Motive | zu § 478 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 478 dient der Umsetzung von Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach muss der wegen der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache von einem Verbraucher in Anspruch genommene Letztverkäufer einen Rückgriffsanspruch gegen einen oder mehrere Glieder der Vertriebskette, also insbesondere Hersteller oder Großhändler, haben. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs gibt die Richtlinie nicht vor, sondern überlässt die Regelung insoweit den Mitgliedstaaten. Aus Artikel 4 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist aber eindeutig abzuleiten, dass das nationale Recht überhaupt eine Möglichkeit für den Letztverkäufer vorsehen muss, Rückgriff zu nehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Einzelhändler allein die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann zu tragen hat, wenn der Grund für seine Haftung, nämlich der Mangel der Sache, nicht in seinem Bereich entstanden ist, sondern etwa – wie es in der Praxis die Regel sein wird – auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen ist. Es ist erwogen worden, auf eine besondere Regelung zu verzichten. Dies würde aber zur Folge haben, dass der Unternehmer praktisch keinen ausreichenden Rückgriff hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verjährungsfrist für Sachmängel bei 2 Jahren angesetzt wird. Die Schaffung einer Rückgriffsregelung ist allgemein gefordert worden (Roth in: Ernst/Zimmermann, S. 225 ff., 250 f.; Ernst/Gsell, ZIP 2000, 1410, 1421 f.; Westermann in: Schulze/Schulte-Nölke, S. 115, 138 und in: Grundmann/Medicus/Rolland, S. 250 ff., 277; Reinking, DAR 2001, 8, 15; Schmidt-Kessel, ÖJZ 2000, 668, 672 f.) und soll deshalb mit § 478 verwirklicht werden. Dem § 478 RE liegt die Überlegung zugrunde, dass ein derartiger Rückgriff innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen vorgenommen werden sollte. Die Bestimmung verzichtet deshalb darauf, (gesetzliche) Ansprüche zwischen Personen zu begründen, die keinen Vertrag geschlossen haben. Ein unmittelbarer Anspruch des Letztverkäufers gegen den Hersteller ist daher durch die Vorschrift jedenfalls dann nicht begründet, wenn bei dem Vertrieb der mangelhaften Sache eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen beiden nicht besteht, der Letztverkäufer die Sache also etwa von einem Großhändler bezogen hat. Hintergrund dieser Lösung ist, dass ein gesetzlicher Anspruch außerhalb der Vertragsbeziehungen der Lieferkette eine vertragliche Regelung des Rückgriffsanspruchs unmöglich machen würde. Parteien, die keinen Vertrag über die Lieferung geschlossen haben, können die Rückgriffsbeziehung als „Annex“ auch nicht vertraglich gestalten. Es erscheint aber angesichts der Vielfalt der Vertriebsformen und der unterschiedlichen zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen unter den beteiligten Kaufleuten sinnvoll, vertragliche Vereinbarungen zur Gestaltung der Rückgriffsansprüche zuzulassen – wenn auch mit der Einschränkung, die sich aus § 478 Abs. 5 RE ergibt.
§ 478 Abs. 1 Satz 1 RE baut auf der Überlegung auf, dass der Letztverkäufer die Sache seinerseits von einem Dritten (Großhändler) gekauft hat. Ihm stehen deshalb die in § 437 RE bezeichneten Rechte und Ansprüche wie jedem anderen Käufer auch zu. Dem „Rückgriff“ des Letztverkäufers dienen deshalb in erster Linie seine eigenen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche. Satz 1 setzt dies voraus und begründet also keinen neuartigen Anspruch des Letztverkäufers, sondern enthält gewisse Erleichterungen zugunsten des Letztverkäufers bei der Geltendmachung der Rechte und Ansprüche aus § 437 RE.
Ausgangsvoraussetzung ist, dass der Letztverkäufer die mangelhafte Sache infolge des Mangels von dem Verbraucher im Rahmen der Nachlieferung (§ 439 Abs. 4 RE), nach Rücktritt des Verbrauchers oder nach Erfüllung eines Verlangens des Verbrauchers nach „großem Schadensersatz“ zurücknehmen musste. Ziel der Vorschrift ist es in dieser Situation, dass der Letztverkäufer die Sache möglichst problemlos an seinen Lieferanten „durchreichen“, also weitergeben kann. Zu diesem Zweck bestimmt Satz 1, dass es für die eigenen kaufrechtlichen Rechte und Ansprüche des Letztverkäufers einer sonst, also insbesondere nach § 323 Abs. 1 RE erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Der Letztverkäufer kann also unmittelbar nach Rücknahme der mangelhaften Sache seinerseits von dem Kaufvertrag mit seinem Lieferanten zurücktreten, ohne diesem noch eine Gelegenheit zu einer in dieser Situation zumeist sinnlosen Nacherfüllung geben zu müssen.
Dabei enthält Satz 1 einige Einschränkungen: Maßgeblich ist, dass die Rücknahme der Sache durch den Letztverkäufer Folge der Mangelhaftigkeit ist. Wenn der Vertrag aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder wegen der Ausübung eines Widerrufsrechts des Verbrauchers rückabgewickelt wird, findet die Vorschrift keine Anwendung. Verdeutlicht wird dies auch durch die Voraussetzung, dass der Letztverkäufer die Sache zurücknehmen „musste“, die Rücknahme also Folge eines entsprechenden Anspruchs des Verbrauchers war. § 478 Abs. 1 Satz 1 RE gilt also nicht, wenn der Letztverkäufer die Sache etwa aus Kulanz zum Beispiel im Rahmen eines in der Praxis üblichen „Umtauschs“ zurückgenommen hat. Schließlich findet die Vorschrift nur auf „neu hergestellte“ Sachen Anwendung. Bei gebrauchten Sachen liegt in aller Regel keine geschlossene Vertriebskette vor, die Erleichterungen bei dem Rückgriff rechtfertigen könnte.
Da § 478 Abs. 1 Satz 1 RE selbst keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern nur Modifikationen der an anderer Stelle geregelten Ansprüche des Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache enthält, müssen selbstverständlich für einen derartigen Rückgriffsanspruch die Voraussetzungen gegeben sein, die das Gesetz an anderer Stelle für die jeweiligen Ansprüche aufstellt. Voraussetzung ist für alle in § 437 RE bezeichneten Rechte und Ansprüche die Lieferung einer bei Gefahrübergang mangelhaften Sache durch den Verkäufer.
In diesem Zusammenhang kommt der einheitlichen Gestaltung des Mangelbegriffs in § 434 RE eine besondere Rolle zu. Der Rückgriff darf nämlich nicht daran scheitern, dass ein und derselbe Umstand im Verhältnis zu einem Verbraucher als Letztkäufer einen Mangel darstellt, während dies im Verhältnis von Unternehmern untereinander nicht der Fall ist. Etwas anderes kann (und muss) nur dann gelten, wenn besondere Vereinbarungen über die Beschaffenheit zugrunde liegen, die natürlich auch in den einzelnen Vertragsbeziehungen voneinander abweichen können. So kann zum Beispiel eine Waschmaschine, die einen Kratzer aufweist, von dem Hersteller unter Hinweis auf diesen Defekt mit einem entsprechenden Preisnachlass an einen Händler verkauft worden sein. Ein Mangel liegt wegen der entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung dann in diesem Verhältnis nicht vor. Verschweigt der Händler den Kratzer gegenüber seinem Kunden und verkauft die Maschine als einwandfrei weiter, so ist in diesem Vertragsverhältnis sehr wohl ein Mangel gegeben. Die Nachteile hieraus kann der Händler dann aber selbstverständlich nicht an den Hersteller weitergeben.
Schwieriger können die Fälle zu lösen sein, in denen ein Mangel nach Auslieferung einer Sache durch den Hersteller entsteht, diesem aber dennoch zugerechnet werden muss. Das kann der Fall sein bei Werbeaussagen, die – weil unzutreffend – nach § 434 Abs. 1 Satz 3 RE die Mangelhaftigkeit begründen, wenn sie erst nach der Auslieferung der Sache durch den Hersteller oder gar erst nach deren Weiterverkauf durch den Großhändler an den Einzelhändler erfolgen. In einem derartigen Fall verletzt der Hersteller aber eine Pflicht aus dem Vertrag mit seinem Abnehmer, weil er nicht zu dessen Lasten nachträglich einen Sachmangel herbeiführen darf. Er haftet deshalb dem Händler aus § 280 Abs. 1 RE. In den Schutzbereich dieses Vertrags sind auch weitere Händler in der Vertragskette einbezogen, zu deren Nachteil sich ein derartiges Verhalten des Herstellers auswirkt.
Satz 2 bestimmt, dass § 476 RE, also die Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers, entsprechende Anwendung findet. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen sich der genaue Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit nicht mehr nachweisen lässt. Dann kommt dem Verbraucher bei seinen Ansprüchen gegen den Letztverkäufer die Vermutung des § 476 RE zugute, wenn der Mangel sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gefahrübergang gezeigt hat. Der Letztverkäufer, der gegenüber dem Verbraucher diese Vermutung schon nicht hat entkräften können, könnte in aller Regel auch gegenüber seinem Lieferanten nicht den Nachweis erbringen, dass der Mangel schon bei Lieferung an ihn, den Letztverkäufer, vorlag. Deshalb muss in dem Umfang, in dem der Verbraucher von der Beweislastumkehr des § 476 RE profitiert, diese auch dem Letztverkäufer zugute kommen. Das wird dadurch erreicht, dass § 478 Abs. 1 Satz 2 RE die entsprechende Anwendung des § 476 RE in der Weise vorsieht, dass die sechsmonatige Frist auch im Verhältnis des Letztverkäufers zu seinem Lieferanten erst mit dem Weiterverkauf der Sache an den Verbraucher beginnt. Diese Verlängerung der Vermutung des § 476 RE ist gerechtfertigt, weil es in § 478 Abs. 1 RE nur um neu hergestellte Sachen geht, so dass eine Benutzung der Sache durch den Letztverkäufer, die zur Mangelhaftigkeit geführt haben könnte, ausscheidet.
Absatz 2 Satz 1 stellt im Unterschied zu Absatz 1 eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Geregelt ist ein Anspruch des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen, die er gegenüber dem Verbraucher gemäß § 439 Abs. 2 zu tragen hat. Dabei handelt es sich um die Aufwendungen für die Nacherfüllung. Diese Kosten hätte ohne den § 478 Abs. 2 Satz 1 RE regelmäßig der Letztverkäufer zu tragen. Bei einer Herstellergarantie oder beim Vertragshändlervertrag könnte man erwägen, ob der Händler vom Hersteller Ersatz seiner Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungskosten nach den Grundätzen der Geschäftsbesorgung nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 670 verlangen kann (dazu: von Westphalen, DB 1999, 2553, 2555 ff.). Dies ist aber für den Nacherfüllungsaufwand nach § 439 RE aus dem Vertrag zwischen Händler und Kunden kaum begründbar. Ersetzt verlangen könnte der Händler seinen Aufwand ansonsten von seinem Lieferanten nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, der aber verschuldensabhängig ist und deshalb nicht stets in Betracht kommt, durch Absatz 2 Satz 1 andererseits aber auch nicht berührt wird. Um auch bei fehlendem Verschulden des Lieferanten eine Weitergabe dieser Aufwendungen zu erreichen, bestimmt § 478 RE einen hierauf bezogenen, verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch.
Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die der Letztverkäufer gemäß § 439 Abs. 2 RE „zu tragen hatte“. Übernimmt der Letztverkäufer etwa zur Kundenpflege aus Kulanz darüber hinaus Kosten, die ihn an sich zur Verweigerung der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 RE berechtigen würden, so kann er diese auch nicht nach § 478 Abs. 2 Satz 1 RE von seinem Lieferanten ersetzt verlangen. Auch der Anspruch aus § 478 Abs. 2 Satz 1 RE setzt selbstverständlich voraus, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Sache an den Letztverkäufer vorhanden war und nicht erst etwa durch falsche Lagerung bei diesem selbst entstanden ist. Im Unterschied zu Absatz 1 muss dies hier ausdrücklich ausgesprochen werden, weil Absatz 2 Satz 1 eine eigene Anspruchsgrundlage mit eigenen Voraussetzungen enthält und nicht auf an anderer Stelle geregelte Ansprüche, die diese Voraussetzung bereits enthalten, Bezug nimmt. Aus denselben Gründen, die schon zu Absatz 1 ausgeführt wurden, enthält auch Absatz 2 eine Beschränkung auf neu hergestellte Sachen.
Satz 2 ordnet eine entsprechende Anwendung des § 476 RE an. Dem liegen dieselben Erwägungen wie dem Absatz 1 Satz 2 zugrunde. Auf die Ausführungen hierzu kann deshalb Bezug genommen werden.
Absatz 3 dehnt die vorstehend erläuterten Grundsätze auf die übrigen Verträge einer Lieferkette aus. Dadurch wird erreicht, dass die Nachteile aus der Mangelhaftigkeit einer Sache letztlich der zu tragen hat, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist. Allerdings sollen hiervon nur Unternehmer betroffen sein, § 478 Abs. 3 RE letzter Halbsatz. Nur insoweit erscheint die Anwendung der auf die Bedürfnisse des Handels zugeschnittenen Absätze 1 und 2 gerechtfertigt. Allerdings werden die Fälle, in denen ein Verbraucher eine „neu hergestellte Sache“, also ohne sie zuvor auch nur kurz benutzt zu haben, weiterverkauft, ohnehin eher selten sein.
Die Kaufverträge zwischen dem Händler und dem Lieferanten sowie zwischen den anderen Gliedern der Lieferkette bis hin zum Hersteller sind Handelskäufe und unterliegen daher den diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Zu diesen gehört auch § 377 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Handelskäufer die vom Handelsverkäufer abgelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Erhalt der Ware zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen auch unverzüglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Mangel später zeigt. An dieser Pflicht soll sich nichts ändern. Denn im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware steht deren weiteres Schicksal, insbesondere deren Weiterverkauf, noch nicht fest. Es ist deshalb sachgerecht, hier keine Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Handelskäufen vorzunehmen und es hier generell bei der Rügepflicht zu belassen.
Dies gilt aber gewissermaßen nur für den „Hinweg“ der Ware vom Hersteller bis zum Händler. Für deren „Rückweg“ im Fall des Rückgriffs gilt die Vorschrift dagegen nicht. Dies ergibt sich aus dem neu gefassten § 378 HGB-RE. Während dieser bislang die Rügepflicht erweiterte, schränkt er sie jetzt ein. Er stellt sicher, dass der Händler seine Rückgriffsrechte nicht verliert, wenn er auf dem „Hinweg“ der Ware eine Rüge oder Anzeige unterlassen hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Erläuterung dieser Vorschrift verwiesen.
Die Rückgriffsrechte sollen grundsätzlich dispositiv sein. Absatz 5 schränkt diese Abdingbarkeit der vorstehenden Absätze und des diese ergänzenden, die Verjährung betreffenden § 479 RE allerdings zum Schutze der meist schwächeren Händler ein. Da hier nur Ansprüche zwischen Unternehmern geregelt werden, wurde davon abgesehen, die Ansprüche im Rückgriffsverhältnis in vollem Umfang zwingend auszugestalten. Im unternehmerischen Bereich sollten vertragliche Vereinbarungen weiter möglich bleiben, damit den Besonderheiten der jeweiligen Situation angemessen Rechnung getragen werden kann. § 478 Abs. 5 RE will vor diesem Hintergrund allerdings verhindern, dass Vereinbarungen einseitig zu Lasten des Einzelhändlers ausfallen, etwa indem die soeben erläuterten Ansprüche vollständig ausgeschlossen werden oder die Verjährung der Ansprüche des Einzelhändlers einseitig unangemessen reduziert wird. Die Vorschrift versteht sich als Ergänzung und Erweiterung zu § 307 RE und bestimmt, dass entsprechende Klauseln nicht nur nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind, sondern ein gleichwertiger Ausgleich dem Rückgriffsgläubiger eingeräumt werden muss, zu dessen Nachteil von § 478 Abs. 1 bis 3 oder von § 479 RE abgewichen wird. Dabei sollen, um der Vielgestaltigkeit der Vertragsbeziehungen Rechnung zu tragen, keine ins Einzelne gehenden Vorgaben gemacht werden. Denkbar sind zum Beispiel pauschale Abrechnungssysteme, in denen zwar Einzelansprüche des Händlers aus § 478 Abs. 2 RE ausgeschlossen werden, die aber insgesamt auch den berechtigten Interessen des Handels Rechnung tragen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.247 ff)
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