Motive zu § 310   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 310 – Anwendungsbereich
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 24a AGBG. Auch hier werden lediglich die Verweisungen auf Vorschriften des AGB-Gesetzes durch Verweisungen auf die Bestimmungen des neuen Abschnitts 2 ersetzt. Neu ist hier die bislang fehlende Definition von Verbraucherverträgen.

Siehe Änderung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

§§§

Zu Absatz 4

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.160)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 310
Anwendungsbereich


§ 310
Anwendungsbereich


(1)


(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

  2. 2. die § 305c Abs. 2 und §§ 306 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

  3. 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. u n v e r ä n d e r t



  2. § 305c Abs.2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

  3. u n v e r ä n d e r t

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familienund Gesellschaftsrechts.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs.2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs.3 gleich.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.23 f)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 310
Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

§§§

Zu Absatz 4

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.189 f)

§§§

  zu § 310 BGB [ ]  

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