Motive vor § 311   Neufassung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu Nummer 13 – Ersetzung der bisherigen §§ 305 bis 314 und Neustrukturierung des Titels 1 des neuen Abschnitts 3 (bisheriger zweiter Abschnitt)

Der Titel 1 enthielt bislang in den geltenden §§ 305 sowie 310 bis 314 Regelungen über den zulässigen Inhalt von Ver- trägen und ihre Formbedürftigkeit. Ein zweiter Themenkomplex umfasste die bisherigen Regelungen der §§ 315 bis 319 über das einseitige Leistungsbestimmungsrecht. Den markantesten Teil des Titels 1 bildeten traditionell die bisherigen §§ 306 bis 309 über die anfängliche objektive Möglichkeit und ihre Rechtsfolgen. Der Entwurf nimmt demgegenüber folgende Neustrukturierung und „Anreicherung“ des Titels 1, der nunmehr mit „Begründung, Inhalt und Beendigung“ (von Schuldverhältnissen aus Verträgen) überschrieben und in 4 Untertitel untergliedert werden soll, vor:

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.160)

§§§

Zu Nummer 30 – Umnummerierung von Abschnitten im zweiten Buch

§§§



  vor § 311 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de