Motive | zu § 305 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Zu Abschnitt 2 – | Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 Abs. 1 und 2 AGBG. Der bisher auf zwei Absätze verteilte Inhalt der Vorschrift wird wortgleich in einem Absatz zusammengeführt. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hierdurch nicht.
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 AGBG. Er enthält in der Nummer 2 lediglich eine klarstellende Ergänzung zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die andere Vertragspartei auf Grund einer körperlichen Behinderung in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist (insbesondere Menschen mit einer Sehbehinderung). In Rechtsprechung und Lehre wird dieser Fall entweder gar nicht oder lediglich ganz am Rande behandelt, so dass hier Klarstellungsbedarf besteht. Die von der Rechtsprechung zur Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung entwickelten allgemeinen Grundsätze passen nämlich bei Vertragspartnern, die in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt sind, regelmäßig nicht. Menschen mit einer Sehbehinderung werden trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihres Aushangs oder ihres Ausliegens in Papierform am Ort des Vertragsschlusses in aller Regel nicht die Möglichkeit haben, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Vielmehr bedürfen sie insoweit weiterer Hilfsmittel wie etwa der Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Form, die ihnen die Kenntnisnahme vor Vertragsschluss ermöglicht. Dies kann im Einzelfall durch Übergabe in elektronischer oder akustischer Form oder auch in Braille-Schrift erfolgen. Die Ergänzung des Gesetzestextes soll dem Rechtsanwender dieses Zusatzerfordernis vor Augen halten und verdeutlichen, dass die Beantwortung der Frage der zumutbaren Kenntnisverschaffung nicht allein objektiv am „durchschnittlichen“ Kunden gemessen werden darf, sondern auch eine körperlich bedingte Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit der jeweiligen Vertragspartei berücksichtigen muss. Dies bedeutet freilich nicht, dass dem Verwender auferlegt würde, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen – je nach Kunden und Sehkraft – in unterschiedlichen Schriftgrößen bereitzuhalten. Insoweit muss es weiterhin bei einem verobjektivierten Maßstab bleiben, wonach Zumutbarkeit zu bejahen ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art und Größe des Schriftbildes für einen Durchschnittskunden nicht nur mit Mühe lesbar sind. Von diesem verobjektivierten Maßstab ist indessen dann abzuweichen, wenn die andere Vertragspartei an der Wahrnehmung auf Grund einer körperlichen Behinderung gehindert ist und dem Verwender diese Behinderung erkennbar war. Auch müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen wie bisher nicht auf die konkreten mentalen Erkenntnismöglichkeiten des Einzelnen zugeschnitten sein.
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Absatz 3 entspricht wortgleich dem bisherigen § 2 Abs.2 AGBG.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.150 ff)
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