Motive | vor § 311 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Der Titel 1 enthielt bislang in den geltenden §§ 305 sowie 310 bis 314 Regelungen über den zulässigen Inhalt von Ver- trägen und ihre Formbedürftigkeit. Ein zweiter Themenkomplex umfasste die bisherigen Regelungen der §§ 315 bis 319 über das einseitige Leistungsbestimmungsrecht. Den markantesten Teil des Titels 1 bildeten traditionell die bisherigen §§ 306 bis 309 über die anfängliche objektive Möglichkeit und ihre Rechtsfolgen. Der Entwurf nimmt demgegenüber folgende Neustrukturierung und „Anreicherung“ des Titels 1, der nunmehr mit „Begründung, Inhalt und Beendigung“ (von Schuldverhältnissen aus Verträgen) überschrieben und in 4 Untertitel untergliedert werden soll, vor:
Entsprechend der bisherigen Reihenfolge soll der Titel 1 mit der „Begründung“ rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse beginnen und entsprechend mit einem eigenen Untertitel 1 „Begründung“ eingeführt werden. Die bisherige Vorschrift des § 305 (= § 311 RE) wird dabei ergänzt um Regelungen über das Entstehen von Schuldverhältnissen vor Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 RE) und zu dritten Personen (§ 311 Abs. 3 RE). Ihr wird daher zukünftig eine weitaus größere Bedeutung als der bisherige § 305 zukommen. Im Anschluss daran werden – ebenfalls entsprechend der jetzigen Paragraphen-Reihenfolge – in § 311a RE die freilich erheblich modifizierten Rechtsfolgen der „anfänglichen Unmöglichkeit“ geregelt. Des Weiteren enthält der Untertitel 1 in den §§ 311b und 311c RE die zusammengefassten Vorschriften der bisherigen §§ 310 bis 314.
Neu an dieser Stelle ist der Untertitel 2. Hier sollen in den Vorschriften der §§ 312 bis 312f RE die Widerrufsrechte und Informationspflichten bei „Besonderen Vertriebsformen“ geregelt werden. Dazu gehören die Regelungen des bisherigen Haustürwiderrufsgesetzes und des Fernabsatzgesetzes, die sich auf besondere Vertragsschluss- Situationen und damit horizontal auf (Verbraucher-) Verträge aller Art beziehen. Dieselbe horizontale Erstreckung auf vertragliche Schuldverhältnisse aller Art bringt auch die Umsetzung der Artikel 10, 11 der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr mit sich. Die diese Artikel umsetzende Vorschrift des § 312e RE wird daher in den Untertitel 2 integriert.
In den Untertitel 3 „Anpassung und Beendigung von Verträgen“ werden sodann bisher nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aufgenommen.
Der Titel 1 endet mit dem Untertitel 4 „Einseitige Leistungsbestimmungsrechte“, der die geltenden §§ 315 bis 319 enthält.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.160)
§§§
Wegen der Einfügung eines zusätzlichen Abschnitts müssen im Schuldrecht die Bezeichnungen der Abschnitte 3 bis 6 um jeweils eine Nummer verschoben werden.
§§§
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