Motive Zu § 305a   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 305a – Einbeziehung in besonderen Fällen

§§§

Zu Nummer 1

§§§

Zu Nummer 2

§§§

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchuldR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen


§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen


Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305
Abs.2 gelten als einbezogen


Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs.2 Nr.1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

  1. die von der zuständigen Behörde genehmigten
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer
    Bausparkasse in den Bausparvertrag oder einer
    Kapitalanlagegesellschaft in das Rechtsverhältnis
    zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem
    Anteilsinhaber,

1.    e n t f ä l l t
  1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde
    oder auf Grund von internationalen Übereinkommen
    erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der
    Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
    Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
    Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen,
    Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr
    in den Beförderungsvertrag,

1.  u n v e r ä n d e r t
  1. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
    Telekommunikation und Post veröffentlichten und in
    den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    1. in Beförderungsverträge, die außerhalb von
      Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,

    2. in Verträge über Telekommunikations-, Informations-
      und andere Dienstleistungen, die unmittelbar
      durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
      und während der Erbringung einer
      Telekommunikationsdienstleistung in einem
      Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen
      Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei
      nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
      vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht
      werden können.

2.   u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.16 f)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 305a

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.187 f)

§§§

  zu § 305a BGB [ ]  

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