Motive zu § 479   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 479 – Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Zu Absatz 1


Zu Absatz 2
Zu Satz 1

§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE enthält eine Ablaufhemmung für die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche. Damit wird eine notwendige Ergänzung zu den Rückgriffsansprüchen aus § 478 RE geschaffen. Die Verjährung der in den § 437 und 478 Abs. 2 geregelten Ansprüche beginnt – wie soeben ausgeführt – einheitlich mit der Ablieferung der Sache in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Diese kann – insbesondere bei einem frühen Glied der Lieferkette – erheblich früher liegen als die Ablieferung an den Verbraucher. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass der Verbraucher erst deutlich nach Ablauf der zwei Jahre im Verhältnis Hersteller – Großhändler seine Mängelansprüche gegenüber seinem Verkäufer geltend macht. Um einen effektiven Rückgriff zu erzielen, den Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfordert, ist es aber notwendig, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass in einer nennenswerten Anzahl der Fälle die Rückgriffsansprüche bereits verjährt sind, wenn der jeweilige Gläubiger zum ersten Mal von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt.

§ 479 Abs. 2 Satz 1 RE sieht deshalb vor, dass die Verjährung, deren Frist nach § 479 Abs. 1 RE bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 RE zwei Jahre beträgt, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Hat also der Unternehmer zum Beispiel die Sache vor ihrem Weiterverkauf an einen Verbraucher sechs Monate bei sich eingelagert und wendet sich der Verbraucher erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist an den Unternehmer, so wären die Ansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten an sich bereits verjährt, weil bereits mehr als zwei Jahre nach dem Kauf der Sache durch den Unternehmer verstrichen sind. § 479 Abs. 2 Satz 1 RE verhindert aber den Eintritt der Verjährung; der Unternehmer hat jetzt noch zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers Zeit, um seine Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.



Zu Satz 2

Die Regelung des Satzes 1 kann insbesondere für den Hersteller, aber auch für andere Glieder einer Vertriebskette, zu misslichen Folgen führen. Sie wissen häufig nicht genau, wieviel Zeit verstreicht, bis die Sache zu dem Verbraucher gelangt. Nach Satz 1 könnte es aber bei entsprechend langen Lagerzeiten bei Groß- oder Einzelhändlern vorkommen, dass der Hersteller im Wege des Rückgriffs noch weit über zwei Jahre nach dem Zeitpunkt hinaus, in dem er die Sache seinem Käufer (Großhändler) abgeliefert hat, in Anspruch genommen wird. Um dieses Risiko im Interesse einer unternehmerischen Kalkulierbarkeit zu begrenzen, sieht § 479 Abs. 2 Satz 2 RE eine Obergrenze für die Ablaufhemmung vor. Spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Unternehmer endet die in § 479 Abs. 2 Satz 1 RE geregelte Ablaufhemmung. Wenn nicht andere Gründe, zum Beispiel die Hemmung durch ein gerichtliches Verfahren, entgegenstehen, tritt also in diesem Zeitpunkt die Verjährung ein, auch wenn später noch Aufwendungen des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher entstehen. Das belastet den Händler nicht unangemessen, weil er die Lagerzeiten bei sich beeinflussen und so im eigenen Interesse einen zu späten Weiterverkauf der Sache vermeiden kann. Es entspricht ohnehin der neueren Entwicklung, die Lagerzeiten im Handel zu reduzieren.



Zu Satz 3

Satz 3 dehnt die soeben beschriebenen Grundsätze für die Verjährung auf die anderen Vertragsverhältnisse in der Lieferkette aus, wie dies schon § 478 Abs. 3 RE für die Anspruchsbegründung vorsieht.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.249 f)

§§§

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