Motive | zu § 310 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 entspricht fast wörtlich dem bisherigen § 24 AGBG. Es werden lediglich die Verweisungen auf die Vorschriften des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Vorschriften des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Die Verweisung auf § 29a EGBGB entfällt, da sie überflüssig ist: Der von Artikel 29a EGBGB intendierte Schutz gegen eine Abwahl der EU-Verbraucherschutzstandards ist bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern verzichtbar. Denn die Klauselrichtlinie 93/13/EWG, deren Transformationsbestimmungen nach Artikel 29a Abs.1 und 4 Nr.1 EGBGB trotz Rechtswahl weiterhin Anwendung finden sollen, hat allein vorformulierte Vertragsbedingungen im Visier, die ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern stellt (Dörner in: Schulze/ Schulte-Nölke, S.186 ff, 199).
Siehe auch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
§§§
Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23 Abs.2 Nr.3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw Gas, die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen. Hinter dieser Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zunehmende Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern besteht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahmeregelung beibehält.
Zugleich wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 um eine entsprechende Regelung für Verträge mit Sonderabnehmern über die Versorgung von Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ergänzt. Insoweit lag nämlich nach bisherigem Recht eine „planwidrige Lücke“ (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 23 Rdnr.39) vor. Auch für diese Bereiche sieht nämlich der geltende § 27 AGBG, der als Artikel 242 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche integriert werden soll (vgl. Artikel 2 Nr.3 des Entwurfs) eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Verbzw. Entsorgungsbedingungen vor. Die entsprechenden Verordnungen über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme für Verträge zwischen Versorgungsunternehmen und ihren (Tarif-)Kunden sind inzwischen auch mit Wirkung vom 1.April 1980 erlassen worden. Der Erlass einer entsprechenden Verordnung über die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser steht bevor. Gründe, die für eine divergierende Regelung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Gesetzgeber die Lücke im Rahmen einer Fortschreibung der Vorschriften zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen sollte.
Siehe Streichung des Wortes "den" durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
§§§
Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 24a AGBG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen auf Vorschriften des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Bestimmungen des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Neu ist hier die bislang fehlende Definition von Verbraucherverträgen.
Siehe Änderung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
§§§
Absatz 4 entspricht wörtlich dem bisherigen § 23 Abs.1 AGBG.
Siehe Änderung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.160)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchuldR-ModG (14/7052) |
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Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
§ 310 |
§ 310 |
(1) |
(1) u n v e r ä n d e r t |
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser. |
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser. |
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
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(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
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(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts. |
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs.2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs.3 gleich. |
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.23 f)
Der Ausschuss hat davon abgesehen, in Absatz 1 am Ende neben den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen auch die „geringere Schutzbedürftigkeit“ als ein weiteres Kriterium aufzuführen, das bei der Inhaltskontrolle in den Fällen des Absatzes 1 zu berücksichtigen ist. Die Regelung entspricht in der Entwurfsfassung geltendem Recht, § 24 Abs.2 letzter Halbsatz des AGB-Gesetzes. Die „Schutzbedürftigkeit“ ist bei Unternehmern nämlich sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass schon deshalb verallgemeinernde Aussagen hierüber vermieden werden sollten; den Umständen des Einzelfalls kann nach Auffassung des Ausschusses am besten mit der geltenden Regelung, die auf die Besonderheiten des Handelsverkehrs abstellt, Rechnung getragen werden.
§§§
Durch die Streichung des Wortes „den“ wird die Vorschrift flexibler im Hinblick auf etwaige Änderungen der Bezeichnung solcher Allgemeiner Versorgungsbedingungen gestaltet.
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Die redaktionelle Änderung entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 49, dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat.
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Die teilweise Zurücknahme der Ausnahme für Arbeitsverträge entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 50 der Stellungnahme des Bundesrates. Die dort dargestellten Gründe teilt der Ausschuss. Klarzustellen war in redaktioneller Hinsicht, dass sich Satz 2 nicht unmittelbar auf Arbeitsverträge beziehen und deren besondere Ausgestaltung fordern soll, sondern auf die Anwendung der Vorschriften auf Arbeitsverträge. Der Auschuss verbindet mit der vorgesehenen Formulierung die Erwartung, dass den Besonderheiten spezifischer Bereiche des Arbeitsrechts wie zB des kirchlichen Arbeitsrechts angemessen Rechnung getragen werden kann. Der Ausschuss ist darüber hinaus der Ansicht, dass mit der Ausweitung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht gleichermaßen eine Ausweitung im Verfahrensrecht einhergehen sollte, sondern dass im Unterlassungsklagengesetz eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für das Arbeitsrecht vorgesehen werden sollte (vgl § 15 UklaG-BE). Das System der Unterlassungsansprüche erscheint nämlich im Bereich des Arbeitsrechts in der im Unterlassungsklagengesetz vorgesehenen Form in zweierlei Hinsicht nicht zweckmäßig zu sein: Zum einen bestimmt § 6 UKlaG-RE die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was ohne die nunmehr in § 15 UKlaG-BE vorgesehene Ausnahme dazu führen würde, dass sich Zivilgerichte mit der Frage unwirksamer Klauseln in Arbeitsverträgen beschäftigen müssten, obwohl dies ein Bereich ist, der typischerweise den Arbeitsgerichten vorbehalten ist. In diesem Zusammenhang wäre auch die schwierige Frage zu entscheiden, ob derartige Klagen im streitigen Verfahren oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden sollten. Eine Anwendung des UKlaG würde auch weit über den Bereich hinausgehen, für den bisher im Arbeitsrecht eine Unterlassungsklage diskutiert wird. Dies bedarf ebenso einer besonderen Diskussion wie die Frage, wer solche Ansprüche sollte geltend machen können. Nach § 3 UKlaG-RE sind Verbraucherschutzverbände, soweit sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind, Wettbewerbsverbände sowie die Industrie- und Handelskammern aktivlegitimiert. Da Arbeitnehmer auch Verbraucher sind, könnten sich theoretisch auch Gewerkschaften als qualifizierte Einrichtungen in die Liste des Bundesverwaltungsamts eintragen lassen. Ob es aber zweckmäßig ist, auf Arbeitnehmerseite andere Verbände als Gewerkschaften für klagebefugt zu erklären, ist zweifelhaft. Daher soll das Gesetz nicht für das Arbeitsrecht gelten. Das ändert an den bestehenden Klagemöglichkeiten der Gewerkschaften nichts und steht auch der richterlichen Rechtsfortbildung nicht entgegen.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.189 f)
§§§
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