Motive | zu § 479 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 enthält die Verjährungsfrist für die in § 478 Abs. 2 RE bestimmten Ansprüche. Dabei handelt es sich um die Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen, die der Unternehmer im Verhältnis zu dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte. Erfasst sind auch die entsprechenden Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette, wie sich aus der Anführung auch des § 478 Abs. 3 RE ergibt. Diese Ansprüche sollen nach § 479 Abs. 1 RE in zwei Jahren verjähren. Dies entspricht der allgemein in § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE bestimmten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers. Da dort nur die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus § 437 Nr. 1 und 3 RE erwähnt sind, bedarf es einer besonderen Vorschrift, die auch für die Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche aus § 478 Abs. 2 und 3 RE eine eigene Frist bestimmt.
Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Gemeint ist natürlich die Ablieferung durch den Lieferanten an den Unternehmer bzw. im Falle des § 478 Abs. 3 RE an den sonstigen Käufer innerhalb der Lieferkette. Das entspricht dem allgemein für die Verjährung von Mängelansprüchen in § 438 Abs. 2 RE für bewegliche Sachen, um die es hier wegen § 474 Abs.1 RE allein geht, bestimmten Zeitpunkt. Er muss hier besonders erwähnt werden, weil der Verjährungsbeginn sich sonst nach den allgemeinen Vorschriften richten würde und die Verjährung deshalb gemäß § 200 Satz 1 RE erst mit der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs, also mit dem Anfall der zu ersetzenden Aufwendungen, beginnen würde. Dadurch würde der Aufwendungsersatzanspruch aber hinsichtlich der Verjährung erheblich besser behandelt als die eigentlich im Vordergrund stehenden Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 RE. Um dieses nicht zu rechtfertigende Ergebnis zu vermeiden, knüpft § 479 Abs. 1 RE für den Verjährungsbeginn ebenso wie § 438 Abs. 2 RE an die Ablieferung an. Damit wird ein Gleichlauf bei der Verjährung sämtlicher vertraglicher Ansprüche erreicht, die aus der Lieferung einer mangelhaften Sache folgen.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE enthält eine Ablaufhemmung für die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche. Damit wird eine notwendige Ergänzung zu den Rückgriffsansprüchen aus § 478 RE geschaffen. Die Verjährung der in den § 437 und 478 Abs. 2 geregelten Ansprüche beginnt – wie soeben ausgeführt – einheitlich mit der Ablieferung der Sache in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Diese kann – insbesondere bei einem frühen Glied der Lieferkette – erheblich früher liegen als die Ablieferung an den Verbraucher. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass der Verbraucher erst deutlich nach Ablauf der zwei Jahre im Verhältnis Hersteller – Großhändler seine Mängelansprüche gegenüber seinem Verkäufer geltend macht. Um einen effektiven Rückgriff zu erzielen, den Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfordert, ist es aber notwendig, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass in einer nennenswerten Anzahl der Fälle die Rückgriffsansprüche bereits verjährt sind, wenn der jeweilige Gläubiger zum ersten Mal von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE sieht deshalb vor, dass die Verjährung, deren Frist nach § 479 Abs. 1 RE bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE zwei Jahre beträgt, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat also der Unternehmer zum Beispiel die Sache vor ihrem Weiterverkauf an einen Verbraucher sechs Monate bei sich eingelagert und wendet sich der Verbraucher erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist an den Unternehmer, so wären die Ansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten an sich bereits verjährt, weil bereits mehr als zwei Jahre nach dem Kauf der Sache durch den Unternehmer verstrichen sind. § 479 Abs. 2 Satz 1 RE verhindert aber den Eintritt der Verjährung; der Unternehmer hat jetzt noch zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers Zeit, um seine Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
Die Regelung des Satzes 1 kann insbesondere für den Hersteller, aber auch für andere Glieder einer Vertriebskette, zu misslichen Folgen führen. Sie wissen häufig nicht genau, wieviel Zeit verstreicht, bis die Sache zu dem Verbraucher gelangt. Nach Satz 1 könnte es aber bei entsprechend langen Lagerzeiten bei Groß- oder Einzelhändlern vorkommen, dass der Hersteller im Wege des Rückgriffs noch weit über zwei Jahre nach dem Zeitpunkt hinaus, in dem er die Sache seinem Käufer (Großhändler) abgeliefert hat, in Anspruch genommen wird. Um dieses Risiko im Interesse einer unternehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen, sieht § 479 Abs. 2 Satz 2 RE eine Obergrenze für die Ablaufhemmung vor. Spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Unternehmer endet die in § 479 Abs. 2 Satz 1 RE geregelte Ablaufhemmung. Wenn nicht andere Gründe, zum Beispiel die Hemmung durch ein gerichtliches Verfahren, entgegenstehen, tritt also in diesem Zeitpunkt die Verjährung ein, auch wenn später noch Aufwendungen des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher entstehen. Das belastet den Händler nicht unangemessen, weil er die Lagerzeiten bei sich beeinflussen und so im eigenen Interesse einen zu späten Weiterverkauf der Sache vermeiden kann. Es entspricht ohnehin der neueren Entwicklung, die Lagerzeiten im Handel zu reduzieren.
Satz 3 dehnt die soeben beschriebenen Grundsätze für die Verjährung auf die anderen Vertragsverhältnisse in der Lieferkette aus, wie dies schon § 478 Abs. 3 RE für die Anspruchsbegründung vorsieht.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.249 f)
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