Motive | zu § 448 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Hat der Verkäufer den Kaufpreis gestundet, so kann er sich, wenn er die Kaufsache dem Käufer übergeben hat, dadurch sichern, dass er sich das Eigentum daran vorbehält. In solchen Fällen entsteht die (sachenrechtliche) Frage, wann die gemäß § 929 erforderliche dingliche Einigung wirksam wird, ferner die (schuldrechtliche) Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Kaufsache herausverlangen kann.
Nach geltendem Recht ist bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Ferner ist in einem solchen Fall der Verkäufer im Zweifel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kommt (bisher § 455).
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Absatz 1 entspricht dem ersten Teil des bisherigen § 455 Abs.1, der den Eigentumsvorbehalt regelt. Er umschreibt, wie die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts rechtlich im Zweifel zu verstehen ist, nämlich als aufschiebend bedingte Übereignung. An diesem Teil des bisherigen § 455 Abs.1 etwas zu ändern, besteht keine Veranlassung.
Der bisherige § 455 Abs. 1 enthält in seinem zweiten Teil noch eine weitere Auslegungsregel, nach der der Vorbehaltsverkäufer im Zweifel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Diese Regel soll entfallen. Sie gestattet dem Verkäufer, vom Vertrag auch dann zurückzutreten, wenn er eine Frist nicht gesetzt und den Ablauf der Frist nicht abgewartet hat. Für eine solche Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 323 RE besteht kein Anlass, zumal die Fristsetzung den Verkäufer nicht wesentlich belastet und sie außerdem unter den allgemeinen, in § 323 Abs. 2 RE geregelten Voraussetzungen unnötig ist.
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In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHZ 54, 214) soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass der Verkäufer die Vorbehaltsware nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Hat der Verkäufer vorgeleistet und seine Ware aus der Hand gegeben, so muss er sie dem Käufer so lange belassen, wie der darüber geschlossene Vertrag in Geltung ist. Es besteht kein Bedürfnis dafür, dem Verkäufer die Rücknahme seiner Ware zu gestatten und gleichzeitig den Vertrag – unter Wegfall der Vorleistungspflicht – aufrechtzuerhalten. Eine solche Privilegierung der vorleistenden Vertragspartei ist dem Schuldrecht auch sonst fremd und fehlt insbesondere auch beim Grundstückskaufvertrag.
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Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 455 Abs. 2. Für eine Änderung besteht kein Anlass.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.241)
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