Begründung FormvorschriftenanpassungsG BT-Dr 14/4987
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Zu Nummer 6 

(§ 410 Abs.2, § 416 Abs.2 Satz 2, § 541b Abs.2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs.2 Satz 3)

Zu § 410 Abs.2

    § 410 Abs.2 sieht vor, dass auf die Aushändigung der Abtretungsurkunde an den Schuldner verzichtet werden kann, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Mit der Öffnung für die Textform soll einem praktischen Bedürfnis nach Erleichterung der Formvorschrift nachgekommen werden, um zB bei Abtretungen einer Gesamtheit von Forderungen, wie im Factoring vielfach üblich, die Verwendung standardisierter Abtretungsanzeigen ohne eigenhändige Unterschrift ermöglichen zu können. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

Zu § 416 Abs.2 Satz 2

    Die Vorschrift knüpft bei der Übernahme einer Hypothekenschuld durch den Erwerber eines Grundstücks die durch den Gläubiger zu erteilende Genehmigung an eine schriftliche Mitteilung des Veräußerers. Es besteht kein Bedürfnis, an der Schriftform festzuhalten. Die Vorschrift betrifft das Verhältnis zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Gläubiger der zu übernehmenden Schuld. In diesem Verhältnis steht die Information des Gläubigers (einschließlich der in § 416 Abs.2 Satz 2 angesprochenen Genehmigungsfiktion) im Vordergrund, die mit der Textform gewährleistet ist; weder muss der erklärende Veräußerer besonders gewarnt werden, noch hat die Mitteilung eine besondere Beweisfunktion. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

Zu § 541b Abs.2 Satz 1

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die vorherige Anzeige einer anstehenden Maßnahme zur Verbesserung des Wohnraumes durch den Vermieter an den Mieter. Im Vordergrund steht die Information des Mieters über den Umfang der Maßnahmen und die hierdurch zu erwartende Mieterhöhung. Zwar wird an die Erklärung ein Kündigungsrecht des Mieters geknüpft; die Rechtslage ist dabei jedoch vergleichbar den Rechtsfolgen des § 9 MHG, die eine Erklärung des Vermieters nach §§ 2 bis 7 MHG auslöst, welche nach § 8 MHG seit jeher ohne eigenhändige Unterschrift Wirkung erlangen kann. Gerade in Fällen großer Mietwohnanlagen besteht auch in den Fällen des § 541b ein Bedürfnis für eine entsprechende Formerleichterung, die beispielsweise eine automatische Erstellung der entsprechenden Mitteilungen ohne eigenhändige Unterschrift zulässt. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

Zu § 552a

    Die Vorschrift berechtigt den Mieter zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn er dies dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Mietzahlung angezeigt hat. Der Zweck der Anzeige liegt in der Absichtsbekundung des Mieters, die den Vermieter über die beabsichtigte Vorgehensweise des Mieters in Kenntnis setzen und ihn veranlassen soll, sein eigenes Verhalten, die Nichterfüllung seiner Schadensersatzpflicht in Anbetracht der Konsequenzen für ihn noch einmal zu überdenken. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht erforderlich, um diesen Zweck zu erfüllen. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

Zu § 651g Abs.2 Satz 3

    Die Vorschrift betrifft die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter, die nach erfolgter Hemmung wieder zu laufen beginnt, wenn der Reiseveranstalter die Ansprüche des Reisenden zurückweist. Im Vordergrund der Mitteilung des Reiseveranstalters steht die Information für den Reisenden, dass der Veranstalter die Ansprüche nicht für berechtigt hält, so dass der Reisende sich darüber klar werden muss, ob und welche Schritte er nunmehr unternehmen will, um eine Verjährung zu verhindern. Da es sich um einen Kontakt in einer laufenden Kommunikation zwischen Reisendem und Reiseveranstalter handelt, besteht kein besonderes Bedürfnis für eine nur durch Schriftform oder elektronische Form zu leistende Echtheits- und Identitätsüberprüfung, wie es etwa bei einer erstmaligen Geschäftsanbahnung der Fall wäre. Die an die Zurückweisung der Ansprüche für den Reisenden geknüpften Rechtsfolgen sind unabhängig von einer eigenhändigen Unterschrift auf Seiten des Reiseveranstalters. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Nummer 3, § 126b verwiesen.

§§§

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