Motive | zu § 477 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Die Vorschrift regelt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine von dem Hersteller, dem Verkäufer oder einem Dritten gegebene Garantie. Sie dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2, 3 und 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Von der Möglichkeit des Artikels 6 Abs. 4 der Richtlinie vorzuschreiben, dass die Garantie in einer oder mehreren Amtssprache/n der Gemeinschaft abgefasst werden muss, soll kein Gebrauch gemacht werden. Dazu, dass die Garantie ihren Inhalt verständlich darstellen muss (Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie, § 477 Abs. 1 Satz 1 RE), gehört auch, dass sie in einer Sprache abgefasst ist, die für den Verbraucher verständlich ist. Das ist in Deutschland in der Regel die deutsche Sprache. Ist die Verständlichkeit in einer anderen Sprache ausnahmsweise gewährleistet, kann auch diese Sprache gewählt werden. Dies kann z. B. bei einfach gehaltenen Teilgarantien in englischer Sprache für PC der Fall sein. Ob das ausreicht, hängt entscheidend von den zu erwartenden Erkenntnismöglichkeiten des Adressatenkreises und dem Inhalt der Garantie ab. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass alle Pflichtangaben nach § 477 Abs. 1 Satz 2 RE auch tatsächlich in einfacher und verständlicher Form vermittelt werden. Das kann ggf. auch durch die Verwendung zusätzlicher Mitteilungen in deutscher Sprache erreicht werden. Die Verwendung der deutschen Sprache zwingend vorzuschreiben, besteht ebenso wenig Veranlassung wie dafür, die Verwendung anderer Amtssprachen vorzusehen. Artikel 6 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor, dass die Garantie den Garantiegeber zu den angegebenen Bedingungen binden muss. Diese Folge der Garantieerklärung muss auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gelten; sie ist deshalb in § 443 Abs. 1 RE in das für jedermann geltende Kaufrecht übernommen worden. Eine Aufnahme einer entsprechenden Regelung nur in die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf könnte ansonsten zu dem Missverständnis verleiten, dass die Garantie bei sonstigen Kaufverträgen nicht verbindlich ist.
Im Übrigen regelt Artikel 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in seinen Absätzen 2 und 3 Anforderungen an die inhaltliche und formelle Ausgestaltung der Garantieerklärung, die dem Schutz des Verbrauchers dienen. Dieser soll vor einer Irreführung durch unklar formulierte Garantiebedingungen geschützt werden. Das rechtfertigt es, die der Umsetzung dienende Vorschrift allein auf den Verbrauchsgüterkauf zu beziehen. Der geschäftlich erfahrene Unternehmer ist – soweit er überhaupt Adressat einer Garantieerklärung ist – nicht in demselben Umfang schutzwürdig wie ein Verbraucher.
Satz 1 schreibt vor, dass die Garantie gemäß § 443 RE einfach und verständlich abgefasst sein muss. Das greift die Anforderung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Artikel 6 Abs. 2 Spiegelstrich 2 auf. Wenn danach der Inhalt der Garantie in einfache und verständliche Formulierungen gefasst sein muss, so sollte dies indes den gesamten Inhalt der Garantieerklärung betreffen, auch den nach Artikel 6 Abs. 2 Spiegelstrich 1 vorgesehenen Hinweis auf die unberührt bleibenden gesetzlichen Rechte des Verbrauchers als Käufer. Deshalb stellt Absatz 1 Satz 1 diesen Grundsatz an den Beginn der Vorschrift. Die Folge einer unklaren Fassung kann die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 RE) oder des neu in das Gesetz aufgenommenen Transparenzgebots (§ 307 Abs. 2 Nr. 3 RE) sein. Im Ergebnis würde eine unklare Garantie zugunsten des Verbrauchers ausgelegt werden.
Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Übrigen. Nach Nummer 1 muss die Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Der Verbraucher soll dadurch klar erkennen können, dass die Garantie ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält, das über die gesetzlichen Rechte hinausgeht, diese aber nicht ersetzt. Damit wird vermieden, dass der Verbraucher wegen einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Die wesentlichen, in § 475 Abs. 1 Satz 1 RE aufgeführten gesetzlichen Rechte können ohnehin nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Aber auch im Übrigen darf nicht der Eindruck erweckt werden, als führe bereits die Gewährung einer Garantie zu einer Ersetzung des gesetzlichen Haftungssystems durch ein vertragliches Leistungsversprechen.
Nach Nummer 2 muss für den Verbraucher verständlich (Satz 1) aus der Garantieerklärung erkennbar sein, was ihm inhaltlich für welchen Garantiefall an zusätzlichen Rechten eingeräumt wird. Wegen der Vielzahl von denkbaren Garantieinhalten kann es insoweit nur auf die Erklärung des Garantiegebers im jeweiligen Einzelfall ankommen. Die Garantie entzieht sich deshalb auch – wie bereits zu § 443 RE ausgeführt – einer inhaltlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Nummer 2 dient vor diesem Hintergrund dazu, eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
Erforderlich sind neben einer Umschreibung der Garantierechte auch Angaben, die für ihre Geltendmachung erforderlich sind. Beispiele dafür nennt Nummer 2 a. E.: Dauer und räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers.
Absatz 2 entspricht Artikel 6 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach ist dem Verbraucher auf dessen Wunsch die Garantie in schriftlicher Form oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers ist in § 360 RE definiert. In der Praxis wird ohnehin bereits jetzt in aller Regel eine schriftliche Garantieurkunde zusammen mit der Kaufsache ausgehändigt.
Nach Absatz 3, der Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie entspricht, hat die Nichteinhaltung einer der Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht die Folge, dass die Garantieverpflichtung unwirksam ist. Andernfalls wäre der Verbraucher in unangemessener Weise schlechter gestellt allein dadurch, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen bei Erteilung der Garantie nicht oder nur unzureichend nachkommt. Der Schutz des Verbrauchers gebietet es vielmehr, letzterem die Rechte aus der Garantie auch dann zu geben, wenn die Garantiebedingungen unklar oder missverständlich formuliert oder nur mündlich mitgeteilt werden. Es mag dann im Einzelfall zu Unklarheiten bei dem Verbraucher bzw. zu Beweisschwierigkeiten über den Inhalt der Garantie kommen, denen durch die Absätze 1 und 2 gerade vorgebeugt werden soll. Das rechtfertigt aber nicht, die Nichtigkeit der Garantieverpflichtung anzunehmen, weil dadurch der Verbraucher, dessen Schutz die Bestimmungen in erster Linie dienen, rechtlos gestellt wäre.
Das schließt nicht aus, dass der Käufer bei einem Verstoß die Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten und gemäß der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 RE Ansprüche geltend macht. Diese können unter allerdings extremen Umständen zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die fehlerhafte Unterrichtung über die Garantie ursächlich für den Abschluss des Vertrags war.
Allerdings kommt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen können unklare und missverständliche Garantiebedingungen zum Zwecke irreführender Werbung im Sinne des § 3 UWG eingesetzt werden. Dass auch Garantiezusagen unter diese Vorschrift fallen können, ist seit langem anerkannt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rdnr. 153). Zum anderen kommt ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs in Betracht. Allerdings ist nicht jede Wettbewerbshandlung, die einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstellt, schon allein aus diesem Grund sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Vielmehr muss sich der Verstoß auch auf den Wettbewerb auswirken (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rdnr. 610 f.). Der Schutz des Wettbewerbs ist zwar nicht primäre Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr geht es um den Schutz des Verbrauchers vor ungenauen Garantiebedingungen und die damit mögliche Ungewissheit über die Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache. Hiermit werden jedoch regelmäßig Auswirkungen auf den Wettbewerb verbunden und von dem Garantiegeber auch beabsichtigt sein, stellt die Garantie gegenüber dem Verbraucher doch ein nicht unerhebliches Werbeargument dar. Außerdem begründet ein Verstoß gegen § 477 RE für sich genommen und unabhängig von einem Verstoß gegen § 1 UWG schon einen Unterlassungsanspruch nach § 2 des neuen Unterlassungsklagengesetzes (früher § 22 Abs. 1 AGBG).
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.245 ff)
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