Motive zu § 309   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 309 – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Zum Einleitungssatz
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu den Nummern 7 und 8
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den Nummern 10 bis 13

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.154)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
unbeschadet der §§ 202, 312f, 475 und 478
Abs.5 und der §§ 487, 506, 651l und 655e
unwirksam


Auch soweit eine Abweichung von den
gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,

ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam

  1. bis   3.

  1. bis   3  u n v e r ä n d e r t

  1. (Mahnung, Fristsetzung)
    eine Bestimmung, durch die der
    Verwender von der gesetzlichen
    Obliegenheit freigestellt wird, den
    anderen Vertragsteil zu mahnen oder
    ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;

  1. (Mahnung, Fristsetzung)
    eine Bestimmung, durch die der
    Verwender von der gesetzlichen
    Obliegenheit freigestellt wird, den
    anderen Vertragsteil zu mahnen oder
    ihm eine Frist für die Leistung oder
    Nacherfüllung
    zu setzen;

  1. bis 6

  1. bis   6. u n v e r ä n d e r t

  1. (Haftungsausschluss für Körperschäden
    und bei grobem Verschulden)

    1. (Körperschäden)

      ein Ausschluss oder eine
      Begrenzung der Haftung für
      Körperschäden, die auf
      einer Pflichtverletzung beruht,
      die der Verwender, sein
      gesetzlicher Vertreter oder
      Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat;







    2. (grobes Verschulden)
      ein Ausschluss oder eine
      Begrenzung der Haftung
      für sonstige Schäden, die auf
      einer grob fahrlässigen
      Pflichtverletzung des Verwenders
      oder auf einer vorsätzlichen oder
      grob fahrlässigen Pflichtverletzung
      eines gesetzlichen Vertreters oder
      Erfüllungsgehilfen des
      Verwenders beruhen;

dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen
für staatlich genehmigte Lotterie- oder
Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des
Verwenders und der Mitspieler vor
betrügerischen Manipulationen dienen,
und
Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen und
Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse
und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit
sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von
der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27.Februar 1970 abweichen;

  1. (Haftungsausschluss bei Verletzung
    von Leben, Körper, Gesundheit

    und bei grobem Verschulden)

    1. (Verletzung von Leben,
      Körper, Gesundheit
      )
      ein Ausschluss oder eine
      Begrenzung der Haftung
      für Schäden aus der
      Verletzung des Lebens,
      des Körpers oder
      der Gesundheit, die auf
      einer fahrlässigen
      Pflichtverletzung
      des Verwenders oder einer
      vorsätzlichen oder fahrlässigen
      Pflichtverletzung eines
      gesetzlichen Vertreters
      oder Erfüllungsgehilfen des
      Verwenders beruhen;

    2. (grobes Verschulden)
      ein Ausschluss oder eine
      Begrenzung der Haftung
      für sonstige Schäden, die auf
      einer grob fahrlässigen
      Pflichtverletzung des Verwenders
      oder auf einer vorsätzlichen
      oder grob fahrlässigen
      Pflichtverletzung eines
      gesetzlichen Vertreters
      oder Erfüllungsgehilfen des
      Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht
für Haftungsbeschränkungen in den nach
Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im
Linienverkehr, soweit sie nicht zum
Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung
über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27.Februar 1970 abweichen; Buchstabe b
gilt nicht für Haftungsbeschränkungen
für staatlich genehmigte Lotterie- oder
Ausspielverträge;

  1. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei
    Pflichtverletzung)

    1. (Ausschluss des Rücktritts oder des
      Schadensersatzes statt der Leistung)
      eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender
      zu vertretenden Pflichtverletzung das Recht des
      anderen Vertragsteils,

      • aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt
        oder einschränkt, oder

        bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a
        Abs.2 Schadensersatz statt der Leistung
        zu verlangen, ausschließt oder entgegen
        der Nummer 7 einschränkt;

      dies gilt nicht für die in der
      Nummer 7 bezeichneten
      Beförderungsbedingungen und
      Tarifvorschriften, soweit sie
      nicht zum Nachteil des Fahrgastes
      von der Verordnung über die
      Allgemeinen Beförderungsbedingungen
      für den Straßenbahn- und Obusverkehr
      sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
      vom 27.Februar 1970 abweichen;

    2. (Mängel)
      im Übrigen eine Bestimmung,
      durch die bei Verträgen über
      Lieferungen neu hergestellter
      Sachen und über Werkleistungen

    3. aa) bis ee)

  1. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei
    Pflichtverletzung)

    1. (Ausschluss des Rechts,
      sich vom Vertrag zu lösen
      )
      eine Bestimmung, die bei einer vom
      Verwender zu vertretenden, nicht in
      einem Mangel der Kaufsache oder des
      Werks bestehenden
      Pflichtverletzung
      das Recht des anderen
      Vertragsteils, sich vom Vertrag zu
      lösen, ausschließt oder einschränkt;
      dies gilt nicht für
      die in der Nummer 7 bezeichneten
      Beförderungsbedingungen und
      Tarifvorschriften unter den dort
      genannten Voraussetzungen;




























    2. (Mängel)
      eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen


    3. aa) bis ee) u n v e r ä n d e r t

      ff) (Erleichterung der Verjährung)

        die Verjährung von
        Ansprüchen gegen den
        Verwender wegen eines
        Mangels in den Fällen
        der §§ 438 Abs.1 Nr.2,
        634a Abs.1 Nr.1
        erleichtert oder in
        den sonstigen Fällen
        zu einer weniger als
        ein Jahr betragenden
        Verjährungsfrist ab
        dem gesetzlichen
        Verjährungsbeginn
        führt; dies gilt nicht
        für Verträge, in die Teil B
        der Verdingungsordnung
        für Bauleistungen
        insgesamt einbezogen ist;

      ff) (Erleichterung der Verjährung)

        die Verjährung von
        Ansprüchen gegen
        den Verwender wegen
        eines Mangels in den
        Fällen des § 438 Abs.1
        Nr.2 und des § 634a Abs.1
        Nr.2 erleichtert oder in
        den sonstigen Fällen
        eine weniger als
        ein Jahr betragende
        Verjährungsfrist ab
        dem gesetzlichen
        Verjährungsbeginn
        erreicht wird; dies gilt
        nicht für Verträge, in die
        Teil B der Verdingungsordnung
        für Bauleistungen
        insgesamt einbezogen ist;

  1. bis   11.

  1. bis   11.  u n v e r ä n d e r t

  1. (Haftung des Abschlussvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

  1. ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht, oder

  2. im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

  1. (Haftung des Abschlussvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

  1. u n v e r ä n d e r t



  2. im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.20 ff)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 309
Einleitungssatz

§§§

Zu Nummer 4

§§§

Zu Nummer 7

§§§

Zu Nummer 8

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.188 f)

§§§

  zu § 309 BGB [ ]  

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