Motive | zu § 447 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 betrifft die Verteilung der Kosten der Übergabe, die der Verkäufer zu tragen hat, und die Kosten der Abnahme und Versendung, die der Käufer trägt. Dies entspricht dem bisherigen § 448 Abs. 1; jedoch ist die besondere Erwähnung der „Kosten des Messens und Wägens“ gestrichen worden, weil diese Kosten unter den heutigen Verhältnissen keine herausgehobene Bedeutung mehr haben und sie sich ohne weiteres unter dem Begriff der „Kosten der Übergabe“ erfassen lassen.
Der bisherige § 448 Abs.2, der die Kostentragung beim Rechtskauf betrifft, soll beibehalten, jedoch in § 453 Abs. 2 eingeordnet werden, wo der Verkauf von Rechten allgemein geregelt ist.
Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 449 zu den Grundbuch- und Schiffsregisterkosten. An ihm soll auch insoweit festgehalten werden, als er die „Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen“ dem Käufer auferlegt. Diese Regelung hat eine praktische Bedeutung insbesondere dort, wo für die Eintragung die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
In die Neufassung der Vorschrift brauchen diejenigen Formulierungen des bisherigen § 449 nicht übernommen zu werden, die den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie von Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken betreffen. Insoweit ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des Absatzes 2 aus den §§ 452 und 453 Abs.1 RE.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.241)
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