Text Motive zu § 247 BGB
Motive zu § 247   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu Nummer 5 – Einfügung von § 247 – Basiszinssatz
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3

§§§

Zu Absatz 2

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.126)

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.5 (§ 247 BGB)

Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung des § 247 BGB-E zu überprüfen.

Begründung

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6)

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.5 (§ 247 BGB)

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.47)

§§§



Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses – (14/7052)

EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

„§ 247
Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt … (Einsetzen: Den am 1. September 2001 geltende Basiszinssatz) Prozent. Er verändert sich zum 1.Januar und 1.Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“


5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

„§ 247
Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1.Januar und 1.Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

(2) u n v e r ä n d e r t

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.12)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.182)

§§§

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