarbeiten.
Der Gesetzentwurf will durch die Einführung der Textform als neuen Formtypus in einer Reihe von Fällen als Erleichterung gegenüber der Schriftform die Unterschrift entbehrlich machen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift stehe in bestimmten Fällen einem modernen und rationellen Geschäftsverkehr entgegen. Die Textform soll die Schriftform nach der Konzeption des Gesetzentwurfs bei Erklärungen ablösen, denen keine erhebliche Beweiswirkung zukommt oder deren Rechtsfolgen leicht wieder rückgängig gemacht werden können. In Betracht kämen Massenvorgänge oder vereinzelt Fälle, bei denen es nur um die körperliche Darstellung gehe (so die Begründung des Gesetzentwurfs S.20). Das im Entwurf vorgesehene Modell der Textform ermöglicht es, dass individuelle schriftliche Erklärungen ohne Unterschrift abgegeben werden. Das wird zu vermeidbaren Zweifeln an der Authentizität und an der Endgültigkeit der Erklärungen führen.
Damit verkennt der Gesetzentwurf insoweit die Bedeutung der Formvorschriften. Das Privatrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Formfreiheit. Einschränkungen sind nur gerechtfertigt zum Schutz des Erklärenden oder zur Klarstellung, mit welchem Inhalt ein Geschäft zu Stande gekommen ist. In diese Systematik passt die Textform gerade nicht. Denn sie kann keine der klassi schen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identitätsfunktion) erfüllen. Sie ist weder geeignet, den Erklärendenvor der Abgabe übereilter Willenserklärungen zu warnen, noch kann sie die Beweisführung erleichtern. Entsprechende Erklärungen sind zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt. Der Zugang ist ebenso wiedie Urheberschaft nicht hinreichend klar nachzuweisen. Für die vorgesehene Textform besteht kein Bedürfnis. Eine sachgerechte Lösung für ein Modernisierungsbe dürfnis kann darin bestehen, dass das Regelungsmodell des § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und des § 4 Abs.1 Satz 3 des Verbraucherkreditgesetzes verall gemeinert und für elektronisch erstellte oder übermit telte Erklärungen in geeigneten Fällen auf die eigenhän dige Unterschrift verzichtet wird.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Schriftformer fordernisse für bestimmte Bereiche verzichtbar sind. Je denfalls sollte vermieden werden, durch Überführung in eine mit der Bezeichnung "Textform" versehene qualifi zierte Formlosigkeit das Recht künstlich zu komplizie ren und die Beteiligten und die Gerichte mit zahlreichen sich daraus ergebenden Problemen allein zu lassen. Für den Fall, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren dem Hauptanliegen des Bundesrates, auf die Textform zu verzichten, nicht Rechnung getragen werden sollte, sind folgende Änderungen des Gesetzentwurfs erforderlich:*)
*) Gilt für die Ziffern 2 bis 9.
(Siehe RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.33)
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Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag nicht anzuschließen.
Die Textform ist eine gegenüber der Schriftform erleichterte Form ohne eigenhändige Unterschrift. Die Textform ist kein grundsätzlich neuer Formtypus des Privatrechts; vielmehr hat der Gesetzgeber bereits bislang über zwanzig Ausnahmeregelungen geschaffen, die - unterschiedlich formuliert - unterschriftslose Erklärungen vorsehen. Der Gesetzentwurf greift mit der Textform einerseits die dabei zur Erleichterung des Rechtsverkehrs gesammelten langjährigen Erfahrungen auf und vermeidet andererseits eine unübersichtliche und dogmatisch bedenkliche Zersplitterung der Formvorschriften durch eine Vielzahl verschiedener Ausnahmeregelungen ohne zu Grunde liegende generelle Formvorschrift.
Die unterschriftslose Form hat sich als Vereinfachung des Rechtsverkehrs bewährt. Durch die Zusammenfassung in einer allgemeinen Formvorschrift im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die einzelnen Anwendungsfälle vereinheitlicht und überschaubarer gestaltet. Die Textform löst die strenge Schriftform insbesondere bei Erklärungen ohne erhebliche Beweiswirkung ab, bei denen der dem schriftlichen Formgebot immanente Schutz des Erklärenden mittels der Warnfunktion nicht nötig ist. In diesen für die Formerleichterung in Betracht kommenden Fällen geht es hauptsächlich um Informations- und Dokumentationsanforderungen, die durch mündliche Erklärung nicht angemessen erfüllt werden könnten. Ferner werden auch Fälle einbezogen, in denen Belehrungs- oder Unterrichtungspflichten im Gesetz vorgesehen sind, für die es auf eine nachlesbare Information, nicht aber auf die eigenhändige Unterschrift ankommt, zB § 53 Abs.2 Börsengesetz, § 23a Gesetz über das Kreditwesen. In Ermangelung eines anderen Begriffs wird in diesen Fällen bisher ebenfalls das Wort "schriftlich" verwendet, obwohl auch im Schrifttum Einigkeit besteht, dass hiermit nicht die Schriftform im Sinne des § 126 BGB gemeint ist. Das führt bei Adressaten der Vorschrift immer wieder zu Unsicherheit. Der Gesetzentwurf greift als Abhilfe auch in derartigen Fällen auf die Textform zurück.
Der Gesetzentwurf hat sich insbesondere der Erfahrungen bedient, die es mit der seit über zwanzig Jahren funktionierenden unterschriftlosen Form für Mieterhöhungserklärungen gibt (§ 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHG). Das entspricht der vom Bundesrat in seiner Begründung angeregten Lösung, das Regelungsmodell des § 8 MHG und des § 4 Abs.1 Satz 3 des Verbraucherkreditgesetzes zu verallgemeinern. Die im § 126b BGB für die Textform vorgesehenen Tatbestandsmerkmale sind jene, die durch die Rechtsprechung zu § 8 MHG entwickelt wurden. Diese Rechtsprechung resultierte daraus, dass § 8 MHG nur negativ regelt, was nicht erforderlich ist, nämlich eine eigenhändige Unterschrift. Das führte zu Unsicherheiten, so dass die Rechtsprechung diese Regelung positiv ausfüllen musste. Sie hat Anforderungen an diese unterschriftslose Form herausgearbeitet, die der Entwurf nun der Textform zu Grunde legt. Die Einschränkung des § 8 MHG auf "automatisch erstellte Erklärungen" wurde in den Textformtatbestand allerdings nicht aufgenommen. Die Art der Anfertigung einer Erklärung als Bestandteil eines Formgebots kann weder vom Empfänger noch von einem Dritten festgestellt werden, wenn es um die Beachtung der Form und somit die Vermeidung der Nichtigkeit der Erklärung wegen eines Formverstoßes geht. Zudem führen solche heterogenen Formgebote zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung privatautonomer Erklärungen, die mit diesem Gesetzentwurf beseitigt werden soll. Es gibt keinen Grund, für gleiche Erklärungen gesetzlich unterschiedliche Formen zu bestimmen. Die Form und ihre Funktion (zB eine Beweisoder Warnfunktion) müssen sich am betreffenden Rechtsvorgang orientieren und können nicht davon abhängig sein, auf welche Art und Weise die erforderlichen Erklärungen angefertigt werden.
Nur in dieser Hinsicht besteht tatsächlich eine unterschiedliche Sichtweise gegenüber dem Votum des Bundesrates, der den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift - weitergehend als bislang § 8 MHG - auf elektronisch erstellte oder auch elektronisch übermittelte Erklärungen begrenzt sehen will. Damit würde aber nicht mehr die automatische, sondern die elektronische Erstellung oder sogar nur die elektronische Übermittlung zu einem Formerfordernis werden. Dies würde ein unüberschaubares Problemfeld zwischen Formwirksamkeit und Formunwirksamkeit schaffen und den Rechtsverkehr in nicht hinnehmbarer Weise verunsichern. Neben der schon erwähnten Problematik, dass im äußeren Erscheinungsbild gleichartigen Erklärungen eventuell unterschiedliche Erstellungsarten nicht entnommen werden können, enthält der vom Bundesrat auch für die elektronische Übermittlung angeregte Verzicht der eigenhändigen Unterschrift eine mit Formfunktionen nicht zu begründende Differenzierung. Denn danach wäre eine Erklärung, die per Fax - also "elektronisch" im Sinne des Vorschlags des Bundesrates - übermittelt würde, ohne eigenhändige Unterschrift formwirksam, während die gleiche Erklärung, würde sie in den Briefumschlag gesteckt und auf dem herkömmlichen Postweg übermittelt, ohne eigenhändige Unterschrift nichtig wäre.
Aus diesen Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die auch vom Bundesrat befürwortete Verallgemeinerung der bereits bestehenden unterschriftslosen Formregelungen durch die Bestimmung über die Textform konsequent und widerspruchsfrei umgesetzt wird. Dazu haben auch Anregungen der von Anfang an beteiligten Landesjustizverwaltungen beigetragen, die in die vorliegende Fassung des § 126b BGB eingeflossen sind. Die Textform kann zwar nicht in gleicher Weise die klassischen mit der Schriftform verbundenen Funktionen (Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion), auf die der Bundesrat verweist, erfüllen. Gerade dies soll die Textform aber auch nicht; sie wird nur für die Fälle vorgeschlagen, in denen eine sorgfältige Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass diese Funktionen in den Hintergrund treten und eine Dokumentationsfunktion oder andere Gründe im Vordergrund stehen, die für eine Erleichterung des bisherigen Schriftformerfordernisses sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn kein unbeteiligter Dritter ernsthaftes Interesse an Manipulationsmöglichkeiten haben kann und der zusätzliche Beweiswert der eigenhändigen Unterschrift daher gering ausfällt. Die vom Bundesrat vorgebrachten Bedenken würden im Übrigen in gleicher Weise auch für die vom Bundesrat selbst favorisierte Ausdehnung des Rechtsgedankens des § 8 MHG gelten, der - wie ausgeführt - in der Sache der Textform entspricht.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, Anlage 3, S.39 ff)
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